OGH 1Ob550/93

OGH1Ob550/9311.5.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser, Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton N*****, vertreten durch Dr. Ernst Rohrauer und Dr. Josef Hofer, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagte Partei Firma Felix W*****, vertreten durch Dr. Josef Hochleitner, Dr. Josef Broinger und Dr. Johannes Hochleitner, Rechtsanwälte in Eferding, wegen S 107.117,66 s.A. (Revisionsinteresse S 100.080,86 s.A.) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 11. Dezember 1992, GZ 1 R 156/92-37, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 6. April 1992, GZ 7 Cg 52/90-32, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das berufungsgerichtliche Urteil, das, soweit damit das erstinstanzliche Urteil (Abweisung des Mehrbegehrens von S 7.036,80 samt 4 % Zinsen seit 22.4.1980) bestätigt wurde, als unangefochten unberührt bleibt, wird, soweit das erstgerichtliche Urteil damit abgeändert wurde (Zuspruch von S 100.080,86 samt 4 % Zinsen seit 22.4.1988), dahin abgeändert, daß das erstgerichtliche Urteil in diesem Umfang wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 24.447,-- bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin S 2.074,50 Umsatzsteuer und S 18.000,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bestellschein vom 25.10.1985 gab der Kläger der Beklagten die Lieferung zweier Garagenmaßkipptore näherer Beschreibung, des Elektroantriebs für beide Tore mit 2-Kanal-Funkfernsteuerung und dreier Handsender sowie deren Montage in Auftrag. Die Tore wurden von der Beklagten im Objekt des Klägers eingebaut. Am 10.1.1986 stellte die Beklagte ihre Lieferungen und Leistungen mit dem Betrag von S 83.400,22 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer, insgesamt daher mit S 100.080,86 in Rechnung. Diesen Betrag bezahlte der Kläger.

Der Kläger begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 107.117,66 s.A. Er brachte vor, seit Inbetriebnahme der ferngesteuerte Tore seien wiederholt Störungen aufgetreten, die die Beklagte vergeblich zu beheben versucht habe. Sie habe sich geweigert, das gelegentliche Öffnen eines Tores als Reklamation anzuerkennen. Da sich die Tore weiterhin selbständig geöffnet hätten, habe der Kläger die Stromzufuhr aus Sicherheitsgründen mittels Trennschalters unterbrechen lassen müssen. Bei zumutbarer Sachkenntnis hätte die Beklagte dem Kläger die erst während des Verfahrens hervorgekommenen Ursachen des selbsttätigen Öffnens der Tore früher bekanntgeben müssen. Aufgrund der mit Klage begehrten Wandlung sei der Kläger berechtigt, das der Beklagten bezahlte Entgelt zurückzufordern. Wegen der mangelhaften Funktion der Tore habe sich der Kläger über Empfehlung der Beklagten zwei zusätzliche Handsender angeschafft, die einen Aufwand von S 3.437,40 verursacht hätten; für den Einbau des Trennschalters sei dem Kläger ein Betrag von S 3.600 berechnet worden.

Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, eine den vereinbarten Bedingungen entsprechende fristgerechte Mängelrüge sei nie erfolgt. Die an den Toren aufgetretenen Störungen seien behoben worden. Das selbsttätige Öffnen des Tores sei nicht auf Mängel in der Konstruktion des Antriebs oder der Montage, sondern auf Fremdeinflüsse zurückzuführen. Mängel der Fernbedienungsanlage lägen nicht vor. Der Klagsanspruch sei wegen nicht gehöriger Fortsetzung des zum Ruhen gekommenen Verfahrens auch verjährt.

Unmittelbar vor Schluß der Verhandlung erster Instanz erklärte der Kläger, er stütze sein Begehren auch auf den Titel des Schadenersatzes, weil die Beklagte die Umstände bei zumutbarer Sachkenntnis früher hätte bekanntgeben müssen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es stellte fest, die Tore seien zu Weihnachten 1985 erstmals in Betrieb genommen worden. Schon bald darauf hätten sich die Tore - entweder das rechte oder das linke Tor, nie aber beide gleichzeitig - selbsttätig, also ohne Betätigung der Funkfernsteuerung geöffnet. Das sei der Beklagten am 25.3.1986 mitgeteilt worden. Die Beklagte habe darauf geantwortet, die Verbesserung sei bereits am 27.2.1986 vorgenommen worden. Am 8.9.1986 sei der Beklagten bekanntgegeben worden, daß sich die Tore dessenungeachtet weiterhin von selbst öffneten. Am 23.9.1986 habe die Beklagte Verbesserungsarbeiten durchgeführt. Am 2.3.1987 habe der Kläger der Beklagten mitgeteilt, in der 8. und in der 9.Woche 1987 habe sich das linke Tor neuerlich je einmal von selbst geöffnet. Am 4.3.1987 habe die Beklagte erwidert, sie könne das gelegentliche selbsttätige Öffnen eines funkferngesteuerten Tores nicht als Reklamation anerkennen. Am 10.3.1987 habe ihr ihre Lieferantin mitgeteilt, sie habe die Anlage am 4.11.1986 überprüft und Kodierungsfehler an der Funkfernsteuerung behoben. Am 25.3.1987 habe die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, sie lehne jede Verantwortung für den „vermeintlichen Fehler“ ab. Am 1.6.1987 habe der Kläger der Beklagten weitere Störfälle bekanntgegeben und darauf verwiesen, er sei genötigt, aus Sicherheitsgründen einen Trennschalter einzubauen. Sollte der Mangel nicht endgültig bis 15.6.1987 behoben sein, werde er den Vertrag aufheben. Darauf habe die Beklagte am 25.6.1987 entgegnet, dem in Kopie angeschlossenen Schreiben ihrer Lieferantin könne der Kläger die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel entnehmen. Sollte er dennoch hiezu nicht in der Lage sein, ersuche sie um einen entsprechenden Auftrag. Am 9.9.1987 habe der Kläger die Beklagte wieder zur Behebung von Mängeln aufgefordert, worauf die Beklagte vorgeschlagen habe, die Antriebe zur Überprüfung einzusenden. Nach Einbringung der Klage am 15.4.1988 sei die Verhandlungstagsatzung am 22.9.1988 über Anregung der Parteien auf unbestimmte Zeit erstreckt worden. Am 10.11.1988 sei die Anlage von den Parteien besichtigt und von der Beklagten sei am 28.11.1988 ein Vergleichsvorschlag unterbreitet worden, den der Kläger am 16.12.1988 unter gewissen gleichzeitig genannten Voraussetzungen anzunehmen sich bereit erklärt habe. Am 22.2.1989 habe die Beklagte einen neuerlichen Vergleichsvorschlag erstattet, auf den der Kläger mit dem Fortsetzungsantrag vom 12.3.1990 reagiert habe.

Seit Inbetriebnahme zum Jahreswechsel 1985/86 hätten sich die gelieferten und montierten Garagentore - allerdings nie gleichzeitig - bis Ende 1991 selbsttätig etwa 50 mal in ganz unregelmäßigen Zeitabständen geöffnet. Der Kläger habe das selbsttätige Öffnen nie unmittelbar wahrgenommen, sondern stets erst im nachhinein festgestellt. Der Beklagten sei zwar aus Informationen durch die Hersteller solcher Torantriebe und Steuerungen bekannt gewesen, daß eine fehlerhafte Installation im Gebäude oder eine stärkere Funkquelle in dessen Umgebung das selbsttätige Öffnen bewirken könne, sie sei aber auch jetzt noch der Meinung, der Kunde müsse mit einem „gelegentlichen“ selbsttätigen bzw mit einem relativ einfach auch von Dritten zu bewerkstelligenden mißbräuchlichen Öffnen des Tores rechnen. Sie habe den Kläger bei der Bestellung nicht darauf aufmerksam gemacht, daß sich funkferngesteuerte Tore fallweise auch ohne Betätigung der Fernbedienung selbsttätig öffnen könnten. Erfahrungsgemäß müsse der Kunde bei solchen Toren jährlich mit etwa zwei bis drei derartigen Störfällen rechnen. Die von der Beklagten montierte Toranlage entspreche nicht nur den damaligen, sondern auch dem gegenwärtigen, nur geringfügig veränderten Stand der Technik. Die Anzahl von etwa 50 Störfällen in fünf Jahren sei keineswegs üblich. Punkt 6.1 der hier in Betracht kommenden Ö-NORM B 1205 Teil 2 (Ausgabe Dezember 1985) sehe vor, bei akustisch, optisch oder durch Funk gesteuerten Toren sei durch entsprechende Maßnahmen weitestgehend zu vermeiden, daß das Tor durch zufällige Impulse betätigt wird. Diese Ö-NORM gebe den Stand der Technik für solche Toranlagen wieder. Ursachen für das selbsttätige Öffnen der Tore könnten neben Funkschaltimpulsen durch Garagenbesitzer in der Nachbarschaft (im Umkreis von etwa 200 bis 300 m) bei gleicher Frequenz und Funksignalen vorbeifahrender Fahrzeuge im entsprechenden Wellenbereich, wie etwa von Einsatzfahrzeugen, vor allem auch Unregelmäßigkeiten im Stromnetz sein: Mangels Überspannungsableiters würden Überspannungen (infolge atmosphärischer Aufladung, Blitz, Ein- und Ausschalten größerer Geräte in der Nachbarschaft, Spannungsspitzen durch das Energieversorgungsunternehmen usw) nicht abgeleitet und könnten so Schaltimpulse auslösen und den Torantrieb in Bewegung setzen; aber auch kurzfristige Stromabschaltungen durch das Energieversorgungsunternehmen könnten ebenso solche Impulse auslösen wie latente Fehler in gewerblichen und Haushaltsgeräten, die kurzfristige Spannungsspitzen im Stromnetz eines Gebäudes zur Folge haben. Diese Fehlerquellen könnten durch ein (mit Batterie betriebenes) Spannungskonstanthaltegerät (Spannungsregler) beseitigt werden, das nur etwa S 2.000 kostet. Solche Geräte hätten Ende 1985 jedoch nur zur Standardausrüstung höherwertiger Anlagen, besonders von Computeranlagen, gehört, bei welchen Stromschwankungen Großschäden anrichten könnten. Solche Geräte würden auch heute noch nicht standardmäßig bei Garagentoren verwendet. Im vorliegenden Fall sei die Ursache des selbsttätigen Öffnens der Tore „höchstwahrscheinlich“ eine solche Unregelmäßigkeit im Stromnetz. Die dadurch ausgelösten, zur Antriebsbewegung führenden Schaltimpulse könnten durch Anbringung eines Überspannungsableiters bzw Spannungskonstanthaltegeräts (Spannungsreglers) unterbunden werden. Im übrigen sei die Anlage hingegen vollkommen mängelfrei. Bei beiden Toren funktioniere die Fernsteuerung, es sei auch kein unzumutbarer Kraftaufwand beim händischen Schließen der Tore erforderlich; es bestehe auch kein gefährlicher Zustand. Beide Tore ließen sich trotz der Abmessung 4.800 x 2.420 mit zwei Fingern unter Aufbringung von Kraft in der Bewegungsrichtung leicht öffnen und schließen; die Tore seien so ausgewogen montiert, daß sie in etwa halb geöffnetem Zustand in Ruhe verharrten. Die übrigen vom Kläger behaupteten Mängel seien Wartungsmängel.

Rechtlich meinte das Erstgericht, der Verkäufer verzichte durch seine Zusage, Mängel zu beseitigen, auf den Einwand, daß der Käufer diese nicht rechtzeitig und formgerecht gerügt habe. Der Verjährungseinwand sei nicht gerechtfertigt, weil die dreijährige Verjährungsfrist des § 933 ABGB frühestens mit dem Zugang des Schreibens der Beklagten vom 2.9.1987 zu laufen begonnen habe. Bis dahin seien von der Beklagten laufend Verbesserungsversuche unternommen und sei über allfällige Gewährleistungsansprüche verhandelt worden. Bei Fortsetzung des ruhenden Verfahrens im März 1990 sei die Verjährungsfrist daher noch nicht abgelaufen. Eine Einschränkung der Gewährleistungspflicht könne sich daraus ergeben, daß der Grund für die Unmöglichkeit der Herstellung dem Besteller zuzurechnen sei. Zwar lege der Erwerber funkferngesteuerter Garagentore naturgemäß auf deren dauernde Benützbarkeit Wert, nach der Übung des redlichen Verkehrs müsse der Besteller aber mit Störungen durch selbsttätiges Öffnen solcher Tore zwei- bis dreimal im Jahr rechnen. Die Anlage entspreche dem Stand der Technik, die Anzahl der Störungen liege aber deutlich über der Toleranzgrenze. Deren Ursache liege nicht in der Anlage selbst, sondern in Unregelmäßigkeiten im Stromnetz, durch die Schaltimpulse ausgelöst werden könnten. Solche Störungen könnten durch einen Spannungskonstanthalter unterbunden werden, doch gehörten derartige Geräte nicht zur Standardausrüstung solcher Tore. Der Einbau solcher Geräte falle nicht in die Kompetenz des Torlieferanten, sondern sei von einem Energieversorgungsunternehmen oder Elektrofachgeschäft vorzunehmen. Aus dem unterlassenen Einbau könne der Kläger daher keine Gewährleistungsansprüche ableiten. Dem Beklagten falle auch keine Warnpflichtverletzung zur Last, weil der Kläger keinen offenbar untauglichen Stoff zur Verfügung gestellt oder offenkundig unrichtige Anweisungen erteilt habe. Der Beklagte habe auch bei Anwendung des § 1299 ABGB nicht erkennen können, daß die Unregelmäßigkeiten im Stromnetz das selbsttätige Öffnen der Tore in nicht mehr tolerierbarer Häufigkeit bewirke. Da dem Kläger daher ein Anspruch auf Mängelbehebung nicht zustehe, könne er die Mängel nach erfolglosen Behebungsversuchen auch nicht als unfehlbar behandeln und daher wandeln.

Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren mit S 100.080,86 s.A. statt, wies das Mehrbegehren von S 7.036,80 s.A. ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es führte aus, die Tore seien wegen des gelegentlichen selbsttätigen Öffnens mangelhaft und die Beklagte habe ihre Warnpflicht verletzt. Der Unternehmer müsse das Werk so ausführen, daß es alle ausdrücklich oder vermöge der Natur des Geschäftes stillschweigend bedungenen Eigenschaften habe. Der Besteller könne gemäß § 1167 ABGB bei wesentlichen, wenn nur nicht leicht behebbaren Mängeln stets Wandlung begehren. Ob eine bestimmte Eigenschaft gewöhnlich als vorausgesetzt gelte, hänge davon ab, ob der Erwerber nach der Verkehrsauffassung hätte annehmen können, daß sie vorhanden sei. Der Unternehmer habe für Mängel auch dann einzustehen, wenn er sie weder erkannt hat noch erkennen konnte. Auch daß das Werk dem Stand der Technik bei der Bestellung bzw Ausführung entspricht, befreie ihn nicht von seiner Gewährleistungspflicht. Der Besteller solcher Tore müsse aber bei mängelfreier Werkerstellung damit rechnen, daß sich die Tore etwa zwei- bis dreimal im Jahr selbsttätig öffnen; die beim Kläger gelieferten Tore öffneten sich dagegen etwa 10 mal im Jahr selbsttätig. Diese Störung sei ein wesentlicher und angesichts der wiederholten Verbesserungsversuche zumindest nicht leicht behebbarer Mangel, weil die Tore nicht den Erwartungen des Verkehrs entsprächen. Die Beklagte hätte sich den wesentlichen Zweck solcher Garagentore, den Raum verschlossen zu halten, um ihn so vor dem Zutritt Unbefugter zu sichern, vor Augen halten müssen. Bei wiederholtem selbsttätigen Öffnen erfülle das Tor diesen Zweck nur sehr unvollkommen, so daß es als unbrauchbar anzusehen sei. Das wäre auch der Fall, wenn sich das Tor nur zwei- bis dreimal im Jahr selbsttätig öffnete. Da der Zeitpunkt des selbsttätigen Öffnens nicht voraussehbar sei, könnte das Tor in solchen Fällen (zB während des Betriebsurlaubs) möglicherweise sogar wochenlang offenstehen. Kein Unternehmer könne damit rechnen, daß sich der Besteller damit abfinde. Für diesen wesentlichen Mangel habe die Beklagte einzustehen. Eine Ausnahme von der Gewährleistungspflicht könne sich aus der Gefahrtragungsregel des § 1168 a ABGB ergeben. Die dort verankerte Warnpflicht treffe den Unternehmer auch dann, wenn er bei der bei ihm vorausgesetzten Fachkenntnis (§ 1299 ABGB) den Mangel hätte erkennen müssen. „Stoff“ sei auch das Gebäude, an oder in dem der Unternehmer die Arbeiten auszuführen habe. Demgemäß sei das Objekt des Beklagten, in dem die Tore eingebaut wurden und die Spannungsschwankungen und Funksignale auftreten, die das selbsttätige Öffnen der Tore auslösen, der vom Besteller überlassene Stoff. Die Beklagte hätte demnach für die Mängel nur dann nicht einzustehen, wenn sie entweder die Gefahr des selbsttätigen Öffnens nicht hätte erkennen können oder den Kläger vor dieser Gefahr gewarnt hätte. Beide Voraussetzungen seien zu verneinen. Der Beklagten sei Informationen der Erzeuger solcher Anlagen zufolge bekanntgewesen, daß fehlerhafte Installationen im Gebäude oder stärkere Funkquellen in dessen Umgebung das selbsttätige Öffnen hervorrufen könnten. Sie hat den Kläger aber darauf nicht aufmerksam gemacht, weil sie der Meinung gewesen sei, daß Kunden damit rechnen müßten. Auch nach § 1168 a ABGB habe die Beklagte daher für die Mängel einzustehen. Die Wandlung habe zur Folge, daß die Leistungen zurückzuerstatten seien. Auch wenn sich der Mangel nur auf die Torantriebe bzw die Funkfernsteuerung beziehe, erstrecke sich die Wandlung doch auch auf die Tore, weil es sich nach dem den Vertragsteilen bekannten Verwendungszweck um eine Einheit handle und diesem nur durch die einwandfreie Funktion aller Teile Rechnung getragen werde. Die Einwendungen nicht formgerecht erhobener Mängelrüge und der Verjährung habe schon das Erstgericht zutreffend abgetan. Die vom Kläger geltend gemachten Auslagen für den Trennschalter und zusätzliche Handsender seien nicht erweislich, so daß das erstgerichtliche Urteil in diesem Umfang zu bestätigen sei.

Die von der Beklagten gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhobene Revision ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte führt in ihrer Rechtsmittelschrift unter anderem ins Treffen, jeder Teil des von ihr gelieferten Werks (Tor, Antrieb und Sender) sei für sich voll funktionstauglich, zur einwandfreien Gesamtfunktion sei, wie erst das Verfahren ergeben habe, eine Zusatzeinrichtung erforderlich.

Auszugehen ist von den erstinstanzlichen Feststellungen, wonach der Kläger - wenn auch gewiß nach Anleitung durch den werbenden Mitarbeiter der Beklagten - alle zur Standardausrüstung zweier funkferngesteuerter Garagenmaßkipptore gehörigen Teile und deren Montage in dem dazu bestimmten Objekt bestellt hat; der mit der Auftragsbestätigung durch die Beklagte (Beilage 1) zustandegekommene Vertrag ist ein Werkvertrag nach dessen Inhalt die Beklagte die Garagentore nach den Bedürfnissen des Bestellers herzustellen und gemeinsam mit den Steuerungselementen im Objekt des Klägers zu montieren bzw installieren hatte (JBl 1987, 662; SZ 45/11 uva). Ferner steht fest, daß die Anlage an sich vollkommen mängelfrei ist; der einzige erhebliche Mangel - das selbsttätige Öffnen der Tore in einer die verkehrsübliche Toleranzgrenze übersteigenden Häufigkeit - ist auf Unregelmäßigkeiten (Überspannungen, Spannungsschwankungen u.dgl.) im Stromnetz des Objekts des Klägers, in dem die Tore einzubauen waren, also auf die Untauglichkeit eines „Stoffes“ zurückzuführen, der den vom Besteller im Sinne des § 1168 a zweiter Satz ABGB beigestellten Stoffen zumindest gleichzuhalten ist (WBl 1989, 307; Wilhelm in seiner Glosse hiezu aaO, 310). Nach den erstinstanzlichen Feststellungen war der Beklagten aus Informationen durch ihre eigenen Lieferanten bekannt, daß fehlerhafte Installationen im Haus bzw stärkere Funkquellen in dessen Umgebung das selbsttätige Öffnen der funkferngesteuerten Tore auslösen könnten; sie sei aber der Meinung gewesen, daß der Besteller solche gelegentliche Störungen hinnehmen müsse.

Das Gericht zweiter Instanz hat das selbsttätige unkontrollierte Öffnen der bestellungsgemäß gelieferten und montierten Garagentore zu Recht als (wesentlichen) Mangel beurteilt, weil es sich beim Vertragsgegenstand dem den Vertragsteilen naturgemäß bekannten Verwendungszweck zufolge um ein einheitliches Werk handelt (SZ 50/116), das nicht etwa schon dann mängelfrei ist, wenn die einzelnen Teile für sich einwandfrei funktionieren, sondern Mängelfreiheit erst dann für sich in Anspruch nehmen kann, wenn es auch in seiner Gesamtfunktion dem Verwendungszweck vollauf gerecht wird, der nicht zuletzt gerade auch darin besteht, daß die Garagen in Abwesenheit des Bestellers verschlossen bleiben und daher von Unbefugten nicht betreten werden können; diesem Zweck entsprechen die Tore zweifellos nicht.

Zu Unrecht will das Berufungsgericht jedoch an diesen Mangel die Gewährleistungspflicht der Beklagten knüpfen, was voraussetzen würde, daß dessen Behebung - hier also die (Nach-)Lieferung und Montage des bloß einen geringen Aufwand (ca S 2.000) erfordernden Spannungsreglers - im Rahmen des Werkvertrags zwischen den Streitteilen möglich wäre. Das ist jedoch zu verneinen:

Gegenstand des Vertrags war die Lieferung und Montage der in der Bestellung präzise umschriebenen Garagentore samt Elektroantrieb und Funkfernsteuerung; da keine besonderen Abmachungen getroffen worden waren, schuldete die Beklagte die Montage zweier funkferngesteuerter Garagenmaßkipptore in Standardausrüstung, zu der die Ausstattung der Elektroanlage mit einem Spannungskonstanthalter (Spannungsregler) jedoch weder in der Zeit der Bestellung bzw des Einbaus gehörte, noch im gegenwärtigen Zeitpunkt gehört (SV-Gutachten S 226, Ersturteil, S. 23). Diese Leistung war demnach vom Werkvertrag zwischen den Streitteilen nicht umfaßt. Ihre Erbringung, mit der der einzige festgestellte Mangel an der Toranlage nach den vorinstanzlichen Feststellungen zu beseitigen gewesen wäre, hätte also - worauf die Revisionswerberin in der Sache zutreffend hinweist - eine Änderung des Vertragsgegenstands bedeutet (JBl 1992, 784 ua).

Es liegt also der - gar nicht seltene - Fall vor, daß der Werkunternehmer das in der Bestellung in allen Einzelheiten umschriebene Werk auftragsgemäß und für sich auch einwandfrei herstellte, die bestellungsgemäße Ausführung des Werkauftrags aber gerade zu dem vom Kläger beanstandeten Werkmangel führte: Bedungen war nicht nur die auftragsgemäße Werkerstellung (in Standardausstattung), sondern - dazu allerdings widersprüchlich - auch die Freiheit von gerade bei Werken solcher Art als Mängel empfundenen abträglichen Eigenschaften, durch die die Erfüllung des Verwendungszwecks ganz oder teilweise vereitelt wird. Die Beklagte, der die hier aufgetretenen Fehlerquellen geläufig waren, hat den Kläger bei Vertragsabschluß davor nicht gewarnt und ihn dadurch um die Möglichkeit gebracht, auch den Spannungsregler und dessen Montage mitzubestellen, obwohl die werkvertragliche Warnpflicht vom Werkunternehmer schon vor Vertragsabschluß wahrzunehmen ist (JBl 1992, 784; SZ 63/20 uva). Die Beklagte hat den Kläger auf diese Gefahr deshalb nicht aufmerksam gemacht, weil sie solche Störungen - zu Unrecht - als Mängel, die der Kunde hinnehmen müsse, ansah. Begehrt nun der Besteller, wie das der Kläger nach dem festgestellten Schriftwechsel zunächst anstrebte, die Behebung des durch Verletzung der vorvertraglichen Warnpflicht ausgelösten Mangels, überschreitet er mit diesem Verlangen jedoch die Grenzen des an sich widersprüchlichen Vertrags, müßte doch mit der Verbesserung im Detail ein anderes bzw umfangreicheres als das bestellte Werk hergestellt, hier also ein nicht zur Standardausrüstung gehöriges und nicht in Auftrag gegebenes Elektrogerät geliefert und montiert werden (vgl Wilhelm in WBl 1989, 308 ff und ecolex 1992, 316 f).

An sich muß der durch die Warnpflichtverletzung ausgelöste Verbesserungsanspruch nicht daran scheitern, doch bedarf die begehrte Änderung des Vertragsgegenstandes einer auf Rechtsgestaltung abzielenden irrtumsrechtlichen Erklärung des Klägers, weil die in Verletzung der vorvertraglichen Warnpflicht unterlassene Aufklärung des Bestellers zu dessen Geschäftsirrtum führte, das der Bestellung entsprechende Werk werde auch - wie erwartet - mängelfrei sein (JBl 1992, 784; Wilhelm aaO): Damit müßte der Besteller - hier mittels Klage (sonst auch mittels Einrede) - geltend machen, er hätte, wäre ihm vom Werkunternehmer bei den Vertragsverhandlungen vor Augen gehalten worden, daß die standardgemäße Werkausführung mit dem nicht zu unterschätzenden Risiko selbsttätigen Öffnens der Tore verbunden, dieses Risiko aber mit einem verhältnismäßig geringfügigen zusätzlichen Aufwand zu entschärfen sei, den Vertrag mit jenem Inhalt geschlossen, der ihn des streitauslösenden Risikos bei nur geringfügigem Mehraufwand (den „Sowieso“-Kosten) enthoben hätte (Wilhelm aaO). Hätte der Kläger - wäre die Beklagte ihrer Warnpflicht nachgekommen - einen über das bestellte und ausgeführte Werk hinausgehenden Zusatzauftrag erteilt, kann er, wäre bei dessen Ausführung auch die einwandfreie Gesamtfunktion herbeigeführt und demgemäß der festgestellte Mangel vermieden worden, die Ergänzung des bestellten und auftragsgemäß hergestellten Werks nur im Wege irrtumsrechtlicher Vertragsanpassung (§ 872 ABGB) und nicht auch im Wege der Gewährleistung (§ 1167 ABGB) erzwingen (JBl 1992, 874).

Der Kläger hat zwar noch unmittelbar vor Schluß der Verhandlung erster Instanz (ON 30, S.19) das (Rückabwicklungs-)Begehren auch auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes infolge Warnpflichtverletzung gestützt, hat aber keinen als deren Folge in Betracht kommenden Vermögensnachteil behauptet: Daß der Schaden nicht im Erfüllungsinteresse liegen kann (SZ 63/37 und 53), folgt schon daraus, daß die Beklagte zur Erfüllung des Werkvertrags in dieser Richtung nur im Wege der Vertragskorrektur hätte verhalten werden können.

Die Beklagte hat den auf Lieferung und Montage des den Mangel beseitigenden Geräts gerichteten Verbesserungsanspruch nach dem festgestellten Schriftwechsel (Schreiben vom 4.3.1987 Beilage H, vom 25.3.1987, Beilage I, und vom 25.6.1987, Beilage L) auch nicht anerkannt.

Bleiben deshalb der besonderen Rechtslage zufolge dem Kläger Gewährleistungs- und - zumindest die von ihm erkennbar geltend gemachten - Schadenersatzansprüche verwehrt, so ist das Klagebegehren in Stattgebung der Revision der Beklagten abzuweisen und das erstgerichtliche Urteil im bekämpften Umfang wiederherzustellen. Auf den Verjährungseinwand, den die Vorinstanzen im übrigen aus zutreffenden Gründen als nicht berechtigt beurteilt haben, und die weiteren Revisionsausführungen muß deshalb nicht mehr eingegangen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte