OGH 3Ob365/55 (RS0039871)

OGH3Ob365/5513.7.1955

Rechtssatz

Kein unbehebbarer Mangel der Parteifähigkeit liegt vor, wenn sich aus dem Klagsvorbringen eindeutig und klar ergibt, gegen wen die Klage gerichtet ist und nur die Parteienbezeichnung unrichtig gewählt wurde (vgl 1 Ob 653/52 in EvBl 1953 Nr 93, 4 Ob 129/53 und 1 Ob 48/55, 3 Ob 290/55).

Normen

ZPO §1
ZPO §182a
ZPO §235 Abs4

3 Ob 365/55OGH13.07.1955
3 Ob 543/55OGH23.11.1955

Beisatz: Die Bezeichnung der kündigenden Partei "Gemeindeamt ...." wurde in "Gemeinde ....." richtiggestellt. (T1)

4 Ob 32/56OGH13.03.1956
7 Ob 360/57OGH25.09.1957
6 Ob 329/59OGH02.10.1959

Beisatz: Nö Landesregierung - Bundesland Nö. (T2)

2 Ob 371/60OGH23.09.1960
4 Ob 10/64OGH21.01.1964
7 Ob 295/64OGH18.11.1964
7 Ob 239/65OGH12.08.1965

Beisatz: Geklagte wurde erbserklärte Erbin - vor Einantwortung - statt Verlassenschaft. (T3)

8 Ob 158/66OGH05.07.1966

Beisatz: Verlassenschaft (T4) Veröff: JBl 1966,616 = RZ 1967,14

5 Ob 240/69OGH24.09.1969
7 Ob 16/70OGH04.02.1970

Beisatz: Hier: Berichtigung von Filialdirektion der Versicherungsgesellschaft auf Versicherungsgesellschaft selbst. (T5)

5 Ob 83/70OGH27.05.1970

Beisatz: Verlassenschaft, vertreten durch die erbserklärten Erben, statt der ursprünglich im eigenen Namen klagenden Erben. (T6) Veröff: NZ 1972,93

2 Ob 440/70OGH14.03.1972

Beis wie T5

2 Ob 58/72OGH15.06.1972

Beis wie T5

1 Ob 151/72OGH05.07.1972

Veröff: EvBl 1973/30 S 77

1 Ob 187/72OGH30.08.1972

Beis wie T6

1 Ob 14/73OGH21.03.1973

Beisatz: Substitutionsnachlaß vertreten durch den erbserklärten Nacherben. (T7)

7 Ob 22/73OGH25.04.1973

Beis wie T5

4 Ob 13/74OGH19.03.1974
4 Ob 28/74OGH07.05.1974

Veröff: SozM IVD,31

4 Ob 330/74OGH01.10.1974

Beisatz: Hier: GmbH (T8) Veröff: ÖBl 1975,61

8 Ob 221/74OGH03.12.1974

Beis wie T5; Veröff: SZ 47/139 = VersR 1976,351 = JBl 1976,104

4 Ob 622/74OGH14.01.1975

Auch; Veröff: EvBl 1975/209 S 469 = RZ 1975/46 S 91

4 Ob 321/75OGH10.06.1975
4 Ob 21/76OGH06.04.1976
4 Ob 107/76OGH05.10.1976

Beisatz: Bei Klage gegen D als natürliche Person, der unter gleichem Namen als D & Co GesmbH eine Firma mit gleichem Firmengegenstand am gleichen Sitz betreibt, Berichtigung, wenn die Gesellschaft Beklagte ist. (T9) Veröff: GesRZ 1977,30 = RZ 1977/102 S 211 = IndS 1977 H6/1073

2 Ob 188/76OGH07.10.1976

Beisatz: Hier: GmbH (T10)

4 Ob 24/79OGH27.03.1979

Beis wie T9

4 Ob 116/79OGH16.10.1979

Beisatz: Masseforderung Brennstoff W GmbH eine andere Person als Hans W GmbH, selbst wenn beide Gesellschaften in Konkurs. (T11)

4 Ob 63/79OGH15.04.1980

Auch

5 Ob 555/81OGH28.04.1981

Auch; Veröff: SZ 54/61

4 Ob 365/84OGH09.10.1984

Vgl auch; Veröff: RdW 1985,213 = ÖBl 1985,82

4 Ob 154/85OGH10.12.1985

Auch; Beisatz: Daran hat die ZVN keine wesentliche inhaltliche Änderung erbracht; es sollte die Rechtsprechung festgeschrieben werden. (T12)

9 ObA 92/88OGH11.05.1988

Beisatz: § 48 ASGG. (T13)

9 ObA 251/88OGH28.09.1988

Vgl auch; Beisatz: In diesen Fällen ist es nicht erforderlich, ein anderes Rechtssubjekt aus dem Rechtsstreit auszuscheiden. Ein Beschluss auf Nichtigerklärung des Verfahrens ist daher verfehlt und überflüssig. (T14)

9 ObA 11/89OGH15.03.1989

Auch; Beisatz: Bei Beurteilung der Frage, wer nach dem Inhalt der Klage eindeutig gemeint ist ist darauf abzustellen, ob die irrtümlich als beklagte Partei bezeichnete vom tatsächlich mit der Klage in Anspruch genommenen Inhaber des am Zustellort betriebenen Unternehmers verschiedene Person ihre Nennung in der Klage als offenbar irrig erkennen mußte. (T15)

4 Ob 7/90OGH20.02.1990

Auch

8 ObA 201/96OGH08.02.1996

Auch; Beisatz: Auch in Fällen, in denen der als Partei gemeinte Rechtsträger eindeutig aus der Klage hervorgeht, die unkorrekte Parteibezeichnung jedoch - zufällig - auf eine eindeutig nicht gemeinte andere Person paßt, etwa den gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter des als Partei in Anspruch genommenen Rechtsträgers, ist die Partei auf den nach dem gesamten Inhalt der Klage eindeutig gemeinten Rechtsträger zu ändern. (T16)

4 Ob 2340/96pOGH17.12.1996

Auch; Beis wie T16

1 Ob 236/97fOGH27.08.1997

Vgl

8 ObA 175/97mOGH30.10.1997

Vgl auch; Beisatz: Eine Klagsänderung liegt selbst bei Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes nicht vor, wenn sich aus der Klagserzählung eindeutig ergibt, wer der Beklagte sein sollte, sodass der in Anspruch genommene Beklagte wissen musste, wen die Klage betraf. (T17)

8 ObA 118/98fOGH17.09.1998

Auch

7 Ob 241/98mOGH30.09.1998

Beisatz: Ergibt sich also aus der Klagserzählung, wer der Beklagte sein sollte, liegt bei einer entsprechenden Beziehung auf der Beklagtenseite zu der Rechtsperson, die belangt werden soll, selbst in der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes keine Klagsänderung. (T18)

4 Ob 64/99mOGH23.03.1999

Vgl auch; Beis wie T16

2 Ob 227/99tOGH02.09.1999

Auch; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Beseitigung einer Unvollständigkeit bei der Angabe des Vereinsnamens durch Beifügung eines auf der zuständigen Landesverband hinweisenden Zusatzes. (T19)

6 Ob 219/99wOGH16.09.1999

Vgl auch; Beisatz: Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Berichtigung der Klageangaben gar nicht angestrebt wird. Die Klägerin selbst hat klargestellt, dass sie nicht die Einschreiterin, sondern nur die am .... geborene namensgleiche Person geklagt hat und klagen will. (T20)

9 ObA 144/99pOGH09.07.1999

Vgl auch; Beis wie T17

4 Ob 267/00vOGH24.10.2000

Vgl auch; Beis wie T17

8 ObA 164/01bOGH30.08.2001

Auch; Beisatz: Eine Klagsänderung liegt selbst im Falle der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes nicht vor, wenn sich aus der Klagserzählung, etwa durch Bezugnahme auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis, eindeutig ergibt, wer der Beklagte sein sollte, sodass der in Anspruch genommene Beklagte wissen musste, wen die Klage betraf. (T21)

8 ObA 64/01xOGH16.08.2001

Vgl auch; Beis wie T17; Beisatz: Die bloße Richtigstellung der nur falsch bezeichneten, aber eindeutig klar erkennbaren Partei ist selbst dann zulässig, wenn es durch die Richtigstellung zu einem Personenwechsel kommt. (T22)

8 ObA 265/01fOGH16.05.2002

Auch; Beis wie T22; Beis wie T21; Beis abweichend von T14: Die in den Prozess einbezogene, aber von der klagenden Partei tatsächlich nach ihrem Vorbringen nicht in Anspruch genommene Partei ist eine "Quasi-Partei". Die ihr gegenüber gesetzten Prozesshandlungen sind nichtig, weil sie, bezogen auf die wirkliche Partei, gegen § 477 Abs 1 Z 4 ZPO verstoßen. (T23)

9 ObA 49/03aOGH07.05.2003

Auch; Beis wie T21

5 Ob 143/03wOGH26.08.2003

Vgl auch; Beis ähnlich wie T14; Beis ähnlich wie T21

9 Ob 145/03vOGH11.02.2004

Vgl auch; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Der Kläger wollte mit der vorliegenden Klage die Mieterin eines bestimmen Objekts in Anspruch nehmen. (T24)

3 Ob 8/04dOGH25.03.2004

Auch; Beis ähnlich wie T21

5 Ob 54/10tOGH31.08.2010

Vgl auch; Beisatz: Bevor das Berufungsgericht erstmals den von ihm als gegeben erachteten Nichtigkeitsgrund aufgreift und folglich die vom Erstgericht und den Parteien offenbar als möglich erachtete Sachentscheidung ablehnt, hat es zur Vermeidung einer überraschenden Entscheidung Gelegenheit zu einem Sanierungsversuch (hier: Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung) zu geben. (T25)

2 Ob 75/14iOGH22.05.2014

Auch; Beis wie T21; Beis wie T22

2 Ob 212/20wOGH26.05.2021

Beis wie T17; Beisatz: Hier: Aus der Klagserzählung geht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise hervor, dass der Kläger die Klage gegen den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Motorrads richten wollte. (T26)

Dokumentnummer

JJR_19550713_OGH0002_0030OB00365_5500000_001

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