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BGBl I 82/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

82. Bundesgesetz: Eltern-Kind-Pass-Gesetz
(NR: GP XXVII IA 3463/A S 224. BR: AB 11287 S. 956.)

82. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem nähere Regelungen zu einem Elektronischen Eltern-Kind-Pass getroffen werden (eEltern-Kind-Pass-Gesetz - EKPG) erlassen wird sowie das Gesundheitstelematikgesetz 2012, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (Eltern-Kind-Pass-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Bundesgesetz, mit dem nähere Regelungen zu einem Elektronischen Eltern-Kind-Pass getroffen werden (eEltern-Kind-Pass-Gesetz - EKPG)

Artikel 2 Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

Artikel 3 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 4 Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

Artikel 5 Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem nähere Regelungen zu einem Elektronischen Eltern-Kind-Pass getroffen werden (eEltern-Kind-Pass-Gesetz - EKPG)

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt

  1. 1. die fachlichen und finanziellen Rahmenbedingungen für ein Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm sowie
  2. 2. den Elektronischen Eltern-Kind-Pass („eEKP“).

(2) Sofern dieses Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, bleiben andere Rechtsvorschriften unberührt.

2. Abschnitt

Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm

§ 2. (1) Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes sowie der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin im Einvernehmen mit dem für Familienagenden zuständigen Bundesminister/ der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin ein Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm mittels Verordnung festzulegen und den Zugang zu einer eEKP-Anwendung zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Verordnung hat den Umfang, die Art und den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchungen und der Hebammenberatungen der Schwangeren und des Kindes bis zur Vollendung des 62. Lebensmonats festzulegen. Darüber hinaus können weitere Beratungsleistungen für Schwangerschaft, Geburt und Elternschaft (zB Eltern-, Gesundheits- oder Ernährungsberatung) vorgesehen werden. Auf den jeweiligen Stand der medizinischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Sicherung der Gesundheit der Schwangeren und des Kindes ist Bedacht zu nehmen.

(3) Gesundheitsdiensteanbieter, die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms durchführen, sind

  1. 1. Ärzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin,
  2. 2. Fachärzte und -ärztinnen für
    1. a) Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
    2. b) Kinder- und Jugendheilkunde,
    3. c) Orthopädie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie,
    4. d) Radiologie,
    5. e) Augenheilkunde und Optometrie,
    6. f) Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,
    7. g) Medizinische und Chemische Labordiagnostik,
  3. 3. Hebammen gemäß § 1 Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr. 310/1994 sowie,
  4. 4. Krankenanstalten,
  5. 5. allenfalls Amtsärzte und -ärztinnen,
  6. 6. Familienberatungsstellen gemäß Familienberatungsförderungsgesetz, BGBl. Nr. 80/1974.

3. Abschnitt

Eltern-Kind-Pass-Verfahren

§ 3. (1) Die gemäß § 2 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung durchzuführen, und zwar

  1. 1. bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, vom Träger dieser Krankenversicherung, bei mehrfacher Krankenversicherung von dem Versicherungsträger, der zuerst in Anspruch genommen wird;
  2. 2. bei Personen, für die als Angehörige ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, von dem Versicherungsträger, gegen den sich dieser Leistungsanspruch richtet;
  3. 3. bei allen übrigen Personen von der Österreichischen Gesundheitskasse.

(2) Für die Durchführung der Untersuchungen kommen insbesondere Vertragsärztinnen und -ärzte, Vertragsgruppenpraxen, Primärversorgungseinheiten oder sonstige Vertragspartner, Schwangeren- oder Mütter- und Elternberatungsstellen der Länder oder eigene Einrichtungen der Krankenversicherungsträger in Betracht.

(3) Zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden: „Dachverband“) und der Österreichischen Ärztekammer ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der die Durchführung der gemäß § 2 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen und die Vergütung der ärztlichen Leistungen regelt. Der Gesamtvertrag bedarf nicht der Zustimmung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Bestimmungen der §§ 338 bis 348 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1956, des § 14 des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes (SVSG), BGBl. I Nr. 100/2018, und des § 128 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, gelten sinngemäß. Der Gesamtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin im Einvernehmen mit dem für Familienagenden zuständigen Bundesminister/ der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die im Vertrag vorgesehene Vergütung der ärztlichen Leistungen, im Verhältnis zu der Vergütung vergleichbarer Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, unangemessen ist. Bis zum Abschluss eines neuen Vertrages gilt der gemäß § 35 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, abgeschlossene Gesamtvertrag weiter.

(4) Zwischen dem Dachverband und dem Österreichischen Hebammengremium ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der die Durchführung der gemäß § 2 vorgesehenen Hebammenberatung und deren Vergütung regelt. Der Gesamtvertrag bedarf nicht der Zustimmung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Bestimmungen des § 349 ASVG, des § 14 SVSG und des § 128 B-KUVG gelten sinngemäß. Der Gesamtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin im Einvernehmen mit dem für Familienagenden zuständigen Bundesminister/ der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die im Vertrag vorgesehene Vergütung, im Verhältnis zu der Vergütung vergleichbarer Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, unangemessen ist. Bis zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung gilt der nach § 35 KBGG abgeschlossene Gesamtvertrag.

(5) Die Kosten für die gemäß § 2 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind für die im Abs. 1 Z 3 genannten Personen zur Gänze vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen; für die übrigen Personen sind die Untersuchungskosten zu zwei Dritteln vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu einem Drittel von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen. Die vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragenden Kosten sind gegen Rechnungslegung dem Dachverband zu überweisen, welcher die Aufteilung auf die einzelnen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung vorzunehmen hat. Der vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu leistende Kostenersatz kann pauschaliert werden. Auf den Kostenersatz können angemessene Vorschüsse geleistet werden.

(6) Die gemäß § 2 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen und die Hebammenberatungen können bei den im § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG genannten Personen und deren Angehörigen, für die Krankenfürsorge seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers vorgesehen ist, auch von dieser durchgeführt werden. Die Kosten für die Untersuchungen werden den Krankenfürsorgeeinrichtungen zu zwei Dritteln vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ersetzt, soweit sie die zwischen dem Dachverband und der Österreichischen Ärztekammer vereinbarten Untersuchungskosten nicht überschreiten (Abs. 3). Der vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu leistende Kostenersatz kann pauschaliert werden. Auf den Kostenersatz können angemessene Vorschüsse geleistet werden.

(7) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung haben Personen gemäß Abs. 1 eine einstündige Beratung mit einer Hebamme gemäß § 2 Abs. 2 insbesondere durch Vertragshebammen zu ermöglichen. Die Kosten für die Beratung sind zu zwei Dritteln vom Familienlastenausgleichsfonds und zu einem Drittel von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen. Die vom Familienlastenausgleichsfonds zu tragenden Kosten sind dem Dachverband gegen Rechnungslegung zu überweisen.

(8) Die Kosten für Betrieb und Wartung des eEKP sind zu zwei Dritteln vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu einem Drittel von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen.

4. Abschnitt

Elektronischer Eltern-Kind-Pass (eEKP)

eEKP

§ 4. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat zu

  1. 1. der Dokumentation von Beratungen sowie der Untersuchungsergebnisse von Schwangeren und Kindern für eine verbesserte, schnellere Verfügbarkeit medizinischer Informationen, die zu einer Qualitätssteigerung diagnostischer und therapeutischer Entscheidungen sowie der Behandlung und Betreuung führt,
  2. 2. der Stärkung der Rechte von Schwangeren, Kindern und Obsorgeberechtigten, insbesondere der Informationsrechte und des Rechtsschutzes bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sowie
  3. 3. dem Nachweis für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe gemäß § 7 KBGG

    eine eEKP-Anwendung zu betreiben und kann sich für deren Betrieb, Wartung und technischer Weiterentwicklung eines oder mehrerer Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 074 vom 04.03.2021 S. 35 [im Folgenden: DSGVO]) bedienen.

(2) Art und Umfang der im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogrammes vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen und die wesentlichen Inhalte und besonderen Feststellungen der Beratungen sind im eEKP festzuhalten. Für die Schwangere und jedes Kind sind voneinander unabhängige eEKP anzulegen. Zu diesem Zweck haben

  1. 1. Ärzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin, Fachärzte und -ärztinnen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Krankenanstalten die Schwangere und
  2. 2. Ärzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin, Fachärzte und -ärztinnen für Kinder- und Jugendheilkunde, Hebammen sowie Krankenanstalten das Kind nach der Geburt

    jeweils mit dem Namen, dem Geburtsdatum, dem Geschlecht, der Adresse, der Staatsbürgerschaft, dem Geburtsort und, falls vorhanden, der Sozialversicherungsnummer im eEKP zu registrieren. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin ermittelt aus den registrierten Daten im Wege der Abfrage des Patientenindex (§ 4 in Verbindung mit § 18 Gesundheitstelematikgesetzes 2012 [GTelG 2012], BGBl. I Nr. 111/2012) oder - im Falle des Fehlens der Sozialversicherungsnummer - im Wege der Stammzahlenregisterbehörde das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH). Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat sicherzustellen, dass die Schwangere und die Obsorgeberechtigten des Kindes weitere Kontaktdaten (Telefonnummer und E-Mail-Adresse), Notfallkontakte und die Krankenanstalt, in dem sich die Schwangere zur Geburt angemeldet hat oder die Hebamme bei geplanter Hausgeburt oder Geburt in der Hebammenpraxis, selbstständig in den eEKP eintragen können.

(3) Zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Ziele und zur Erfüllung der in § 5 Abs. 2 genannten Zwecke haben Gesundheitsdiensteanbieter (§ 2 Z 2 GTelG 2012), die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind--Untersuchungsprogramms durchführen (§ 2 Abs. 3) folgende, in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 zu konkretisierende, Daten im Rahmen ihrer Berufspflichten zu erheben und im eEKP zu speichern:

  1. 1. In den eEKP der Schwangeren:
    1. a) Angaben zur Schwangeren wie Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnadresse, Sozialversicherungsnummer,
    2. b) Anamnese der Schwangeren und allgemeine Befunde,
    3. c) Angaben zur derzeitigen Schwangerschaft und zu vorausgegangenen Schwangerschaften und Entbindungen,
    4. d) besondere Befunde in der Schwangerschaft,
    5. e) Angaben zur Hebammenberatung,
    6. f) Angaben zu Untersuchungen während der Schwangerschaft,
    7. g) Angaben zur Geburt,
    8. h) Angaben zum Wochenbett,
    9. i) Angaben zu in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 festgelegten Beratungen sowie die Angabe, ob ein Gesundheitsgespräch durchgeführt wurde
  2. 2. In den eEKP des Kindes:
    1. a) Angaben zum Kind wie Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnadresse, Sozialversicherungsnummer
    2. b) Angaben zur Geburt,
    3. c) Angaben zum Kind nach der Geburt,
    4. d) Angaben zu Kindesuntersuchungen
    5. e) besondere Befunde in der Schwangerschaft

(4) Name, Geschlecht, Gemeindecode und die medizinische Fachrichtung der Gesundheitsdiensteanbieter, die einen eEKP anlegen oder die Daten im eEKP speichern, sind zu speichern. Handelt es sich bei diesem Gesundheitsdiensteanbieter um keine natürliche Person, so ist zusätzlich die Bezeichnung des Rechtsträgers zu speichern. Diese Daten werden nach erfolgter Identifizierung und Authentifizierung automatisiert aus dem eHealth-Verzeichnisdienst (§ 4 Abs. 4 Z 2 und § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 GTelG 2012) ermittelt.

(5) Nach der Registrierung des Kindes sind die bei der Untersuchung der Schwangeren erhobenen besonderen Befunde, die in einer Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin genannt sind, von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin in den eEKP des Kindes zu übernehmen. Diese übernommenen besonderen Befunde dürfen keinen direkten Rückschluss auf die Identität der Schwangeren zulassen. Besondere Befunde sind die in Anlage 1 genannten Untersuchungs- und Beratungsergebnisse, die sowohl den Gesundheitszustand der Schwangeren als auch den des (ungeborenen) Kindes betreffen.

(6) Der eEKP der Schwangeren oder eines Kindes sind nach deren Tod zu schließen. Zu diesem Zweck übermittelt der Bundesminister für Inneres/ die Bundesministerin für Inneres als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) für die Personenstandsbehörden als gemeinsam Verantwortliche (Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO) für das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) gemäß § 44 Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, monatlich das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (vbPK-GH) aller Personen aus dem ZPR, deren Tod seit der letzten Übermittlung eingetragen wurde, an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin. Die Übermittlung hat auf elektronischem Weg in geeigneter Form zu erfolgen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat sicherzustellen, dass die zu Lebzeiten des Kindes Obsorgeberechtigten auch nach dessen Ableben auf die Daten des verstorbenen Kindes zugreifen können.

(7) Die im eEKP gespeicherten Daten sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin 30 Jahre nach der Entbindung des Kindes zu löschen. Erfolgt zwischen dem letzten Eintrag in den eEKP und drei Wochen nach dem errechneten Geburtstermin kein weiterer Eintrag, ist der eEKP zu schließen und die Daten sind ein Jahr nach dem letzten erfolgten Eintrag zu löschen. Die Schwangere hat vor Ablauf des Jahres die Möglichkeit festzulegen, dass diese Daten erst 30 Jahre nach dem letzten erfolgten Eintrag zu löschen sind.

Grundsätze der Datenverarbeitung

§ 5. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin, der Dachverband, die Gesundheitsdiensteanbieter, die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Programmes durchführen sowie die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld (§ 36 Abs. 3 KBGG) sind gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO. Die Aufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO hat durch Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin im Einvernehmen mit dem Dachverband zu erfolgen.

(2) Die im eEKP gespeicherten Daten dürfen personenbezogenen ausschließlich

  1. 1. von den Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 2 Abs. 3
    1. a) zur Registrierung der Schwangeren und Eintragung der Schwangerschaft in den eEKP,
    2. b) zur Eintragung des Neugeborenen und Ein- und Nachtragungen von Kindern in den eEKP,
    3. c) zur Dokumentation des Geburtsablaufs,
    4. d) zur Untersuchung der Schwangeren, des Neugeborenen nach der Geburt, des Säuglings und des Kleinkinds und zur Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse sowie
    5. e) zur Dokumentation von in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannten Beratungen,
  2. 2. von den Schwangeren oder deren gesetzlichen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß § 8 Abs. 2,
  3. 3. von den Obsorgeberechtigten zur Wahrnehmung der Rechte gemäß § 8 Abs. 3,
  4. 4. von dem Kind zur Wahrnehmung seiner Rechte gemäß § 9,
  5. 5. von einer von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 7 und § 9 Abs. 3,
  6. 6. von der mit dem Vollzug des Kinderbetreuungsgeldgesetzes betrauten Stelle als elektronischer Nachweis der für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe erforderlichen Untersuchungen und Beratungen,
  7. 7. von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin
    1. a) für Betrieb, Wartung und technische Weiterentwicklung des eEKP,
    2. b) für statistische Auswertungen zu gesundheitspolitischen Fragestellungen durch die Gesundheit Österreich GmbH und die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (im Folgenden: Bundesanstalt)

(3) Zugriffsberechtigungen auf die im eEKP gespeicherten Daten haben:

  1. 1. Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4, sofern ein Behandlungs- oder Betreuungszusammenhang besteht, auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3
  2. 2. Amtsärzte und -ärztinnen gemäß § 2 Abs. 3 Z 5, zum Vollzug ihrer behördlichen Aufgaben, auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3
  3. 3. Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 3 Z 6, sofern ein Beratungszusammenhang besteht, auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 lit. i
  4. 4. Schwangere oder deren gesetzlichen Vertretung auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3 Z 1
  5. 5. Obsorgeberechtigte auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 lit. a bis d
  6. 6. das Kind auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3 Z 2
  7. 7. eine von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3
  8. 8. die mit dem Vollzug des Kinderbetreuungsgeldgesetzes betraute Stelle auf die Daten gemäß Anlage 2
  9. 9. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3

    Die Zugriffsberechtigungen können mittels Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin weiter konkretisiert werden.

(4) Der elektronische Nachweis für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe gemäß § 7 KBGG ist automatisch nach dem jeweiligen Untersuchungs- bzw. Beratungstermin zu erstellen.

(5) Eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu anderen als in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zwecken ist unzulässig.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin, der Dachverband, die Gesundheitsdiensteanbieter die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Programmes durchführen, die Krankenanstalten sowie die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld haben geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere

  1. 1. sind von Gesundheitsdiensteanbietern die im 2. Abschnitt des GTelG 2012 festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten,
  2. 2. ist sicherzustellen, dass ein Zugriff auf die im eEKP gespeicherten Daten nur gemäß Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 erfolgt,
  3. 3. sind die Zugriffe auf den eEKP zu protokollieren; das Protokoll ist den Schwangeren und deren gesetzlichen Vertretungen, den Obsorgeberechtigten des Kinders und dem Kind über das eEKP-Portal (§ 8 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1) oder eine von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle (§ 8 Abs. 7) zur Verfügung zu stellen,
  4. 4. ist sicherzustellen, dass Gesundheitsdiensteanbieter auf die Daten der Schwangeren und des Kindes ab Überprüfung der eindeutigen Identität nur bis zum Ende des jeweiligen in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 festgelegten Untersuchungszeitraums zuzüglich einer Woche Zugriff haben.

(7) Die aufgrund dieser Bestimmung vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die in Abs. 2 genannten Gesundheitsdiensteanbieter keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen.

Zurverfügungstellung von Daten aus dem eEKP

§ 6. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat für die Zurverfügungstellung der im Rahmen des eEKP verarbeiteten Daten in ELGA (§ 2 Z 6 GTelG 2012) eine standardisierte elektronische Schnittstelle zu ELGA zur Verfügung zu stellen. Es dürfen nur dann Daten in ELGA zur Verfügung gestellt werden, wenn

  1. 1. es sich bei der betroffenen Person um einen ELGA Teilnehmer/ eine ELGA-Teilnehmerin handelt (§ 2 Z 12 GTelG 2012),
  2. 2. es sich bei den Daten um ELGA-Gesundheitsdaten (§ 2 Z 9 GTelG 2012) handelt und
  3. 3. die Daten von einem ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter (§ 2 Z 10 GTelG 2012) oder einer Hebamme erhoben wurden.

(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat eine standardisierte elektronische Schnittstelle zur Verfügung zu stellen, über die die notwendigen Daten (Anlage 2) für den elektronischen Nachweis der fristgerechten Durchführung und Bestätigung der für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe notwendigen Untersuchungen und Beratungen von der Österreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld in Echtzeit abgerufen werden können.

Auswertungen

§ 7. (1) Für die Beantwortung gesundheitspolitischer Fragestellungen sowie die Auswertungen der medizinischen Überwachung und Evaluierung des Nutzungsverhaltens dürfen die im eEKP gespeicherten Daten zu den Schwangeren, den Kindern und den Gesundheitsdiensteanbietern von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin im Wege der Gesundheit Österreich GmbH als dessen/ deren Auftragsverarbeiterin (Art. 4 Z 8 DSGVO) ausgewertet werden. Die Sozialversicherungsnummer und der Name der Schwangeren und des Kindes dürfen für diese Auswertungen nicht verarbeitet werden. Die Auswertungsergebnisse sind dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin sowie dem für die Familienagenden zuständigen Bundesminister/der für die Familienagenden zuständigen Bundesministerin auf dessen/ deren Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin ist ermächtigt, zum Zweck der Erstellung von Statistiken zur Beantwortung gesundheitspolitischer Fragestellungen die im eEKP gespeicherten Daten mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Statistik (vbPK-AS) auszustatten und die mit dem vbPK-AS ausgestatteten Daten der Bundesanstalt jährlich zu übermitteln. Die Sozialversicherungsnummer und der Name der Schwangeren und des Kindes dürfen für diese Auswertungen nicht verarbeitet werden. Die Bundesanstalt hat aus den ihr übermittelten Daten eine Statistik zu erstellen (§ 4 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999). Die näheren Bestimmungen gemäß § 4 Abs. 3 Bundesstatistikgesetzes 2000 sind in einer Verordnung im Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler/ der Bundeskanzlerin und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin festzulegen.

(3) Hinsichtlich der Verarbeitungen nach dieser Bestimmung bestehen kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d DSGVO. Die betroffenen Personen sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin in geeigneter Weise darüber zu informieren (§ 8 Abs. 6).

Rechte der Schwangeren und der Obsorgeberechtigten

§ 8. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat zur Wahrnehmung der Rechte nach dieser Bestimmung ein „eEltern-Kind-Pass-Portal“ (im Folgenden: „eEKP-Portal“) einzurichten und zu betreiben. Das eEKP-Portal ist zugänglich über

  1. 1. das Öffentliche Gesundheitsportal Österreichs (§ 23 GTelG 2012) als Web-Anwendung und
  2. 2. eine eEKP-Anwendung für mobile Endgeräte („eEKP-App“)

    und hat die Überprüfung der eindeutigen Identität der betroffenen Personen mit der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß §§ 4 ff E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zu gewährleisten.

(2) Schwangere und deren gesetzliche Vertretungen haben das Recht, in ihrem eEKP über das eEKP-Portal

  1. 1. ihre Untersuchungsergebnisse sowie die Zugriffe auf den eEKP abzurufen und auszudrucken,
  2. 2. individuell an Untersuchungen und Fristen erinnert zu werden,
  3. 3. den Untersuchungsplan von geplanten Untersuchungen und Beratungen einzusehen,
  4. 4. weitere Kontaktdaten (E-Mail-Adresse und Telefonnummer), Notfallkontakte und die Krankenanstalt, in dem sich die Schwangere zur Geburt angemeldet hat, oder die Hebamme bei geplanter Hausgeburt oder Geburt in der Hebammenpraxis einzutragen,
  5. 5. für zugriffsberechtigte Gesundheitsdiensteanbieter die Zugriffsdauer für lesende Zugriffe auf die im eEKP gespeicherten Daten, mit Ausnahme der von diesem Gesundheitsdiensteanbieter selbst gespeicherten Daten, zu verändern oder den Zugriff auf diese zu sperren.

    Diese Rechte stehen der Schwangeren auch nach Beendigung der Schwangerschaft zu.

(3) Die Obsorgeberechtigten eines Kindes haben das Recht, im eEKP des Kindes über das eEKP-Portal

  1. 1. die Untersuchungsergebnisse des Kindes sowie die Zugriffe auf den eEKP abzurufen und auszudrucken,
  2. 2. individuell an Untersuchungen und Fristen erinnert zu werden,
  3. 3. den Untersuchungsplan von geplanten Untersuchungen und Beratungen einzusehen,
  4. 4. weitere Kontaktdaten (E-Mail-Adresse und Telefonnummer) sowie Notfallkontakte einzutragen,
  5. 5. für zugriffsberechtigte Gesundheitsdiensteanbieter die Zugriffsdauer für lesende Zugriffe auf die im eEKP gespeicherten Daten, mit Ausnahme der von diesem Gesundheitsdiensteanbieter selbst gespeicherten Daten, zu verändern oder den Zugriff auf diese zu sperren.

(4) Die Wahrnehmung der Rechte gemäß Abs. 2 Z 4 und 5 und Abs. 3 Z 4 und 5 erfolgt durch automatisierte Übermittlung der einzutragenden, zu berichtigenden oder zu löschenden Daten an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin. Dieser/ Diese hat die ihm/ ihr übermittelten Daten ohne inhaltliche Prüfung in den eEKP einzutragen, zu berichtigen oder zu löschen. Die Form der Übermittlung ist von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin mittels Verordnung festzulegen.

(5) Das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO) über die im eEKP gespeicherten Daten kann

  1. 1. von der Schwangeren oder deren gesetzlichen Vertretung für die die Schwangere betreffenden Daten und
  2. 2. von den Obsorgeberechtigten für die das Kind betreffenden Daten

    gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin im Wege einer von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle oder über das eEKP-Portal wahrgenommen werden.

(6) Die betroffenen Personen sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin in geeigneter Weise über die ihnen zustehenden Rechte gemäß Abs. 2 und Abs. 3, § 9 Abs. 1, über die Beschränkung gemäß § 7 Abs. 3 und über den Grundsatz der Nicht-Diskriminierung gemäß § 10 zu informieren.

(7) Ist die Wahrnehmung der Rechte gemäß Abs. 2 und Abs. 3 über das eEKP-Portal der Schwangeren und deren gesetzlichen Vertretung sowie den Obsorgeberechtigten des Kindes nicht möglich oder nicht zumutbar, so können diese Rechte auch im Wege einer von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle wahrgenommen werden. Diese Servicestelle ist Auftragsverarbeiterin (Art. 4 Z 8 DSGVO) des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin. Das Recht, das Untersuchungsergebnis abzurufen und auszudrucken (Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1) kann von der Schwangeren, deren gesetzlicher Vertretung und den Obsorgeberechtigten auch gegenüber demjenigen Gesundheitsdiensteanbieter wahrgenommen werden, der die Daten in den eEKP eingetragen hat.

Rechte des Kindes

§ 9. (1) Liegt die erforderliche Entscheidungsfähigkeit (§ 24 Abs. 2 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches [ABGB], JGS Nr. 946/1811) vor, sind die das Kind betreffende Rechte vom Kind selbst wahrzunehmen.

(2) Die für die Wahrnehmung der Rechte erforderliche Entscheidungsfähigkeit wird im Zweifel ab Vollendung des 14. Lebensjahres (mündige Minderjährige) vermutet.

(3) Ist dem Kind die Wahrnehmung seiner Rechte gemäß § 8 Abs. 3 über das eEKP-Portal nicht möglich oder nicht zumutbar, so kann es seine Rechte auch im Wege einer von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle (§ 8 Abs. 7) wahrnehmen. Das Recht, das Untersuchungsergebnis abzurufen und auszudrucken (§ 8 Abs. 3 Z 1), kann vom Kind auch gegenüber demjenigen Gesundheitsdiensteanbieter wahrgenommen werden, der die Daten in den eEKP eingetragen hat.

Grundsatz der Nicht-Diskriminierung

§ 10. (1) Personen, die die ihnen zugestehenden Rechte gemäß § 8 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 Z 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 ausüben, dürfen dadurch weder im Zugang zur medizinischen Versorgung, noch hinsichtlich der Kostentragung benachteiligt werden.

(2) Sollte ein Gesundheitsdiensteanbieter durch die Ausübung der Rechte gemäß § 8 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 Z 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten von einem für die Behandlung oder Betreuung wesentlichen Umstand nicht Kenntnis erlangen oder sollte durch die Ausübung dieser Rechte das Kinderbetreuungsgeld nicht in voller Höhe gewährt werden, so liegt die Verantwortung für diese Umstände bei der Person, die diese Rechte ausgeübt hat.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Umsetzung der eEKP-Anwendung

§ 11. (1) Der Dachverband hat im übertragenen Wirkungsbereich die eEKP-Anwendung umzusetzen und laufend bereitzustellen.

(2) Bei der Vollziehung des Abs. 1 ist der Dachverband an die Weisungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin gebunden.

(3) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat eine Möglichkeit der eindeutigen Identifizierung und Authentifizierung (§ 4 und § 5 GTelG 2012) für Gesundheitsdiensteanbieter, die nicht an das e-card-System angeschlossen sind, zur Verfügung zu stellen.

Inkrafttreten

§ 12. In der Fassung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2023, treten in Kraft:

  1. 1. § 6 Abs. 1 mit 01. Jänner 2028,
  2. 2. § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 11 samt Überschrift mit 30. Juni 2023,
  3. 3. alle übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 2026.

Übergangsbestimmung

§ 13. (1) Ab 01. Jänner 2026 sind die Daten gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 3 zu Schwangeren und zu Kindern, die ab diesem Tag geboren werden, ausschließlich im eEKP zu dokumentieren. Die Daten zu Schwangeren, deren Schwangerschaft vor diesem Tag ärztlich bestätigt wurde, sind zur Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes (§ 7 KBGG) weiterhin im Eltern-Kind-Pass zu dokumentieren.

(2) Ab dem in Abs. 1 genannten Tag sind die Daten gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 3 von Kindern, die an diesem Tag bereits geboren waren, auf Verlangen der Obsorgeberechtigten des Kindes entweder ausschließlich im eEKP oder ausschließlich im Eltern-Kind-Pass zu dokumentieren. Es besteht kein Rechtsanspruch der Obsorgeberechtigten auf Nachtragung der bereits im Eltern-Kind-Pass dokumentierten Daten in den eEKP.

Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen

§ 14. Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

Verweisungen

§ 15. Verweist dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze, so sind diese - soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird - in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

  1. 1. hinsichtlich der § 3 und § 10 Abs. 2 der für Familienagenden zuständige Bundesminister/ die für Familienagenden zuständige Bundesministerin
  2. 2. hinsichtlich des § 10 der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin im Einvernehmen mit dem für Familienagenden zuständigen Bundesminister/ der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin und
  3. 3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin.

Anlage 1

Besondere Befunde im Sinne des § 4 Abs. 5 sind:

  1. 1. Blutung vor der SSW 28,
  2. 2. Blutung nach der SSW 28,
  3. 3. Placenta praevia,
  4. 4. Placentainsuffizienz,
  5. 5. Polyhydramnion,
  6. 6. Oligohydramnion,
  7. 7. vorzeitige Wehentätigkeit,
  8. 8. Zervixinsuffizienz,
  9. 9. Anämie,
  10. 10. Harnwegsinfekt,
  11. 11. indirekter Coombstest positiv (Rh),
  12. 12. Risiko aus anderen serologischen Befunden,
  13. 13. Hypertonie (> 140/90mmHg),
  14. 14. Eiweißausscheidung > 1g/l,
  15. 15. mittelgradige - schwere Ödeme,
  16. 16. Gestationsdiabetes,
  17. 17. Gewicht,
  18. 18. Schwangere < 18 oder > 35 Jahre
  19. 19. präkonzeptionelles Über-/Untergewicht

Anlage 2

Folgende Daten dürfen gemäß § 6 Abs. 2 mittels standardisierter elektronischer Schnittstelle dem Kompetenzzentrum KBG zur Verfügung gestellt werden:

  1. 1. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) der Mutter
  2. 2. Vorname und Zuname der Mutter
  3. 3. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) des Kindes/der Kinder (Mehrlingsgeburt)
  4. 4. Vorname und Zuname des Kindes/der Kinder (Mehrlinge)
  5. 5. Errechneter Geburtstermin des Kindes/der Kinder
  6. 6. Kennzeichnung/Nachweis der vollständigen Durchführung der relevanten Untersuchungen (getrennt nach Untersuchungen 1-10)
  7. 7. Tag/Tage der jeweiligen Untersuchungen/Beratung inkl. Name des durchführenden Arztes/ der durchführenden Ärztin bzw. der beratenden Hebamme (betreffend die Pflichtberatung)

Artikel 2

Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 12 folgende Einträge eingefügt:

„12a

Öffentliches Gesundheitsportal Österreichs

12b

Plattform für Gesundheitsdiensteanbieter“

2. Nach § 12 werden folgende §§ 12a und 12b samt Überschriften eingefügt:

„Öffentliches Gesundheitsportal Österreichs

§ 12a. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister darf zur Bereitstellung qualitätsgesicherter gesundheitsbezogener Informationen für die Bevölkerung ein öffentlich zugängliches Gesundheitsportal betreiben.

(2) Dieses Gesundheitsportal hat den Zugang (§ 23) zu

  1. 1. ELGA,
  2. 2. dem Elektronischen Impfpass (eImpfpass),
  3. 3. dem eHVD-Webservice gemäß § 10 Abs. 7 sowie
  4. 4. den Zertifikaten gemäß § 4b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 7 Z 3 des Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950,
  5. 5. dem eEltern-Kind-Pass-Portal gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 des eEltern-Kind-Pass-Gesetzes (EKPG), BGBl. I Nr. 82/2023,

    anzubieten und die Überprüfung der Identität der betroffenen Personen gemäß § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 Z 2 zu gewährleisten.“

„Plattform für Gesundheitsdiensteanbieter

§ 12b. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat eine Plattform zur Verfügung zu stellen, die es Gesundheitsdiensteanbietern ermöglicht, im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen personenbezogene Daten

  1. 1. im zentralen Impfregister (§ 24c),
  2. 2. im Sterbeverfügungsregister (§ 9 des Sterbeverfügungsgesetzes [StVfG], BGBl. I Nr. 242/2021),
  3. 3. bei der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend (§ 66a des Schulunterrichtsgesetzes [SchUG], BGBl. Nr. 472/1986) sowie
  4. 4. im Elektronischen Eltern-Kind-Pass (§ 4 Abs. 2 und 3 EKPG)

    zu erfassen.

(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat sicherzustellen, dass Nachweis und Prüfung

  1. 1. der eindeutigen Identität der Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 und
  2. 2. der Rolle gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Z 2

    erfolgt.

(3) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann mittels Verordnung gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 weitere Anwendungen vorsehen, die die Datenerfassung gemäß Abs. 1 ermöglichen.“

3. In § 20 Abs. 1 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 13 Abs. 3)“ die Wort- und Zeichenfolge „ ; nicht umfasst sind hiervon ELGA-Gesundheitsdaten, die bereits gemäß § 6 Abs. 1 EKPG im Elektronischen Eltern-Kind-Pass gespeichert wurden“ eingefügt.

4. § 23 samt Überschrift lautet:

„Zugangsportal

§ 23. (1) Der Dachverband hat im übertragenen Wirkungsbereich ein Zugangsportal zu

  1. 1. ELGA und
  2. 2. eHealth-Anwendungen nach Maßgabe des 5. Abschnitts

    zu betreiben. Dieses Zugangsportal bietet Funktionen zur Wahrung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß §§ 15 und 16 an.

(2) Der Zugriff auf das Zugangsportal darf ausschließlich über Portale erfolgen,

  1. 1. die von einer Gebietskörperschaft oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft betrieben werden und
  2. 2. die die Überprüfung der eindeutigen Identität gemäß § 18 Abs. 4 Z 2 gewährleisten.“

5. Dem § 26 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 82/2023 treten in Kraft

  1. 1. das Inhaltsverzeichnis und die §§ 12a, 12b und § 23 samt Überschriften mit 30. Juni 2023;
  2. 2. § 20 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 Z 3 lit. a sublit. bb mit 1. Jänner 2028.“

6. In § 28 Abs. 1 wird in Z 2 das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt, in Z 3 der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und es wird nach der Z 3 folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. allenfalls weitere Anwendungen, für die eine Datenerfassung gemäß § 12b Abs. 1 ermöglicht wird.“

7. In § 28 Abs. 2 Z 3 lit. a sublit. bb wird nach dem Klammerausdruck die Wortfolge „ , insbesondere Befunde im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms,“ eingefügt.

Artikel 3

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im § 31a Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

  1. „7. die Umsetzung und laufende Bereitstellung der elektronischen Eltern-Kind-Pass-Anwendung nach dem eEltern-Kind-Pass-Gesetz (EKPG), BGBl. I Nr. 82/2023.“

2. Nach § 786 wird folgender § 787 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2023

§ 787. § 31a Abs. 4 Z 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2023 tritt mit 30. Juni 2023 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 225/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 4, § 3a Abs. 2, der Überschrift zu § 7, § 24a Abs. 4, der Überschrift zu § 24c, der Überschrift zu § 35 sowie § 35 Abs. 6, 7 und 8 wird der Wortbestandteil „Mutter-“ jeweils durch den Wortbestandteil „Eltern-“ ersetzt.

2. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes sowie der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin ein Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm für die Schwangere und das Kind mittels Verordnung festzulegen und einen Eltern-Kind-Pass aufzulegen. Die Verordnung hat den Umfang, die Art und den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchungen und der Hebammenberatungen festzulegen, wobei auf den jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse zur Sicherung der Gesundheit der Schwangeren und des Kindes Bedacht zu nehmen ist. Für den Nachweis der ärztlichen Untersuchungen hat der Eltern-Kind-Pass einen entsprechenden Vordruck zu enthalten.“

3. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe findet das mittels Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin festgelegte Untersuchungsprogramm gemäß eEltern-Kind-Pass-Gesetz (EKPG), BGBl. I Nr. 82/2023, Anwendung.“

4. Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) In jenen Fällen, in denen die Nachweise erfolgreich elektronisch durch den eEKP gemäß § 6 Abs. 2 EKPG erfolgt sind, entfällt die Nachweispflicht der antragstellenden Elternteile, sofern seitens des Krankenversicherungsträgers keine gegenteilige Information ergeht.“

5. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

„Sonstige Beratungen

§ 7a. Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes können mittels Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 weitere Beratungsleistungen für Schwangerschaft, Geburt und Elternschaft (zB Eltern-, Gesundheits- oder Ernährungsberatung) vorgesehen werden.“

6. § 7a samt Überschrift und Abschnitt 9 entfallen.

7. Dem § 24c wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) In jenen Fällen, in denen die Nachweise erfolgreich elektronisch durch den eEKP gemäß § 6 Abs. 2 EKPG erfolgt sind, entfällt die Nachweispflicht der antragstellenden Elternteile, sofern seitens des Krankenversicherungsträgers keine gegenteilige Information ergeht.“

8. In § 24e wird nach dem Ausdruck „§ 7 Abs. 1,“ der Ausdruck „§ 7a,“ eingefügt.

9. In § 24e entfällt der Ausdruck „§ 7a,“.

10. In § 35 Abs. 9 wird die Wortfolge „eine einstündige Beratung“ durch das Wort „Beratungen“ und die Wortfolge „Kosten für die Beratung“ durch die Wortfolge „Kosten für die Beratungen“ ersetzt.

11. Dem § 50 werden folgende Abs. 37 und 38 angefügt:

„(37) § 3 Abs. 4, § 3a Abs. 2, die Überschrift zu § 7, § 7a samt Überschrift, § 24a Abs. 4, die Überschrift zu § 24c, die Überschrift zu § 35, § 35 Abs. 6, 7, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2023 sowie § 7 Abs. 1 in der Fassung des Art. 4 Z 2 und § 24e in der Fassung des Art. 4 Z 8 des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind auch auf alle Personen anzuwenden, die sich mit Stichtag 1. Jänner 2024 im Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm befinden. Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.

(38) § 7 Abs. 4, § 24c Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2023 sowie § 7 Abs. 1 in der Fassung des Art. 4 Z 3 und § 24e in der Fassung des Art. 4 Z 9 des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft und sind auf die nach dem 31. Dezember 2025 ärztlich bestätigten Schwangerschaften anzuwenden. Gleichzeitig treten § 7a samt Überschrift und Abschnitt 9 außer Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967), BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 226/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 39e entfällt.

2. § 39k Abs. 1 lautet:

„(1) Der Aufwand für die Eltern-(Mutter-)Kind-Pass-Untersuchungen sowie die Auflage des Eltern-(Mutter-)Kind-Passes ist nach Maßgabe des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen. Der Aufwand für die Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen ist nach Maßgabe des eEltern-Kind-Pass-Gesetzes, BGBl. I Nr. 82/2023, aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.“

3. In § 39k Abs. 2 wird die Wortfolge „Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen“ durch die Wortfolge „Eltern-(Mutter-)Kind-Pass-Untersuchungen“ ersetzt.

4. In § 41 Abs. 5a Z 7 wird das Wort „Arbeitnehmer“ durch das Wort „Dienstnehmer“ und das Wort „Arbeitnehmern“ durch das Wort „Dienstnehmern“ ersetzt.

5. Dem § 55 werden folgende Abs. 61 und 62 angefügt:

„(61) § 39k Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Zugleich tritt § 39e außer Kraft.

(62) § 41 Abs. 5a Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2023 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft, ist auf die Kalenderjahre 2023 und 2024 anzuwenden und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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