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BGBl I 226/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

226. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
(NR: GP XXVII IA 2418/A AB 1852 S. 191 . BR: AB 11165 S. 949 .)

226. Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch“ durch die Wortfolge „gemäß § 5 Abs. 3 vom Anspruch“ ersetzt und es entfällt der Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 5)“.

2. In § 8 Abs. 5 zweiter Satz wird die Wortfolge „drei Jahren.“ durch die Wortfolge „sechs Monaten.“ ersetzt.

3. § 8 Abs. 5 letzter Satz lautet:

„Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.“

4. § 8 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.“

5. § 46a Abs. 1 Z 18 lautet:

  1. „18. vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) übermittelte Nachweise nach § 8 Abs. 6.“

6. Dem § 46a Abs. 2 werden folgende Z 7 und Z 7a angefügt:

  1. „7. eine automatisierte Datenübermittlung mit dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzurichten. In diesem Rahmen sind vom Finanzamt Österreich folgende Daten samt den von der antragstellenden Person vorgelegten Dokumenten an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) zu übermitteln:
    1. a) die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (vbPK-SA und vbPK-GS gemäß § 9 E-GovG) der Kinder, für die der Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs. 4 beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird, der antragstellenden Person sowie des Vertreters,
    2. b) Datum, ab dem der Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs. 4 beantragt wurde,
    3. c) Art der erheblichen Behinderung (für die Zuweisung an den fachkundigen Arzt),
    4. d) Informationen zur Anforderung.
    1. 7a. in Bezug auf die Z 7 zu den vbPK vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) an das Finanzamt Österreich zum Zweck der Prüfung des Anspruches auf den Erhöhungsbetrag eine automatisierte Übermittlung folgender anspruchsrelevanter Daten (aus dem Verfahren nach § 40 BBG zur Ausstellung eines Behindertenpasses oder aus der Bescheinigung) vorzunehmen:
      1. a) vbPK-GS der Kinder, für die der Erhöhungsbetrag beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird,
      2. b) Daten zum Verfahren nach § 40 BBG zur Ausstellung eines Behindertenpasses oder zum Bescheinigungsverfahren,
      3. c) Daten zum Behindertenpass oder Daten zur Bescheinigung,
      4. d) Daten zur erheblichen Behinderung:

aa) Information, ob der Grad der Behinderung mindestens 50 vH erreicht und ab wann dieser vorliegt,

bb) Information, ob und seit wann eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, und, ob sie vor dem 18. Lebensjahr oder vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist,

cc) Information, ob eine Nachuntersuchung erforderlich ist samt Datum einer erforderlichen Nachuntersuchung,

dd) Information, ob die Beeinträchtigung nicht nur vorübergehend besteht,

ee) Information, ob der Grad der Behinderung aus Gründen der Unerheblichkeit nicht festgestellt wurde,

ff) Erklärungen zur erheblichen Behinderung.“

7. Dem § 55 wird folgender Abs. 60 angefügt:

„(60) § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 5 und 6, § 46a Abs. 1 Z 18 und § 46a Abs. 2 Z 7 und Z 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 226/2022 treten mit 1. März 2023 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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