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BGBl I 174/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

174. Bundesgesetz: Teuerungs-Entlastungspaket III
(NR: GP XXVII RV 1663 AB 1678 S. 178 . BR: AB 11082 S. 946 .)

174. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Studienförderungsgesetz 1992, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Familienzeitbonusgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Teuerungs-Entlastungspaket III)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand

1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

2 Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

3 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

4 Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

5 Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

6 Änderung des Familienzeitbonusgesetzes

7 Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

8 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im § 108 Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck „30. November“ durch den Ausdruck „31. Oktober“ ersetzt.

2. Nach § 108h wird folgender § 108i samt Überschrift eingefügt:

„Anpassung von Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld

§ 108i. (1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres ist die Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld und das Wiedereingliederungsgeld für jene Personen, die zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf eine solche Leistung haben, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sofern der Bemessungszeitraum im vorangegangenen Jahr liegt. Dies gilt auch für jene Personen, bei denen der Anspruch auf eine solche Leistung nach dem 1. Jänner entsteht, sofern der Bemessungszeitraum im vorangegangenen Jahr liegt.

(2) Durch die Satzung kann die Anpassung nach Abs. 1 auch für das Krankengeld, ausgenommen jenes nach § 141 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes und § 41 Abs. 1 AlVG, festgelegt werden.“

3. Im § 108k wird der Ausdruck „§§ 108g und 108h“ durch den Ausdruck „§§ 108g bis 108i“ ersetzt.

4. Nach § 773 wird folgender § 774 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2022

§ 774. Die §§ 108 Abs. 5 erster Satz, 108i samt Überschrift und 108k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft. Die Anpassung nach § 108i hat erstmalig mit 1. Jänner 2023 zu erfolgen.“

Artikel 2

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2022, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 85a wird folgender § 85b samt Überschrift eingefügt:

„Anpassung von Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld

§ 85b. (1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres ist die Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld und das Wiedereingliederungsgeld für jene Personen, die zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf eine solche Leistung haben, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sofern der Bemessungszeitraum im vorangegangenen Jahr liegt. Dies gilt auch für jene Personen, bei denen der Anspruch auf eine solche Leistung nach dem 1. Jänner entsteht, sofern der Bemessungszeitraum im vorangegangenen Jahr liegt.

(2) Durch die Satzung kann die Anpassung nach Abs. 1 auch für das Krankengeld festgelegt werden.“

2. Nach § 280 wird folgender § 281 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2022

§ 281. § 85b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2022 tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft. Die Anpassung nach § 85b hat erstmalig mit 1. Jänner 2023 zu erfolgen.“

Artikel 3

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2022, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 39b wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der um 22 vH erhöhte Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 4 ist für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation jährlich mit Wirksamkeit ab 1. Jänner mit dem Anpassungsfaktor des betreffenden Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen.“

2. Dem § 79 wird nach Abs. 178 folgender Abs. 179 angefügt:

„(179) § 39b Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2022 tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft. Die Erhöhung hat erstmalig mit 1. Jänner 2023 zu erfolgen.“

Artikel 4

Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 32 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 32a. Jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe“

2. In § 31 Abs. 2 wird die Wendung „der jährlichen Studienbeihilfe gemäß Abs. 1“ durch die Wendung „von 11 000 Euro“ ersetzt.

3. Nach § 32 wird folgender § 32a samt Überschrift eingefügt:

„Jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe

§ 32a. (1) An die Stelle der Beträge gemäß § 26 Abs. 1, 2, 5, 6 und 7, § 31 Abs. 1 und 4 sowie § 52b Abs. 1 treten ab 1. September eines jeden Jahres, erstmals ab 1. September 2023, die mit dem für dieses Jahr geltenden Anpassungsfaktor des § 108f ASVG vervielfachten und auf Euro gerundeten Beträge. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr gemäß Abs. 2 festgestellten Beträge zugrunde zu legen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die vervielfachten Beträge unter Bedachtnahme auf § 75 Abs. 46 für jedes Studienjahr durch Verordnung festzustellen.

(3) Studierende, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester und das folgende Wintersemester bewilligt wurde, erhalten ab 1. September eine Studienbeihilfe in der aufgrund der Verordnung neu berechneten Höhe, ohne dass es eines eigenen Antrags bedarf.“

4. Dem § 75 wird folgender Abs. 46 angefügt:

„(46) Der Faktor, um den gemäß § 27 Abs. 3 der errechnete Jahresbetrag der Studienbeihilfe zu erhöhen ist, reduziert sich jährlich mit 1. September, erstmals am 1. September 2023, um zwei Prozentpunkte. Bis zu seinem vollständigen Auslaufen ist die durch die jährliche Reduktion bewirkte Verminderung der Höchstbeihilfensätze durch eine entsprechende Erhöhung der Beträge gemäß § 26 Abs. 1, 2, 5, 6 und 7 im Zuge der jährlichen Betragsfestsetzung gemäß § 32a auszugleichen.“

Artikel 5

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 3 und § 8b Abs. 2 wird jeweils der Betrag „16.200“ durch den Betrag „18 000“ ersetzt.

2. § 2 Abs. 7 entfällt, Abs. 8 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“ und Abs. 9 erhält die Absatzbezeichnung „(8)“.

3. In § 3 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2023, ist das Kinderbetreuungsgeld (Abs. 1 erster Satz) mit dem Anpassungsfaktor des § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist der Betrag zugrunde zu legen, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung steht. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden.“

4. In § 24a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2023, ist der Höchstbetrag (Abs. 2) mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist der Betrag zugrunde zu legen, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung steht. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden.“

5. Dem § 24d Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2023, ist diese Sonderleistung mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen, dasselbe gilt für den Grenzbetrag nach Abs. 1 erster Halbsatz. Der Vervielfachung ist der Betrag zugrunde zu legen, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung steht. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden.“

6. In § 24e wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 6 bis 9“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 6 bis 8“ ersetzt.

7. Dem § 33 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr die vervielfachten Beträge (§ 3 Abs. 1a, § 24a Abs. 2a und § 24d Abs. 1 letzter Satz) bis spätestens 15. November eines jeden Jahres zu ermitteln und per Verordnung kundzumachen.“

8. § 50 werden folgende Abs. 29 bis 33 angefügt:

„(29) § 3 Abs. 1a, § 24a Abs. 2a und § 24d Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2022 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft; die Anpassung hat erstmals für Bezugszeiträume ab 1. Jänner 2023 zu erfolgen.

(30) § 2 Abs. 7 bis 8 und § 24e in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft und sind für Geburten nach dem 31. Dezember 2022 anzuwenden.

(31) § 2 Abs. 7 und § 24e in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2022 treten mit 31. Dezember 2022 außer Kraft und sind für Geburten bis 31. Dezember 2022 weiter anzuwenden.

(32) § 33 Abs. 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2022 tritt mit 1. November 2022 in Kraft.

(33) § 2 Abs. 1 Z 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und ist für Bezugszeiträume ab 1. Jänner 2023 anzuwenden.“

Artikel 6

Änderung des Familienzeitbonusgesetzes

Das Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2023, ist der Familienzeitbonus (Abs. 1 erster Satz) mit dem Anpassungsfaktor des § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist der Betrag zugrunde zu legen, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung steht. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden.“

2. Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr den vervielfachten Betrag (§ 3 Abs. 1a) bis spätestens 15. November eines jeden Jahres zu ermitteln und per Verordnung kundzumachen.“

3. Dem § 12 werden folgende Abs. 5 und Abs. 6 angefügt:

„(5) § 3 Abs. 1a in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2022 tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft; die Anpassung hat erstmals für Bezugszeiträume ab 1. 2023 zu erfolgen.

(6) § 6 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2022 tritt mit 1. November 2022 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. I Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 8 lautet:

„(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den August dieses Kalenderjahres um 100 €.“

2. Nach § 15 wird folgender § 16 eingefügt:

§ 16. (1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2023, sind die Beträge an Familienbeihilfe gemäß § 8 und Mehrkindzuschlag gemäß § 9 mit dem Anpassungsfaktor des § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zu vervielfachen. Der Vervielfachung sind die Beträge zugrunde zu legen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung stehen. Die vervielfachten Beträge sind kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden.

(2) Die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien hat für das folgende Kalenderjahr die vervielfachten Beträge des Abs. 1 bis spätestens 15. November eines jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen.“

3. Dem § 55 wird folgender Abs. 58 angefügt:

„(58) § 8 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2022 tritt mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und findet erstmals in Bezug auf den August 2023 Anwendung. § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2022 tritt mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft; die Anpassung hat erstmals für Anspruchszeiträume ab dem Kalenderjahr 2023 zu erfolgen.“

Artikel 8

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 33 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text des Abs. 3 wird zu Abs. 3 Z 1.

b) Es wird folgende Z 2 angefügt:

  1. „2. Der Kinderabsetzbetrag ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist der im vorangegangenen Kalenderjahr geltende Betrag zugrunde zu legen. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden. Der Bundesminister für Finanzen hat den für das folgende Kalenderjahr geltenden Betrag bis spätestens 15. November jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen.“

2. In § 124b wird folgende Z 415 angefügt:

  1. „415. Die Anpassung des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2022 hat erstmalig für das Kalenderjahr 2023 zu erfolgen.“

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