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BGBl I 173/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

173. Bundesgesetz: Änderung des Meldegesetzes 1991
(NR: GP XXVII RV 1525 AB 1707 S. 179 . BR: 11077 AB 11089 S. 946.)

173. Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 4 folgender Eintrag eingefügt:

㤠4a.

Vornahme der An- und der Abmeldung“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 21 folgender Eintrag eingefügt:

㤠21b.

Sprachliche Gleichbehandlung“

3. Vor § 1 werden folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift eingefügt:

„1. ABSCHNITT:

Meldefälle und Pflichten der Betroffenen“

4. In § 1 Abs. 5a wird nach dem Wort „Namen“ der Klammerausdruck „(Vor- und Familiennamen sowie sonstige Namen)“ eingefügt.

5. In § 3 Abs. 1a wird das Wort „Bürgerkarte“ durch die Wendung „Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID)“ ersetzt.

6. In § 3 Abs. 1a und § 4 Abs. 2a wird jeweils das Wort „Bürgerkartenfunktion“ durch die Wendung „Funktion E-ID“ ersetzt.

6a. Nach § 3 Abs. 2 zweiter Satz wird folgender Satz angefügt:

„Der Meldepflichtige hat im Falle einer Anmeldung gemäß Abs. 1a zu bestätigen, dass der Unterkunftgeber über die Unterkunftnahme informiert wurde.“

6b. § 3 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Diese Bestätigung ist der Behörde im Falle einer An- oder Ummeldung gemäß Abs. 1a mit den dem Meldezettel entsprechenden Daten zu übermitteln, wobei abweichend von der Anlage A zum Unterkunftgeber Namen und Anschrift anzugeben sind.“

7. In § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 2a wird jeweils das Wort „Bürgerkarte“ durch die Abkürzung „E-ID“ ersetzt.

8. In § 5 Abs. 1 und 3 wird jeweils das Wort „Namen“ durch die Wendung „Vor- und Familiennamen“ ersetzt.

9. In § 16 Abs. 1 wird die Abkürzung „DSGVO“ durch das Zitat „der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, (im Folgenden: DSGVO)“ ersetzt.

10. In § 16 Abs. 1 wird das Zitat „§ 14 des E-Government-Gesetzes - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004“ durch das Zitat „§ 14 E-GovG“ ersetzt.

11. In § 16c Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(Familienname, Vornamen)“.

12. In § 16c Abs. 2 wird die Wendung „Vornamen, Familiennamen“ durch das Wort „Namen“ ersetzt.

13. In § 18 Abs. 1a wird die Wendung „Bürgerkarte (E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004)“ durch die Wendung „Funktion E-ID“ ersetzt.

14. § 20 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Bürgermeister sind verpflichtet, den gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften zur Ermöglichung der Kontaktaufnahme mit ihren Mitgliedern, insbesondere zur Geltendmachung der sich aus der Zugehörigkeit zur gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft ergebenden Verpflichtungen, auf Verlangen folgende Daten von all jenen in der Gemeinde angemeldeten Menschen zu übermitteln, die sich zu diesen gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften bekannt haben:

  1. 1. die Namen,
  2. 2. die Geburtsdaten,
  3. 3. die Wohnsitze sowie
  4. 4. das Datum der Anmeldungen.

    Eine Verknüpfungsanfrage nach einer bestimmten gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft darf nur auf Grund eines entsprechenden Verlangens verarbeitet werden.“

15. In § 21b wird die Wortfolge „Frauen und Männer“ durch die Wortfolge „alle Geschlechter“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

16. Dem § 23 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 4a, die Bezeichnung und Überschrift des 1. Abschnitts, § 1 Abs. 5a, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 16c Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 7, § 21b samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie die Anlagen A, C und D in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2022 treten zwölf Monate nach der Kundmachung in Kraft. § 3 Abs. 1a und 3, § 4 Abs. 2a sowie § 18 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2022 treten mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz E-GovG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft.“

17. Die Anlagen A, C und D lauten:

„(siehe Anlagen)“

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Van der Bellen

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