Abschnitt 10
Daten Kinderbetreuungsgeld-Datenbank
§ 36.
(1) Für die Verarbeitung der für die Wahrnehmung der nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten wird eine Datenbank (Kinderbetreuungsgeld-Datenbank) eingerichtet.
(2) Als erforderliche personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere folgende Daten der antragstellenden Person, des zweiten Elternteiles, des Partners, der Kinder und sonstiger relevanter Personen:
- 1. Namen, Titel, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
- 2. Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer;
- 3. Staatsangehörigkeit samt aufenthaltsrechtlichem Status bei nichtösterreichischer Staatsangehörigkeit;
- 4. Familienstand und Geschlecht;
- 5. Beruf bzw. Tätigkeit;
- 6. Firmenbuchnummern, Namen und Anschrift des Dienstgebers;
- 7. Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen;
- 8. Art, Umfang und Stand der Verfahren;
- 9. Bescheide;
- 1 0.Bankverbindung und Kontonummer;
- 11. Vertreter, Zahlungsempfänger sowie die Art und Dauer der Vollmacht;
- 12. Zahlungsbeträge.
(3) Die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum (§ 25 Abs. 3) ist Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 27.04.2016 S. 1 (DSGVO).
(4) Umsetzungskosten im Sinne des Abs. 1 sowie Kosten für die laufende Wartung und Entwicklung trägt der Familienlastenausgleichsfonds.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019
Gesetzesnummer
20001474
Dokumentnummer
NOR40210512
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