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§ 36 KBGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Abschnitt 10

Daten Kinderbetreuungsgeld-Datenbank

§ 36.

(1) Für die Verarbeitung der für die Wahrnehmung der nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten wird eine Datenbank (Kinderbetreuungsgeld-Datenbank) eingerichtet.

(2) Als erforderliche personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere folgende Daten der antragstellenden Person, des zweiten Elternteiles, des Partners, der Kinder und sonstiger relevanter Personen:

  1. 1. Namen, Titel, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
  2. 2. Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer;
  3. 3. Staatsangehörigkeit samt aufenthaltsrechtlichem Status bei nichtösterreichischer Staatsangehörigkeit;
  4. 4. Familienstand und Geschlecht;
  5. 5. Beruf bzw. Tätigkeit;
  6. 6. Firmenbuchnummern, Namen und Anschrift des Dienstgebers;
  7. 7. Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen;
  8. 8. Art, Umfang und Stand der Verfahren;
  9. 9. Bescheide;
  10. 1 0.Bankverbindung und Kontonummer;
  11. 11. Vertreter, Zahlungsempfänger sowie die Art und Dauer der Vollmacht;
  12. 12. Zahlungsbeträge.

(3) Die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum (§ 25 Abs. 3) ist Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 27.04.2016 S. 1 (DSGVO).

(4) Umsetzungskosten im Sinne des Abs. 1 sowie Kosten für die laufende Wartung und Entwicklung trägt der Familienlastenausgleichsfonds.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40210512