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§ 23 GTelG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Zugangsportal

§ 23.

(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat ein Zugangsportal zu

  1. 1. ELGA und
  2. 2. eHealth-Anwendungen nach Maßgabe des 5. Abschnitts
  1. zur Verfügung zu stellen, das die eindeutige Identifizierung von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 12b Abs. 2 und die eindeutige Identifizierung von betroffenen Personen gemäß § 18 Abs. 4 Z 2 ermöglicht.. Dieses Zugangsportal bietet Funktionen zur Wahrung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß §§ 15 und 16 an.

(2) Der Zugriff auf das Zugangsportal darf ausschließlich über Portale erfolgen,

  1. 1. die von einer Gebietskörperschaft oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft betrieben werden und
  2. 2. die die Überprüfung der eindeutigen Identität gemäß § 18 Abs. 4 Z 2 gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

20008120

Dokumentnummer

NOR40258933