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BGBl I 206/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

206. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Allgemeinen Pensionsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des COVID 19-Zweckzuschussgesetzes, des Bundesgesetzes, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid 19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und des Gesundheitstelematikgesetzes 2012
(NR: GP XXVII IA 3020/A AB 1886 S. 189 . BR: AB 11154 S. 948 .)

206. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das COVID-19-Zweckzuschussgesetz, das Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

Gegenstand

1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

4

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes

5

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

6

Änderung des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes

7

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden

8

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

9

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

10

Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im § 735 Abs. 2a letzter Satz und 3b erster Satz wird jeweils der Ausdruck „31. Dezember 2022“ durch den Ausdruck „30. Juni 2023“ ersetzt.

2. Im § 747 Abs. 1 wird der Ausdruck „31. Dezember 2022“ durch den Ausdruck „30. Juni 2023“ ersetzt.

3. Im § 768 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2022“ durch den Ausdruck „30. Juni 2023“ ersetzt.

4. Im § 768 Abs. 2 wird der Ausdruck „31. Dezember 2022“ durch den Ausdruck „30. Juni 2023“ ersetzt.

5. Im § 770 Abs. 1 wird der Ausdruck „31. Dezember 2022“ durch den Ausdruck „30. Juni 2023“ ersetzt.

6. Im § 778 wird der Ausdruck „31. Dezember 2022“ durch den Ausdruck „30. Juni 2023“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im § 384 Abs. 1 wird der Ausdruck „31. Dezember 2022“ durch den Ausdruck „30. Juni 2023“ ersetzt.

2. Im § 398 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2022“ durch den Ausdruck „30. Juni 2023“ ersetzt.

3. Im § 398 Abs. 2 wird der Ausdruck „31. Dezember 2022“ durch den Ausdruck „30. Juni 2023“ ersetzt.

4. Im § 399 wird der Ausdruck „31. Dezember 2022“ durch den Ausdruck „30. Juni 2023“ ersetzt.

5. Im § 404 Abs. 1 wird der Ausdruck „31. Dezember 2022“ durch den Ausdruck „30. Juni 2023“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im § 378 Abs. 1 wird der Ausdruck „31. Dezember 2022“ durch den Ausdruck „30. Juni 2023“ ersetzt.

2. Im § 392 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2022“ durch den Ausdruck „30. Juni 2023“ ersetzt.

3. Im § 392 Abs. 2 wird der Ausdruck „31. Dezember 2022“ durch den Ausdruck „30. Juni 2023“ ersetzt.

4. Im § 393 wird der Ausdruck „31. Dezember 2022“ durch den Ausdruck „30. Juni 2023“ ersetzt.

5. Im § 398 Abs. 1 wird der Ausdruck „31. Dezember 2022“ durch den Ausdruck „30. Juni 2023“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes

Das Allgemeine Pensionsgesetz - APG, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2020, wird wie folgt geändert:

Im § 32 wird der Ausdruck „in den Jahren 2020 und 2021“ durch den Ausdruck „in den Jahren 2020 bis 2022 und im ersten Halbjahr 2023“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im § 258 Abs. 2a letzter Satz und 3b erster Satz wird jeweils der Ausdruck „31. Dezember 2022“ durch den Ausdruck „30. Juni 2023“ ersetzt.

2. Im § 263 Abs. 1 wird der Ausdruck „31. Dezember 2022“ durch den Ausdruck „30. Juni 2023“ ersetzt.

3. Im § 279 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2022“ durch den Ausdruck „30. Juni 2023“ ersetzt.

4. Im § 279 Abs. 2 wird der Ausdruck „31. Dezember 2022“ durch den Ausdruck „30. Juni 2023“ ersetzt.

5. Im § 280 Abs. 1 wird der Ausdruck „31. Dezember 2022“ durch den Ausdruck „30. Juni 2023“ ersetzt.

6. Im § 282 Abs. 3 wird der Ausdruck „31. Dezember 2022“ durch den Ausdruck „30. Juni 2023“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes

Das COVID-19-Zweckzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 63/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 6 sowie § 1b Abs. 3 wird das Datum „31. Dezember 2022“ jeweils durch das Datum „30. Juni 2023“ ersetzt.

2. Der bisherige Text des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die für die Geltendmachung und die Abrechnung der Zweckzuschüsse erforderlichen Unterlagen sind von den Ländern oder Gemeinden der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für ersatzfähige Aufwendungen

  1. - aus den Jahren 2020 und 2021 bis längstens 31. März 2023,
  2. - aus dem Jahr 2022 bis längstens 30. Juni 2023
  3. - aus dem Jahr 2023 bis längstens 31. Oktober 2023

    bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.“

3. Dem § 4 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 206/2022 treten in Kraft

  1. 1. § 1 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 6 sowie § 1b Abs. 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2022,
  2. 2. § 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 7

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden

Das Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, BGBl. I Nr. 135/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 252/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Z 1 entfällt der Beistrich und die Wortfolge „die im Rahmen des „Joint EU Approach to COVID 19 vaccines procurement“ angeschafft wurden“.

2. Im § 4 Abs. 3 wird das Datum „31. Dezember 2022“ durch das Datum „30. Juni 2023“ ersetzt.

3. Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 206/2022 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 12k Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2022“ durch den Ausdruck „30. Juni 2023“ ersetzt.

2. Dem § 175 wird folgender Abs. 106 angefügt:

„(106) § 12k Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 206/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 - VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 29p Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2022“ durch den Ausdruck „30. Juni 2023“ ersetzt.

2. Dem § 100 wird folgender Abs. 108 angefügt:

„(108) § 29p Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 206/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 166/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Abs. 12 wird das Datum „31. Dezember 2022“ durch das Datum „30. Juni 2023“ ersetzt.

2. In § 26 Abs. 13 zweiter Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „und 19“ durch die Wortfolge „in der Fassung dieses Bundesgesetzes“ ersetzt.

3. Dem § 26 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 27 Abs. 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 206/2022 tritt mit 01. Jänner 2023 in Kraft. § 27 Abs. 18 und 19 treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.“

4. In § 27 Abs. 18 entfällt die Wortfolge „sowie Ärzten und Ärztinnen in Impfstraßen“.

Van der Bellen

Nehammer

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