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§ 9 StVfG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Dokumentation und Sterbeverfügungsregister

§ 9.

(1) Die dokumentierende Person hat das Original der Sterbeverfügung der sterbewilligen Person auszuhändigen. Die für die Aufbewahrung verantwortliche Person (§ 3 Z 7) hat eine Abschrift der Sterbeverfügung für die in § 10 Abs. 3 und 4 geregelte Dauer aufzubewahren und den Sicherheitsbehörden oder den Strafverfolgungsbehörden, die wegen eines Delikts gegen Leib und Leben zum Nachteil der sterbewilligen Person ermitteln, Auskunft über die Sterbeverfügung zu geben.

(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat ein elektronisches Sterbeverfügungsregister unter Zuhilfenahme eines bereichsspezifischen Personenkennzeichens zu führen. Er darf die ihm gemäß Abs. 3 und 4 sowie § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 4 und § 11 Abs. 1 gemeldeten Daten zur Sicherstellung der nachvollziehbaren Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Verhinderung eines unzulässigen mehrfachen Bezugs von Präparaten durch dieselbe sterbewillige Person, sowie zur Gewinnung von Erkenntnissen über die Inanspruchnahme der Sterbeverfügung für statistische und wissenschaftliche Analysen und Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, verarbeiten. § 7 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2017, ist anzuwenden. Datenschutzrechtlich Verantwortlicher für das Sterbeverfügungsregister und die darin vorgenommenen Eintragungen ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister.

(3) Die dokumentierende Person hat unmittelbar nach der Errichtung einer Sterbeverfügung folgende Informationen an das Sterbeverfügungsregister zu melden:

  1. 1. Identifikationsdaten der sterbewilligen Person;
  2. 2. Identifikationsdaten der in der Sterbeverfügung angegebenen Hilfe leistenden Person(en);
  3. 3. Datum der Aufklärungsgespräche und der Errichtung der Sterbeverfügung;
  4. 4. Identifikationsdaten der aufklärenden ärztlichen Personen;
  5. 5. Identifikationsdaten des Facharztes bzw. der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder der klinischen Psychologin bzw. des klinischen Psychologen bei einer Abklärung nach § 7 Abs. 4;
  6. 6. die Dosierungsanordnung (§ 7 Abs. 2 Z 2);
  7. 7. allfälliges Vorliegen einer terminalen Phase (§ 8 Abs. 1);
  8. 8. Identifikationsdaten der dokumentierenden Person.

(4) Die Totenbeschauärztinnen und Totenbeschauärzte haben eine gesonderte Meldung an den Verantwortlichen für das Register nach Abs. 2 zu erstatten, wenn Hinweise vorliegen, dass der Tod in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit der Einnahme eines Präparats steht. Die Meldung über den Todesfall hat folgende Informationen zu umfassen:

  1. 1. Identifikationsdaten der verstorbenen Person;
  2. 2. Datum und Ort des Todes;
  3. 3. falls bekannt, ob eine Sterbeverfügung errichtet wurde, und falls bekannt, Datum der Errichtung;
  4. 4. allfällige Anordnung einer Leichenöffnung oder Obduktion;
  5. 5. meldende Totenbeschauärztin oder -arzt;
  6. 6. Datum der Meldung.

Schlagworte

Totenbeschauarzt

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2022

Gesetzesnummer

20011782

Dokumentnummer

NOR40240927

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