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§ 8a StVfG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2026

Erneuerung

§ 8a.

(1) Eine Sterbeverfügung kann wegen (drohenden) Ablaufs der Wirksamkeit oder nach Widerruf innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung schriftlich erneuert werden. Dazu ist die Bestätigung einer ärztlichen Person nach § 8 Abs. 1 dritter Satz notwendig, die nicht älter als ein Jahr ist. Eine mehrmalige Erneuerung ist zulässig.

(2) Die Erneuerung hat entweder vor einer ärztlichen Person oder vor einer dokumentierenden Person zu erfolgen. Diese hat vor der Errichtung der Erneuerung durch Einsichtnahme in das Sterbeverfügungsregister (§ 9 Abs. 2) zu überprüfen, ob bereits eine Sterbeverfügung vorliegt und ob die fünfjährige Frist nach Abs. 1 erster Satz noch nicht verstrichen ist. Ist zum Zeitpunkt der Erneuerung noch eine Sterbeverfügung gültig, so ist auf dem Dokument mit der Erneuerung zu vermerken, dass diese erst mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der bisherigen Sterbeverfügung gilt. Bei Zweifeln an der Entscheidungsfähigkeit ist die Dokumentation der Erneuerung abzulehnen.

(3) Die ärztliche oder die dokumentierende Person kann die Erneuerung entweder auf dem Dokument der bisherigen Sterbeverfügung vermerken oder ein neues Dokument ausstellen. Das Dokument hat zu enthalten:

  1. 1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift des gewöhnlichen Aufenthalts der sterbewilligen Person;
  2. 2. eine schriftliche Bestätigung der ärztlichen oder dokumentierenden Person, dass
  1. a. die sterbewillige Person ihren im Sinn des § 6 Abs. 2 freien und selbstbestimmten Entschluss anlässlich der Erneuerung der Sterbeverfügung bekräftigt hat;
  2. b. dass Entscheidungsfähigkeit der sterbewilligen Person ärztlich bestätigt wurde und kein Hinweis darauf vorliegt, dass sie im Zeitpunkt der Errichtung beeinträchtigt wäre;
  1. 3. die Dosierungsanordnung (§ 7 Abs. 2 Z 2).

(4) Die ärztliche oder die dokumentierende Person hat unmittelbar nach der Erneuerung der Sterbeverfügung diese in das Sterbeverfügungsregister einzutragen und dabei folgende Informationen an das Sterbeverfügungsregister zu melden:

  1. 1. Identifikationsdaten der sterbewilligen Person;
  2. 2. Datum der ärztlichen Bestätigung und der Erneuerung der Sterbeverfügung;
  3. 3. Identifikationsdaten der bestätigenden ärztlichen Person und allenfalls der dokumentierenden Person;
  4. 4. Identifikationsdaten des Facharztes bzw. der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder der klinischen Psychologin bzw. des klinischen Psychologen bei einer Abklärung nach § 7 Abs. 4.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20011782

Dokumentnummer

NOR40279545

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