vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 StVfG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2026

Voraussetzungen

§ 6.

(1) Die sterbewillige Person muss sowohl im Zeitpunkt der Aufklärung (§ 7) als auch im Zeitpunkt der Errichtung (§ 8) oder Erneuerung (§ 8a) der Sterbeverfügung volljährig und entscheidungsfähig sein. Die Entscheidungsfähigkeit muss zweifelsfrei gegeben sein.

(2) Der Entschluss der sterbewilligen Person, ihr Leben zu beenden, muss frei und selbstbestimmt, insbesondere frei von Irrtum, List, Täuschung, physischem oder psychischem Zwang und Beeinflussung durch Dritte gefasst werden.

(3) Eine Sterbeverfügung kann nur eine Person errichten, die

  1. 1. an einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit (§ 120 Z 1 ASVG) oder
  2. 2. an einer schweren, dauerhaften Krankheit (§ 120 Z 1 ASVG) mit anhaltenden Symptomen leidet, deren Folgen die betroffene Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen;

(4) Die Hilfe leistende Person darf nicht mit der Person ident sein, die die Aufklärung (§ 7) leistet, eine Bestätigung nach § 8 Abs. 1 dritter Satz ausstellt oder die Sterbeverfügung oder ihre Erneuerung dokumentiert.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20011782

Dokumentnummer

NOR40279540

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)