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BGBl I 83/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

83. Bundesgesetz: Änderung des Privatradiogesetzes und des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes
(NR: GP XXVII IA 3438/A AB 2107 S. 222 . BR: AB 11276 S. 956 .)

83. Bundesgesetz, mit dem das Privatradiogesetz und das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Privatradiogesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradio-gesetz - PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2020 wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 1 wird im dritten und vierten Satz das Wort „zwei“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

2. In § 9 Abs. 1 wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:

„Zusätzlich gilt, dass die aufgrund dieser Zulassungen veranstalteten Programme nicht mehr als 20 vH der auf einer Multiplex-Plattform zur Verfügung stehenden Datenrate belegen dürfen.“

3. In § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „zwölf Millionen“ durch die Wortfolge „das Eineinhalbfache der Gesamtzahl der Einwohnerinnen und Einwohner im Bundesgebiet“ und die Wortfolge „acht Millionen“ durch die Wortfolge „die Gesamtzahl der Einwohnerinnen und Einwohner im Bundesgebiet“ ersetzt.

4. § 9 Abs. 3 lautet:

„(3) Personen oder Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over), zusammengerechnet gleichzeitig entweder

  1. 1. mit nicht mehr als zwei analogen terrestrischen Hörfunkprogrammen und zusätzlich nicht mehr als sechs digitalen terrestrischen Hörfunkprogrammen mit insgesamt höchstens 20 vH der auf einer Multiplex-Plattform zur Verfügung stehenden Bandbreite
    1. oder
  2. 2. mit nicht mehr als einem analogen terrestrischen Hörfunkprogramm und zusätzlich nicht mehr als sechs digitalen terrestrischen Hörfunkprogrammen mit insgesamt höchstens 20 vH der auf einer Multiplex-Plattform zur Verfügung stehenden Bandbreite sowie weiters mit nicht mehr als einem Drittel der an diesem Ort empfangbaren terrestrischen Fernsehprogramme

    versorgen. “

5. § 33 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 9 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2023 treten mit 1. August 2023 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes

Das Bundesgesetz über audiovisuelle Mediendienste (Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz - AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2022 wird wie folgt geändert:

1. In § 11 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Bei der Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 ist eine nach § 6 Abs. 2 iVm. Abs. 3 erteilte Genehmigung der Weiterverbreitung eines Programms nicht als Zulassung im Sinne von Abs. 1 zu beurteilen.“

2. § 11 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Personen oder Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spillover), zusammengerechnet gleichzeitig mit nur einem nach dem Privatradiogesetz zugelassenen analogen terrestrischen Hörfunkprogramm und zusätzlich nicht mehr als sechs digitalen terrestrischen Hörfunkprogrammen sowie weiters mit nicht mehr als einem Drittel der an diesem Ort empfangbaren terrestrischen Fernsehprogramme versorgen.“

3. In § 25 Abs. 7 wird im ersten Satz das Wort „Fernsehveranstalter“ durch das Wort „Multiplex-Betreiber“ ersetzt.

4. § 69 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 11 Abs. 1a und 4 sowie § 25 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2023 treten mit 1. August 2023 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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