3. Abschnitt
Informationsmanagement eHealth-Verzeichnisdienst (eHVD)
§ 9.
(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat zur
- 1. Unterstützung der zulässigen Verarbeitung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten in elektronischer Form,
- 2. Verbesserung der Information über gesundheitsbezogene Dienste sowie
- 3. Unterstützung von Planungsaktivitäten und für die Berichterstattung (§ 11)
- einen eHealth-Verzeichnisdienst (eHVD) zu betreiben.
(2) Gesundheitsdiensteanbieter sind von den Registrierungsstellen in den eHVD einzutragen. Sind Gesundheitsdiensteanbieter in eine Primärversorgungseinheit gemäß Primärversorgungsgesetz (PrimVG), BGBl. I Nr. 131/2017, eingebunden, ist auch diese als „Gesundheitsdiensteanbieter“ von den Registrierungsstellen in den eHVD einzutragen.
(3) Die Eintragung der in § 10 Abs. 1 genannten Daten in den eHVD und deren Austragung aus dem eHVD erfolgt:
- 1. durch laufende elektronische Übermittlung aus:
- a) der Ärzteliste gemäß § 27 ÄrzteG 1998,
- b) der Zahnärzteliste gemäß § 11 ZÄG,
- c) dem Hebammenregister gemäß § 42 des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994,
- d) dem Apothekenverzeichnis gemäß § 2 Abs. 4 Z 12 des Apothekerkammergesetzes 2001, BGBl. I Nr. 111/2001,
- e) der Liste der Gesundheitspsychologen gemäß § 17 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, sowie der Liste der Klinischen Psychologen gemäß § 26 des Psychologengesetzes 2013,
- f) der Psychotherapeutenliste gemäß § 17 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990,
- g) der Musiktherapeutenliste gemäß § 19 des Musiktherapiegesetzes, BGBl. I Nr. 93/2008,
- h) der Kardiotechnikerliste gemäß § 19 des Kardiotechnikergesetzes, BGBl. I Nr. 96/1998, sowie
- i) dem Gesundheitsberuferegister gemäß § 6 des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes (GBRG), BGBl. I Nr. 87/2016, oder
- 2. aufgrund elektronischer Meldung
- a) eines bereits in den eHVD eingetragenen Gesundheitsdiensteanbieters über ausschließlich eigene untergeordnete Organisationseinheiten,
- b) der Landeshauptleute über die in ihrem Bundesland bzw. der Bezirksverwaltungsbehörden über die in ihrem Bezirk
- aa) erteilten, geänderten und aufgehobenen Bewilligungen für Gesundheitsdiensteanbieter,
- bb) sonst angezeigten Tätigkeiten von Gesundheitsdiensteanbietern,
- cc) eingerichteten Rettungsdienste, oder
- dd) eingerichtete Gesundheitsberatung 1450,
- c) des Dachverbandes über die in ihm zusammengeschlossenen Versicherungsträger sowie
- d) der Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen oder
- 3. durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin für alle übrigen Gesundheitsdiensteanbieter.
(4) Die Erleichterung der Meldung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a darf von Gesundheitsdiensteanbietern, die keine natürlichen Personen sind, nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie ihre Organisationsstruktur intern abspeichern und gewährleistet ist, dass
- 1. diese Organisationsstruktur in jeweils aktueller Form vorliegt,
- 2. für alle erzeugten Gesundheitsdaten und genetischen Daten eine natürliche Person verantwortlich gemacht werden kann,
- 3. die gespeicherten Organisationsdaten nachträglich nicht spurlos verändert werden können und
- 4. der Zeitpunkt der Speicherung der Organisationsdaten nachweisbar bleibt und ebenfalls nachträglich nicht spurlos verändert werden kann.
(5) Die Registrierungsstellen haben die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für
- 1. die Eintragung gemäß Abs. 3 sowie
- 2. die Klärung von Zweifelsfällen im Hinblick auf die Datenqualität
zu schaffen.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2024
Gesetzesnummer
20008120
Dokumentnummer
NOR40264249
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