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§ 42 HebG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Hebammenregister

§ 42.

(1) Das Österreichische Hebammengremium hat die Anmeldungen für die Ausübung des Hebammenberufs entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des Hebammenberufs (Hebammenregister) zu führen.

(2) Das Hebammenregister hat folgende Daten zu enthalten:

  1. 1. Eintragungsnummer;
  2. 2. Vor- und Zunamen, gegebenenfalls Geburtsname;
  3. 3. akademischer Grad;
  4. 4. Geburtsdatum und Geburtsort;
  5. 5. Staatsangehörigkeit;
  6. 6. Qualifikationsnachweis (§§ 11 bis 13);
  7. 7. Hauptwohnsitz;
  8. 8. Zustelladresse;
  9. 9. Berufssitze und Dienstorte;
  10. 10. Errichtung, Betrieb und Schließung einer Hebammenpraxis;
  11. 11. Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
  12. 12. Berufs- bzw. Ausbildungsbezeichnung;
  13. 13. Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten.

(3) Die unter Abs. 2 Z 1 bis 3 und 9 bis 13 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil des Hebammenregisters Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.

(4) Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus dem Hebammenregister aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR40203568