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§ 11 ZÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

4. Abschnitt

Zahnärzteliste Führung der Zahnärzteliste

§ 11.

(1) Die Österreichische Zahnärztekammer als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO hat die Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (Zahnärzteliste) zu führen.

(2) Die Zahnärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:

  1. 1. Eintragungsnummer;
  2. 2. Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname;
  3. 2a. akademischer Grad;
  4. 2b. Geschlecht;
  5. 3. Geburtsdatum und Geburtsort;
  6. 4. Staatsangehörigkeit;
  7. 5. Nachweis der abgeschlossenen zahnmedizinischen oder bei partiellem Berufszugang (§ 9 Abs. 1a) entsprechenden Hochschulausbildung;
  8. 6. Hauptwohnsitz;
  9. 5a. Nachweis der fachzahnärztlichen Qualifikation für Kieferorthopädie;
  10. 7. Zustelladresse;
  11. 8. Berufssitze, Dienstorte oder bei Wohnsitzzahnärzten Wohnsitz einschließlich der beabsichtigten Tätigkeit;
  12. 9. Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;
  13. 10. Beginn und Ende der zahnärztlichen Tätigkeit;
  14. 11. Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen;
  15. 12. Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel und Würden samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
  16. 13. auf die gegenwärtige zahnärztliche Verwendung hinweisende Zusätze;
  17. 14. von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung;
  18. 15. Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten;
  19. 16. Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung, Einschränkung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
  20. 17. Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;
  21. 18. Beginn und Ende einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;

(3) Die unter Abs. 2 Z 1 bis 2a sowie 8 bis 18 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Zahnärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.

(4) Angehörige des zahnärztlichen Berufs können darüber hinaus

  1. 1. zahnmedizinische Tätigkeitsbereiche,
  2. 2. sonstige die Berufsausübung betreffende besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie
  3. 3. über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen
  1. in die Zahnärzteliste eintragen lassen. Diese Daten dürfen bei Auskünften aus der Zahnärzteliste bekannt gegeben sowie in Zahnärzteverzeichnissen veröffentlicht werden.

(5) Die Zahnärzteliste ist nach

  1. 1. Angehörigen des zahnärztlichen Berufs mit vollem Berufszugang,
  2. 1a. Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Z 1 mit fachzahnärztlicher Qualifikation für Kieferorthopädie (§ 42a),
  3. 2. Angehörigen des zahnärztlichen Berufs mit partiellem Berufszugang (§ 9 Abs. 1a),
  4. 3. Angehörigen des Dentistenberufs und
  5. 4. außerordentlichen Kammermitgliedern
  1. zu gliedern.

(6) Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von 20 Jahren nach der Streichung aus der Zahnärzteliste aufzubewahren.

Schlagworte

Vorname, Berufsbezeichnung, Fortbildung, Name

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2023

Gesetzesnummer

20004372

Dokumentnummer

NOR40250665

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