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§ 11a ZÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2022

Datenverarbeitung durch die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds

§ 11a.

(1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat den Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds zu Zwecken der Erstellung der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung der zahnmedizinischen Versorgung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemäß Art. 9 der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften über standardisierte elektronische Schnittstellen die in Abs. 2 angeführten Daten aus der Zahnärzteliste zur Verfügung zu stellen. Die einen Angehörigen/eine Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs betreffenden Daten sind nur jenen Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds zur Verfügung zu stellen, in dessen Bundesland der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs Berufssitze und/oder Dienstorte oder bei Wohnsitzzahnärzten/Wohnsitzzahnärztinnen den Wohnsitz hat.

(2) Auf folgende Daten aus der Zahnärzteliste ist gemäß Abs. 1 Zugriff zu gewähren:

  1. 1. Jahr der Geburt,
  2. 2. Geschlecht,
  3. 3. Staatsangehörigkeit,
  4. 4. akademische Grade,
  5. 5. Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen,
  6. 6. auf die gegenwärtige zahnärztliche Verwendung hinweisende Zusätze,
  7. 7. von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung,
  8. 8. Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel und Würden samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung,
  9. 9. Art der Berufstätigkeit (freiberufliche Berufsausübung oder Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses),
  10. 10. Postleitzahlen der Berufssitze, Dienstorte oder bei Wohnsitzzahnärzten/Wohnsitzzahnärztinnen des Wohnsitzes einschließlich der beabsichtigten Tätigkeit,
  11. 11. Beginn und Ende der zahnärztlichen Tätigkeit,
  12. 12. Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten,
  13. 13. Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung, Einschränkung und Wiederaufnahme der Berufsausübung,
  14. 14. Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen,
  15. 15. Beginn und Ende einer zahnärztlichen Nebentätigkeit.

(3) Die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds sind in Angelegenheiten des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG ermächtigt, die in Abs. 2 aufgelisteten Daten zu den in Abs. 1 normierten Zwecken zu verarbeiten, wobei jede Landesregierung und jeder Landesgesundheitsfonds Verantwortliche/Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für die ihr/ihm übermittelten Daten ist. Die Landesregierungen und die Landesgesundheitsfonds sind in Angelegenheiten des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG verpflichtet, die Daten zu löschen, sofern und sobald diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung des/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs aus der Zahnärzteliste.

(4) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG sicherzustellen, dass die Landesregierungen und die Landesgesundheitsfonds ermächtigt sind, die in Abs. 2 aufgelisteten Daten zu den in Abs. 1 normierten Zwecken zu verarbeiten, wobei jede Landesregierung und jeder Landesgesundheitsfonds Verantwortliche/Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für die ihr/ihm übermittelten Daten ist. Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Art. 12 Abs. 1 Z 1 B‑VG sicherzustellen, dass die Landesregierungen und die Landesgesundheitsfonds verpflichtet sind, die Daten zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung des/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs aus der Zahnärzteliste.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2022

Gesetzesnummer

20004372

Dokumentnummer

NOR40248307