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§ 26 Psychologengesetz 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen (Berufsliste)

§ 26.

(1) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie berechtigten Personen (Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen) zu führen. Zur Unterstützung im Zusammenhang mit der Berufslistenführung kann sich der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit der Gesundheit Österreich GmbH bedienen.

(2) Die Liste hat folgende Daten zu enthalten:

  1. 1. Eintragungsnummer,
  2. 2. Eintragungsdatum,
  3. 3. Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname,
  4. 4. akademische Grade, verliehene Titel sowie ausländische Titel und Würden (fakultativ),
  5. 5. Staatsangehörigkeit,
  6. 6. Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
  7. 7. Geburtsdatum,
  8. 8. Zustelladresse,
  9. 9. Berufsbezeichnung,
  10. 1 0.Hinweise auf Arbeitsschwerpunkte, Settings, Zielgruppen und Spezialisierungen (fakultativ),
  11. 11. Hinweise auf die Befähigung zur Berufsausübung in Fremdsprachen (fakultativ),
  12. 12. Berufssitz/e und/oder Dienstort/e:
  1. a) Bezeichnung der Praxis oder Einrichtung (fakultativ),
  2. b) Postadresse,
  3. c) Telefonnummer,
  4. d) Web-Adresse (fakultativ),
  5. e) E-Mail-Adresse (fakultativ),
  1. 13. Beginn der Berufsausübung,
  2. 14. Hinweis auf die Nichtausübung, Unterbrechung, Wiederaufnahme sowie das Erlöschen der Berufsausübung,
  3. 15. Name der Klinischen Psychologin (des Klinischen Psychologen), die (der) im Fall des Todes die Aufbewahrung der Dokumentation übernimmt (fakultativ) sowie
  4. 16. das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK-GH) gemäß E-GovG.

(3) Die gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie 9 bis 14 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich zu machen.

(4) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat die beantragten fakultativen Daten in die Berufsliste aufzunehmen, sofern eine solche Aufnahme

  1. 1. im öffentlichen Interesse ist,
  2. 2. im Einklang mit den Verpflichtungen zur Werbebeschränkung steht und
  3. 3. für eine geordnete Erfassung nicht hinderlich ist.

(5) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, zu erteilen.

(6) Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen aufzubewahren.

Schlagworte

Vorname, Familienname

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20008552

Dokumentnummer

NOR40203687

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