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§ 6 GBRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.3.2021

Inhalt des Gesundheitsberuferegisters

§ 6.

(1) Das Gesundheitsberuferegister ist nach den erfassten Gesundheitsberufen zu gliedern.

(2) Das Gesundheitsberuferegister hat folgende Daten der Berufsangehörigen zu enthalten:

  1. 1. Eintragungsnummer und Datum der Erstregistrierung;
  2. 2. Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname;
  3. 3. akademische Grade;
  4. 4. Geschlecht;
  5. 5. Geburtsdatum;
  6. 6. Geburtsort;
  7. 7. Staatsangehörigkeit;
  8. 8. bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-GH) gemäß EGovernment-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004;
  9. 9. Ausbildungsabschluss bzw. Qualifikationsnachweis im jeweiligen Gesundheitsberuf;
  10. 10. Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt;
  11. 11. Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis);
  12. 12. Berufssitz(e);
  13. 13. Dienstgeber und Dienstort(e);
  14. 14. Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen;
  15. 15. Verträge mit gesetzlichen Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten;
  16. 16. Bild;
  17. 17. Unterschrift;
  18. 18. Ruhen der Registrierung;
  1. 20. Gültigkeitsdatum der Registrierung;
  2. 21. Datum der letzten Änderung des Registerdatensatzes;
  3. 22. Streichung bei Berufseinstellung;
  4. 23. Streichung bei Entziehung der Berufsberechtigung;
  5. 24. Registrierungsbehörde.

(3) Berufsangehörige können darüber hinaus

  1. 1. Fremdsprachenkenntnisse,
  2. 2. Arbeitsschwerpunkte und Zielgruppen,
  3. 3. Absolvierte Aus-, Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen bzw. Spezialisierungen,
  4. 4. berufsbezogene Telefonnummer, E-Mailadresse und Webadresse
  1. in das Gesundheitsberuferegister eintragen lassen.

(4) Die unter Abs. 2 Z 1 bis 3, 11, 12, 14, 15, 18 bis 20 sowie Abs. 3 angeführten Daten sind von der Gesundheit Österreich GmbH auf www.gesundheit.gv.at öffentlich zugänglich zu machen. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil des Gesundheitsberuferegisters Einsicht zu nehmen.

(5) Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister aufzubewahren.

(6) Jede in das Gesundheitsberuferegister eingetragene Person ist berechtigt, in ihre Daten kostenfrei einzusehen und Eintragungen gemäß Abs. 3 sowie Änderungsmeldungen gemäß § 17 vorzunehmen. Jede Änderung durch eine eingetragene Person ist von der Registrierungsbehörde zu dokumentieren.

Schlagworte

Vorname, Familienname, Berufsbezeichnung, Ausbildung, Fortbildung, Weiterbildung

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

20009644

Dokumentnummer

NOR40231526

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