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BGBl II 185/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

185. Verordnung: Landeslehrer-Controllingverordnung 2023 sowie Änderung der Landeslehrer-Controllingverordnung

185. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Landeslehrer-Controllingverordnung 2023 erlassen und die Landeslehrer-Controllingverordnung geändert wird

Artikel 1

Landeslehrer-Controllingverordnung 2023

Auf Grund

  1. 1. des § 4 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2022, und
  2. 2. des § 14 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2022,

    wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Information über den Personalaufwand gemäß § 14 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, sowie die Kontrolle und Abrechnung der Personalausgaben gemäß § 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017), BGBl. I Nr. 116/2016. Ausgenommen vom Regelungsbereich dieser Verordnung ist das Controlling der Personalausgaben an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist zu verstehen:

  1. 1. unter Vollbeschäftigung: eine Beschäftigung, bei der unter Zugrundelegung der jeweiligen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe und Berücksichtigung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung die Grundlage der Berechnung der Besoldung 100 vH der auf die jeweilige Person anzuwendenden Gehalts- bzw. Entlohnungsstufe in der anzuwendenden Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe beträgt;
  2. 2. unter Vollbeschäftigungsäquivalent (VBÄ): das Beschäftigungsausmaß bzw. die Summe der Beschäftigungsausmaße eines Planstellenbereiches in Prozent geteilt durch 100, wobei für Landesvertragslehrpersonen in der Entlohnungsgruppe pd
    1. a) in den Planstellenbereichen Volksschulen und Sonderpädagogik eine Vollbeschäftigung 22 Zweiundzwanzigstel eines Vollbeschäftigungsäquivalents,
    2. b) in den Planstellenbereichen Mittelschulen und Polytechnische Schulen eine Vollbeschäftigung 22 Einundzwanzigstel eines Vollbeschäftigungsäquivalents und
    3. c) im Planstellenbereich Berufsschulen eine Vollbeschäftigung 22 Dreiundzwanzigstel eines Vollbeschäftigungsäquivalents
    1. gleichzuhalten ist. Für Schulclustersekretariatskräfte gemäß § 26c Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984, ist eine Vollbeschäftigung 62,5 vH eines Vollbeschäftigungsäquivalents gleichzuhalten, soweit deren Besoldung dem Entlohnungsschema v, Entlohnungsgruppe v3, Bewertungsgruppe v3/2 gemäß dem Abschnitt VI des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr.86/1948, entspricht.
  3. 3. unter Mehrdienstleistung:
    1. a) jede Unterrichtsstunde gemäß § 50 Abs. 1, 2, 3 oder 6 LDG 1984, bzw. gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 12 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, (GehG) iVm § 106 Abs. 1 Z 1 LDG 1984, oder gemäß § 50 Abs. 1, 2, 3 oder 6 LDG 1984 iVm § 26 Abs. 2 lit. k des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, (LVG) bzw. gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 12 GehG iVm § 91 VBG iVm § 26 Abs. 1 lit. a LVG, bzw. gemäß § 23 Abs. 1 oder 5 LVG, für welche dem Landeslehrer eine Vergütung gebührt (dauernde Mehrdienstleistung);
    2. b) jede Unterrichtsstunde gemäß § 50 Abs. 4 oder 6 LDG 1984 bzw. gemäß § 61 Abs. 8 oder 12 GehG iVm § 52 Abs. 21 LDG 1984 oder gemäß § 50 Abs. 4 oder 6 LDG 1984 iVm § 26 Abs. 2 lit. k LVG bzw. gemäß § 61 Abs. 8 oder 12 GehG iVm § 91 VBG iVm § 26 Abs. 1 lit. a LVG, bzw. § 23 Abs. 4 LVG, für welche dem Landeslehrer eine Vergütung gebührt (Einzelmehrdienstleistung);
    3. c) jede Überstunde einer Schulclustersekretariatskraft, soweit einem Vertragsbediensteten des Bundes eine Vergütung gemäß § 22 VBG iVm § 16 GehG gebühren würde und deren Besoldung dem Entlohnungsschema v, Entlohnungsgruppe v3, Bewertungsgruppe v3/2 gemäß dem Abschnitt VI VBG entspricht.

(2) Sonstige Begriffe sind im Sinne der diese regelnden (dienst- und besoldungsrechtlichen) Vorschriften, insbesondere entsprechend der in der Anlage aufgelisteten Bestimmungen des LDG 1984, des GehG, des LVG und des VBG zu verstehen.

2. Abschnitt

Datenbringung

Datenübermittlung, Erhebungsstichtage und Berichtstermine

§ 3. (1) Die Länder haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Daten in der Darstellung gemäß der Anlage elektronisch so zu übermitteln, dass ein Datensatz einer Person entspricht (anonymisierte Individualdatensätze). Bei Übermittlung ist das in der Anlage vorgesehene Datenformat zu verwenden.

(2) Erhebungsstichtag ist der letzte Tag eines jeden Monats. Berichtstermin für den jeweiligen Monatsstand ist spätestens der zehnte Tag des zweitfolgenden Monats.

(3) Vor der Übermittlung der Daten sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.

Informationsrechte und -pflichten der Bundesländer

§ 4. (1) Jedes Land hat das Recht, in die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung geführte Datenbank hinsichtlich der von ihm übermittelten Daten unentgeltlich Einsicht zu nehmen und diese zu nutzen.

(2) Auf Verlangen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat das jeweilige Land umgehend, jedenfalls binnen sechs Wochen, die übermittelten Daten zu erläutern, bei nicht vollständiger Übermittlung der Daten die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung genau benannten Angaben zu ergänzen und Rückfragen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu beantworten.

3. Abschnitt

Abrechnung der Stellenpläne

Abrechnungsgrundlage

§ 5. Abrechnungsgrundlage eines Landes sind die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen auf Grund der Bestimmungen des Art. IV Abs. 2 und 3 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 215/1962 sowie des Art. 1 Z 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 390/1989, genehmigten Stellenpläne (definitiver Stellenplan). Der Bund hat Anträge, die ab dem 15. Oktober eines Kalenderjahres einlangen, binnen zwei Monaten nach deren Einlangen, gegebenenfalls mit den erforderlichen Änderungen, schriftlich zu genehmigen.

Besetzte Planstellen eines Schuljahres

§ 6. Die Zahl der besetzten Planstellen wird auf der Basis der Summe der aus den Meldungen gemäß § 3 abzuleitenden Vollbeschäftigungsäquivalente eines Planstellenbereiches (Schulart) wie folgt ermittelt:

  1. 1. Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente an Grundbeschäftigung:

    Die für das Schuljahr gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK der Anlage sind

    1. Die für das Schuljahr gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK der Anlage sind
      1. a) in den Planstellenbereichen Volksschulen und Sonderpädagogik zu addieren,
      2. b) in den Planstellenbereichen Mittelschulen und Polytechnische Schulen zu addieren, wobei für jene Datensätze, in denen im Datenfeld SCHEMA die Ausprägung pd gesetzt ist, die gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK mit (22 / 21) zu multiplizieren sind,
      3. c) im Planstellenbereich Berufsschulen zu addieren, wobei für jene Datensätze, in denen im Datenfeld SCHEMA die Ausprägung pd gesetzt ist, die gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK mit (22 / 23) zu multiplizieren sind,
    2. und durch (100 x 12) zu teilen. Abweichend davon sind die für das Schuljahr gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK jener Datensätze, in denen im Datenfeld SCHEMA die Ausprägung S gesetzt ist, zu addieren, durch (100 x 12) zu teilen und mit 62,5 vH zu multiplizieren.
  2. 2. Die Zahl der Mehrdienstleistungen der 12 Monate eines Schuljahres in Stunden aus den Datenfeldern MDL und ZKMDL der Anlage sind zu addieren und in den einzelnen Planstellenbereichen wie folgt in Vollbeschäftigungsäquivalente umzurechnen:
    1. a) in den Planstellenbereichen Volksschulen und Sonderpädagogik wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 22) geteilt;
    2. b) in den Planstellenbereichen Mittelschulen und Polytechnische Schulen wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 21) geteilt;
    3. c) im Planstellenbereich Berufsschulen wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 23) geteilt.
    1. Abweichend davon ist die Zahl der Stunden jener Datensätze, in denen im Datenfeld SCHEMA die Ausprägung S gesetzt ist, zu addieren, durch (4,33 x 12 x 40) zu teilen und mit 62,5 vH zu multiplizieren.
  3. 3. Der Summe der gemäß Z 1 errechneten Vollbeschäftigungsäquivalente (Grundbeschäftigung) sind die gemäß Z 2 ermittelten Vollbeschäftigungsäquivalente (umgerechnete Mehrdienstleistungen) hinzuzuzählen.
  4. 4. Die so ermittelte Zahl der besetzten Planstellen eines Planstellenbereiches wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
  5. 5. Die Summe der Planstellenbereiche des allgemein bildenden Schulwesens bzw. des berufsbildenden Schulwesens ist um jene Zahl an Vollbeschäftigungsäquivalenten zu vermindern, deren Kostenersatz nicht auf Grund des § 4 FAG 2017 erfolgt, ausgenommen die Subvention zum Personalaufwand von Privatschulen, deren Kosten gemäß § 19 Abs. 2 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, vom Bund getragen werden.

Abrechnung der Stellenpläne eines Schuljahres

§ 7. (1) Die Abrechnung der Stellenpläne eines Schuljahres erfolgt getrennt für allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen. Abweichungen vom definitiven Stellenplan (§ 5) werden durch Gegenüberstellung der Zahl der im definitiven Stellenplan bewilligten Planstellen aller Planstellenbereiche der allgemein bildenden Pflichtschulen sowie der berufsbildenden Pflichtschulen von der Zahl der gemäß § 6 ermittelten besetzten Planstellen festgestellt.

(2) Wurden im abgelaufenen Schuljahr über die bewilligten Planstellen hinaus Lehrkräfte beschäftigt, so ist der dem finanziellen Ausgleich unterliegende Betrag wie folgt zu ermitteln:

  1. 1. Für jedes den bewilligten Stellenplan übersteigende Vollbeschäftigungsäquivalent sind die Ausgaben einer Jahreswochenstunde der Entlohnungsgruppe l2a2 gemäß § 44 VBG multipliziert mit 23 zuzüglich der mit zwölf multiplizierten monatlichen Bildungszulage, der durch zwei geteilten Zulage gemäß § 44b Abs. 1 Z 3 VBG, der Sonderzahlungen und der Dienstgeberbeiträge anzusetzen.
    1. 1a. Für jedes den bewilligten Stellenplan übersteigende Vollbeschäftigungsäquivalent ist das Jahresentgelt einer vollbeschäftigten Vertragslehrperson im Pädagogischen Dienst der Entlohnungsstufe 1 gemäß § 18 Abs. 1 LVG zuzüglich der mit 66 multiplizierten Fächervergütung gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 LVG, der Sonderzahlungen und der Dienstgeberbeiträge anzusetzen.
  2. 2. Die Zahl der Planstellen, um welche der gemäß § 6 ermittelte Wert die gemäß § 5 bewilligte Zahl überschreitet, wird mit dem gemäß Z 1 ermittelten Betrag multipliziert.

(3) Stellt der Bund eine Überschreitung des Stellenplanes durch ein Bundesland fest, so hat er dies dem betreffenden Bundesland mitzuteilen und es aufzufordern, binnen zwei Wochen Stellung zu beziehen. Der Bund ist verpflichtet, sich binnen weiterer zwei Wochen zu der Stellungnahme des Landes zu äußern.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften

§ 8. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der letzten in § 11 angeführten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 9. Soweit in dieser Verordnung sowie in der Anlage auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Übergangsbestimmung

§ 10. Sofern die elektronische Datenübermittlung gemäß § 3 in Verbindung mit der Anlage nicht in ausreichender Qualität erfolgt, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zusätzlich zur Datenübermittlung gemäß § 3 die Übermittlung von Daten unter Verwendung von zur Verfügung gestellten Formblättern anordnen.

Inkrafttreten

§ 11. Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 7 Abs. 2 Z 1a mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 7 Abs. 2 Z 1a tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist erstmalig für die Abrechnung der Stellenpläne des Schuljahres 2023/24 anzuwenden. § 7 Abs. 2 Z 1 tritt mit Ablauf des 31. August 2024 außer Kraft.

Anlage1

zu § 3 Abs. 1

Personal- und Besoldungsdatensatz

Die Eindeutigkeit des Personal- und Besoldungsdatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.

Sofern in der Spalte „Definition“ der nachfolgenden Tabellen die Buchstabenfolge „NK“ enthalten ist, ist das jeweilige Datensatzfeld mit zwei Nachkommastellen mit Punkt getrennt zu befüllen.

Feldname

Definition

Inhalt

PERS

20-stellig,

alphanumerisch

Personalnummer bzw. Datensatzkennung

SJ

7-stellig,

alphanumerisch

laufendes Schuljahr (Bsp.: 2019/20 - mit Schrägstrich getrennt)

MO

2-stellig,

numerisch

Berichtsmonat

SKZ

6-stellig,

numerisch

Schulkennzahl der Stammschule bzw. des Clusters (gemäß der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei)

BL

1-stellig,

numerisch

Bundesland:

1 - Burgenland

2 - Kärnten

3 - Niederösterreich

4 - Oberösterreich

5 - Salzburg

6 - Steiermark

7 - Tirol

8 - Vorarlberg

9 - Wien

SART

1-stellig,

numerisch

Schulart:

1 - Volksschule

2 - Mittelschule

3 - Sonderschule

4 - Polytechnische Schule

5 - Berufsschule

GEB

10-stellig,

numerisch (Datum)

Geburtsdatum (Bsp.: 13.02.1974)

SEX

1-stellig,

alphanumerisch

Geschlecht:

M - männlich, W - weiblich, X - divers

ART1

1-stellig,

numerisch

Art des Dienstverhältnisses:

1 - pragmatisch

2 - vertraglich - unbefristet

3 - vertraglich - befristet

ART2

1-stellig,

alphanumerisch

Zuordnung zu einem Dienstgeber:

K - kirchlich bestellt

P - privat (gemeint sind nicht die Vertragsbediensteten)

O - ohne besondere Zuordnung

S - Schulclustersekretariatskraft

STAT

2-stellig,

alphanumerisch

Status mit Stichtag:

KU - Karenziert

FH - Familienhospizfreistellung

MU - Mutterschutz

AK - Aktive

SO - Sonderurlaub (keine Einzelfälle)

DF - Außerdienststellung für politische Funktionen

AD - Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare

SU - Suspendiert

NV - Nachverrechnung

DZ - Dienstzuteilung

VE - Versetzung

INSP

3-stellig,

alphanumerisch

NZ - nicht zutreffend

FIDS - Fachbereich für Inklusion, Diversität u. Sonderpädagogik

SQM - Schulqualitätsmanagement

FI - betrauter Fachinspektor

SCHEMA

9-stellig,

alphanumerisch

Besoldungsrechtliche Einstufung an der Stammschule (z. B. pd, L1, L2a2, L2a1, L2b1, L3, ILl1, ILl2a2, ILl2a1, ILl2b1, ILl3, IILl1 oder S, bzw. Sondervertragslehrer z. B. ILSV, IILSV, ILl2a2SV, ILl2a1SV, ILl2b1SV, ILl3SV,IILl1SV oder pdSV)

STUFE

2-stellig,

numerisch

Besoldungs- bzw. Gehaltsstufe:

Wertevorrat: 01 - 19, 98 bei kleiner DAZ, 99 bei großer DAZ, 00 = nicht zutreffend

BA

2-stellig, numerisch

Beschäftigungsart:

1 - volles Beschäftigungsausmaß

2 - Vertragslehrer mit Teilbeschäftigung gemäß § 20 Abs. 3 VBG

3 - Herabsetzung aus beliebigem Anlass

4 - Lehrpflichtermäßigung gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 LDG 1984

5 - Altersteilzeit gemäß § 27 AlVG

6 - Dienstfreistellung für politische Funktionen

7 - Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

8 - allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung

9 - Dienstfreistellung gemäß § 25 PVG bzw. § 1 Personalvertreter - FreistellungsVO

10 - Sonstiges

UNT

1-stellig, numerisch

(optional)

0 - nicht zutreffend
1 - Unterschreitung der Jahresnorm gemäß § 43 Abs. 2 LDG 1984 zur pädagogisch-fachlichen Betreuung von IT-Arbeitsplätzen

2 - Unterschreitung der Jahresnorm gemäß § 43 Abs. 2 LDG 1984 zur Betreuung einer Schulbibliothek

3 - Unterschreitung der Jahresnorm gemäß § 43 Abs. 2 LDG 1984 für pädagogisch-administrative Tätigkeiten

4 - Unterschreitung der Jahresnorm gemäß § 43 Abs. 2 LDG 1984 aus sonstigen Gründen

SABD

1-stellig, numerisch

Sabbatical:

0 - nein
1 - ja
2 - Abbruch

SABZ

1-stellig,

alphanumerisch

Freistellung in Form eines Sabbaticals im laufenden Schuljahr:

0 = nein, 1 = ja

MV

1-stellig,
alphanumerisch

Mitverwendung:
0 = nein, 1 = ja

EIN

10-stellig,

Datum

Eintrittsdatum (TT.MM.JJJJ). Bei IIL-Verträgen das erstmalige Anstellungsdatum

AUS

10-stellig,

Datum

Austrittsdatum (TT.MM.JJJJ). NICHT bei IIL-Verträgen, die in ein anderes Schema übernommen wurden

PE_DAT

10-stellig,

Datum

Pensionierungsdatum (TT.MM.JJJJ)

BAUSM

6-stellig,

numerisch (NK)

Beschäftigungsausmaß in % einer Vollbeschäftigung ohne Mehrdienstleistungen

BAUSMK

6-stellig,

numerisch (NK)

Korrektur des Beschäftigungsausmaßes in % einer Vollbeschäftigung ohne Mehrdienstleistungen

MDL

6-stellig,

numerisch (NK)

Gesamtstundenanzahl der ausbezahlten Mehrdienstleistungen (einschließlich Einzelsupplierungen) im Auszahlungsmonat (ohne Zeitkonto-Ansparungen)

G_MDL

8-stellig,

numerisch (NK)

Abgeltung für Mehrdienstleistungen (einschließlich Einzelsupplierungen) im Berichtsmonat

SUP

6-stellig,

numerisch (NK)

Von den Mehrdienstleistungen die Anzahl der (besoldungsrelevanten) Einzelsupplierungen in Stunden im Auszahlungsmonat

G_SUP

8-stellig,

numerisch (NK)

Abgeltung für Einzelsupplierungen (Teilmenge von G_MDL) im Berichtsmonat

SUPN

6-stellig, numerisch (NK)

(optional)

Anzahl der nicht besoldungsrelevanten Einzelsupplierungen in Stunden

ZK_MDL

6-stellig,

numerisch (NK)

Zeitkonto - Gutschrift an Mehrdienstleistungen im Berichtszeitraum (aktueller Monat) für die Ansparung: Ausmaß in Stunden, nicht besoldungsrelevant

ZK_A

6-stellig,

numerisch (NK)

Zeitkontoabbau - Abbau der am Zeitkonto angesparten Gutschrift an Mehrdienstleistungen durch (teilweise) Freistellung im Berichtszeitraum (aktueller Monat): Ausmaß in Stunden

ZK_AV

6-stellig,

numerisch (NK)

Zeitkontoabbau - Abbau der am Zeitkonto angesparten Gutschrift an Mehrdienstleistungen bei Vergütung (§ 50 Abs. 17 LDG 1984 bzw. § 61 Abs. 18 GehG): Ausmaß in Stunden

G_ZKAV

8-stellig,

numerisch (NK)

Vergütung für nicht verbrauchte Gutschriften am Zeitkonto (§ 50 Abs. 17 LDG 1984 bzw. § 61 Abs. 18 GehG)

SCHL1

1-stellig,

numerisch

Schulleitung
0 = nicht zutreffend
1 = ernannt bzw. bestellt
2 = betraut
3 = teilbetraut

4 = Clusterleitung ernannt bzw. bestellt
5 = Clusterleitung betraut
6 = Clusterleitung teilbetraut
7 = Bereichsleitung

SCHL2

20-stellig,

alphanumerisch

Leitung weiterer Schulen: Eintrag der Schulkennzahl(en) einer oder mehrerer Schule(n), an der (denen) die Leitung übernommen wurde

STSC

1-stellig,

alphanumerisch

Stellvertretender Schulleiter an Berufsschulen:

0 = nein, 1 = ja

FAVO

1-stellig,

alphanumerisch

(Fach-)Koordinator oder Lerndesign:

0 = nein, 1 = ja

KLL

1-stellig,

alphanumerisch

Klassenführende Lehrperson:

0 = nein, 1 = ja

KUST

1-stellig,

alphanumerisch

Verwaltung von Lehrmittelsammlungen:

0 = nein, 1 = ja

QUAM

1-stellig,

alphanumerisch

Qualitätsmanagement auf Schulebene:

0 = nein, 1 = ja

DA

1-stellig,

alphanumerisch

Dienstliche Ausbildung:

0 = nicht zutreffend

1 = Induktionsphase

2 = Mentoring

3 = Ausbildungsphase

PERSAUFW

8-stellig,

numerisch (NK)

Personalaufwand: im Berichtsmonat bis zum Stichtag angefallener Brutto-Zahlungsfluss inklusive Zulagen, Sonderzahlungen, Dienstgeberbeiträge und Pensionsbeiträge

DGB

8-stellig,

numerisch (NK)

Dienstgeberbeiträge (einschließlich Pensionsbetrag § 22b, Krankenversicherungs- und Sozialversicherungsbeiträge)

MIND

6-stelling,

numerisch (NK)

Lehrer im Minderheitenschulwesen: Ausmaß in Wochenstunden

SPF

6-stellig,

numerisch (NK)

Zweitlehrperson für sonderpädagogischen Förderbedarf: Ausmaß in Wochenstunden

DEFOE

6-stellig,

numerisch (NK)

Lehrperson für Deutschförderung gemäß § 8h SchOG: Ausmaß in Wochenstunden

SPRFOE

6-stellig,

numerisch (NK)

Lehrperson für Sprachförderung, die NICHT in Deutschfördermaßnahmen gemäß § 8h SchOG eingesetzt ist: Ausmaß in Wochenstunden

FOE_SO

6-stellig,

numerisch (NK)

Zweitlehrperson aus sonstigem Anlass: Ausmaß in Wochenstunden

NA_SP

6-stellig,

numerisch (NK)

Native Speaker: Ausmaß in Wochenstunden

MU_SP

6-stellig,

numerisch (NK)

Muttersprachlicher Lehrer: Ausmaß in Wochenstunden

FOE

6-stellig,

numerisch (NK)

Förderstunden laut § 8a SchOG: Angabe in Wochenstunden

HEILST

6-stellig,

numerisch (NK)

Einsatz in einer Heilstättenklasse/Schule: Ausmaß in Wochenstunden

LERE

6-stellig,

numerisch (NK)

Lehrerreserve: Ausmaß in Wochenstunden

ERZI

6-stellig,

numerisch (NK)

Erzieher: Ausmaß in Wochenstunden

TABE

6-stellig,

numerisch (NK)

Tagesbetreuung: Ausmaß in Wochenstunden

TABEG

6-stellig,

numerisch (NK)

Gegenstandsbezogene Lernzeit im Rahmen der Tagesbetreuung: Ausmaß in Wochenstunden

TABEI

6-stellig,

numerisch (NK)

Individuelle Lernzeit im Rahmen der Tagesbetreuung: Ausmaß in Wochenstunden

MS_E

6-stellig,

numerisch (NK)

Einsatz von Lehrpersonen im Rahmen der zusätzlich durch den Bund je Klasse der Mittelschule zur Verfügung gestellten Wochenstunden

Soweit sich die Länder gemäß Art. IV Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz hinsichtlich des Schulwesens, BGBl. Nr. 215/1962, nicht bei der Vollziehung gemäß Art. 14 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes des vom Bund bereitgestellten und betriebenen IT-Verfahrens für das Personalmanagement bedienen, sind auch nachstehende Felder monatlich zu übermitteln:

Z_SCHL

8-stellig,

numerisch (NK)

Leiterzulage (§ 57 GehG, § 20 LVG), betraute Leiter (§ 59 Abs. 1 GehG, § 19 Abs. 10 LVG), teilbetraute Leiter (§ 106a LDG 1984, § 21a LVG), Berufsschuldirektorstellvertreter (§ 58 Abs. 1 GehG, § 21 LVG) und Vertreter (§ 106 Abs. 2 Z 7 und 8 LDG 1984), Bereichsleiter (§ 59c Abs. 4 GehG, § 21 LVG)

Z_58

8-stellig,

numerisch (NK)

Dienstzulage für L2b1- und L3-Lehrer, die an Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen Fremdsprachen oder Werkerziehung unterrichten
(§ 58 Abs. 4 bis 6 GehG, § 115 Abs. 1 GehG, § 90p Abs. 1, 2 und 3 VBG) sowie für L2a1-Lehrer gemäß § 59 Abs. 5 GehG und L2a2-Lehrer gemäß § 116 GehG

Z_MSTU

8-stellig,

numerisch (NK)

Dienstzulage für Klassenlehrer an Volksschulen und Sonderschulen mit mehreren Schulstufen (§ 59a Abs. 1 GehG, § 90p Abs. 8 VBG)

Z_MIND

8-stellig,

numerisch (NK)

Dienstzulage für Lehrer an zweisprachigen Schulen
(§ 59a Abs. 2 GehG, § 90p Abs. 6 VBG), Teamlehrer
(§ 59a Abs. 2a GehG, § 90p Abs. 7 VBG)

Z_PRAX

8-stellig,

numerisch (NK)

Dienstzulage für Praxisschullehrer (§ 59a Abs. 4 bis 5a GehG, § 60 Abs. 6 bis 8 GehG, § 19 Abs. 1 Z 6 LVG)

Z_MENT

8-stellig,

numerisch (NK)

Dienstzulage für Mentoring (§ 63 GehG, § 19 Abs. 1 Z 1 LVG)

Z_NMS1

8-stellig,

numerisch (NK)

Dienstzulage für Lehrer in Deutsch, Mathematik bzw. lebende Fremdsprache, wenn sie an Mittelschulen in einer Klasse einen dieser Gegenstände unterrichten (§ 59b Abs. 1a Z 1 lit. a GehG, § 90q Abs. 1a Z 1 VBG) bzw. an Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen in einer Gruppe einen dieser Gegenstände leistungsdifferenziert unterrichten (§ 59b Abs. 1 Z 1 lit. a GehG, § 90q Abs. 1 Z 1 VBG)

Z_NMS2

8-stellig,

numerisch (NK)

Dienstzulage für Lehrer in Deutsch, Mathematik bzw. lebende Fremdsprache, wenn sie an Mittelschulen in mehreren Klassen oder mehrere dieser Gegenstände unterrichten (§ 59b Abs. 1a Z 1 lit. b GehG, § 90q Abs. 1a Z 2 VBG) bzw. an Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen in mehreren Gruppen oder mehrere dieser Gegenstände leistungsdifferenziert unterrichten (§ 59b Abs. 1 Z 1 lit. b und c GehG, § 90q Abs. 1 Z 2 und 3 VBG)

Z_KNMS

8-stellig,

numerisch (NK)

Dienstzulage für Koordinatoren bzw. Lerndesign an Mittelschulen (§ 59b Abs. 1a Z 2 GehG, § 19 Abs. 1 Z 4 LVG) bzw. Fachkoordinatoren an Sonderschulen und Polytechnischen Schulen für Deutsch, Mathematik und lebende Fremdsprache (§ 59b Abs. 1 Z 2 GehG)

Z_LNMS

8-stellig,

numerisch (NK)

Dienstzulage für Leiter von Mittelschulen (§ 59b Abs. 1a Z 3 GehG) bzw. Sonderschulen und Polytechnischen Schulen mit leistungsdifferenziertem Unterricht (§ 59b Abs. 1 Z 3 GehG) und Leiter sonstiger allgemein bildendender Pflichtschulen mit angeschlossener Polytechnischer Schule (§ 59b Abs. 1 Z 4 GehG)

Z_SOHP

8-stellig,

numerisch (NK)

Dienstzulage für Sonder- und Heilpädagogik (§ 19 Abs. 1 Z 5 LVG)

Z_LDBS

8-stellig,

numerisch (NK)

Dienstzulage für leistungsdifferenzierten Unterricht an Berufsschulen (§ 59b Abs. 2 GehG, § 90q Abs. 2 VBG)

Z_KMSP

8-stellig,

numerisch (NK)

Dienstzulage für Fachkoordinatoren an Schulen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt (§ 59b Abs. 3 GehG)

Z_SCHB

8-stellig,

numerisch (NK)

Dienstzulage für Schülerberatung (§ 59b Abs. 4 bis 6 GehG, § 19 Abs. 1 Z 2 LVG)

Z_BOK

8-stellig,

numerisch (NK)

Dienstzulage für Berufsorientierungskoordination (§ 19 Abs. 1 Z 3 LVG)

Z_60

8-stellig,

numerisch (NK)

Dienstzulage für L2a1-, L2b1- bzw. L3-Lehrer, die an Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen verwendet werden (§ 60 Abs. 1 und 3 GehG, § 90p Abs. 4 und 5 VBG)

Z_INSP

8-stellig,

numerisch (NK)

Dienstzulage und Vergütung für Lehrer, die für einen Teil des Beschäftigungsausmaßes mit der Funktion eines Schulinspektors, Fachinspektors (, § 168 GehG), oder Schulqualitätsmanagement (§ 68 GehG) betraut sind und für Mitarbeiter im Fachbereich Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik (FIDS) (§ 58 Abs. 9 GehG, § 21b LVG)

Z_ERZ

8-stellig,

numerisch (NK)

Erzieherzulage (§ 60a GehG)

Z_SO

8-stellig,

numerisch (NK)

Sonstige Zulagen

A_63a

8-stellig,

numerisch (NK)

Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen (§ 63a GehG, § 24 LVG)

SNG

8-stellig,

numerisch (NK)

Nebengebühren iSd. § 15 GehG ohne Fahrtkosten, Jubiläumszuwendungen, Überstundenvergütung

JUZU

8-stellig,

numerisch (NK)

Jubiläumszuwendung

BELO

8-stellig,

numerisch (NK)

Belohnung

REKO

8-stellig,

numerisch (NK)

Reisekosten (Ansprüche nach RGV)

FAKO

8-stellig,

numerisch (NK)

Fahrtkostenzuschuss

KIZU

8-stellig,

numerisch (NK)

Kinderzuschuss

EFZS

8-stellig,

numerisch (NK)

Entgeltfortzahlung während der Schutzfrist (Beschäftigungsverbot gemäß Mutterschutzgesetz)

SOAU

8-stellig,

numerisch (NK)

Sonstige Aufwendungen

AUFW

8-stellig,

numerisch (NK)

Aufwandsentschädigung

ABFE

8-stellig,

numerisch (NK)

Abfertigung

PRAB

8-stellig,

numerisch (NK)

Prüfungsabgeltung

VFACH

8-stellig,

numerisch (NK)

Fächervergütung (§ 22 LVG)

VKLL

8-stellig,

numerisch (NK)

Vergütung für die Klassenführung bei den Landeslehrern (§ 61c GehG)

VKUST

8-stellig,

numerisch (NK)

Vergütung für die Verwaltung von Lehrmittelsammlungen (§ 61d GehG)

1 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen:

„LDG 1984“ = Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984;

„AlVG 1984“ = Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609;

„GehG“ = Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, iVm Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984;

„VBG“ = Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, iVm Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, BGBl. Nr. 172;

„RGV“ = Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, iVm Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, und Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, BGBl. Nr. 172;

„LVG“ = Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, BGBl. Nr. 172.

Artikel 2

Änderung der Landeslehrer-Controllingverordnung

Auf Grund

  1. 1. des § 4 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2022, und
  2. 2. des § 14 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2022,

    wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Landeslehrer-Controllingverordnung, BGBl. II Nr. 390/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 258/2019 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2021, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 11 lautet:

„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“

2. Dem § 11 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“

Polaschek

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