185. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Landeslehrer-Controllingverordnung 2023 erlassen und die Landeslehrer-Controllingverordnung geändert wird
Artikel 1
Landeslehrer-Controllingverordnung 2023
Auf Grund
- 1. des § 4 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2022, und
- 2. des § 14 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2022,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Information über den Personalaufwand gemäß § 14 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, sowie die Kontrolle und Abrechnung der Personalausgaben gemäß § 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017), BGBl. I Nr. 116/2016. Ausgenommen vom Regelungsbereich dieser Verordnung ist das Controlling der Personalausgaben an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist zu verstehen:
- 1. unter Vollbeschäftigung: eine Beschäftigung, bei der unter Zugrundelegung der jeweiligen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe und Berücksichtigung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung die Grundlage der Berechnung der Besoldung 100 vH der auf die jeweilige Person anzuwendenden Gehalts- bzw. Entlohnungsstufe in der anzuwendenden Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe beträgt;
- 2. unter Vollbeschäftigungsäquivalent (VBÄ): das Beschäftigungsausmaß bzw. die Summe der Beschäftigungsausmaße eines Planstellenbereiches in Prozent geteilt durch 100, wobei für Landesvertragslehrpersonen in der Entlohnungsgruppe pd
- a) in den Planstellenbereichen Volksschulen und Sonderpädagogik eine Vollbeschäftigung 22 Zweiundzwanzigstel eines Vollbeschäftigungsäquivalents,
- b) in den Planstellenbereichen Mittelschulen und Polytechnische Schulen eine Vollbeschäftigung 22 Einundzwanzigstel eines Vollbeschäftigungsäquivalents und
- c) im Planstellenbereich Berufsschulen eine Vollbeschäftigung 22 Dreiundzwanzigstel eines Vollbeschäftigungsäquivalents
- gleichzuhalten ist. Für Schulclustersekretariatskräfte gemäß § 26c Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984, ist eine Vollbeschäftigung 62,5 vH eines Vollbeschäftigungsäquivalents gleichzuhalten, soweit deren Besoldung dem Entlohnungsschema v, Entlohnungsgruppe v3, Bewertungsgruppe v3/2 gemäß dem Abschnitt VI des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr.86/1948, entspricht.
- 3. unter Mehrdienstleistung:
- a) jede Unterrichtsstunde gemäß § 50 Abs. 1, 2, 3 oder 6 LDG 1984, bzw. gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 12 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, (GehG) iVm § 106 Abs. 1 Z 1 LDG 1984, oder gemäß § 50 Abs. 1, 2, 3 oder 6 LDG 1984 iVm § 26 Abs. 2 lit. k des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, (LVG) bzw. gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 12 GehG iVm § 91 VBG iVm § 26 Abs. 1 lit. a LVG, bzw. gemäß § 23 Abs. 1 oder 5 LVG, für welche dem Landeslehrer eine Vergütung gebührt (dauernde Mehrdienstleistung);
- b) jede Unterrichtsstunde gemäß § 50 Abs. 4 oder 6 LDG 1984 bzw. gemäß § 61 Abs. 8 oder 12 GehG iVm § 52 Abs. 21 LDG 1984 oder gemäß § 50 Abs. 4 oder 6 LDG 1984 iVm § 26 Abs. 2 lit. k LVG bzw. gemäß § 61 Abs. 8 oder 12 GehG iVm § 91 VBG iVm § 26 Abs. 1 lit. a LVG, bzw. § 23 Abs. 4 LVG, für welche dem Landeslehrer eine Vergütung gebührt (Einzelmehrdienstleistung);
- c) jede Überstunde einer Schulclustersekretariatskraft, soweit einem Vertragsbediensteten des Bundes eine Vergütung gemäß § 22 VBG iVm § 16 GehG gebühren würde und deren Besoldung dem Entlohnungsschema v, Entlohnungsgruppe v3, Bewertungsgruppe v3/2 gemäß dem Abschnitt VI VBG entspricht.
(2) Sonstige Begriffe sind im Sinne der diese regelnden (dienst- und besoldungsrechtlichen) Vorschriften, insbesondere entsprechend der in der Anlage aufgelisteten Bestimmungen des LDG 1984, des GehG, des LVG und des VBG zu verstehen.
2. Abschnitt
Datenbringung
Datenübermittlung, Erhebungsstichtage und Berichtstermine
§ 3. (1) Die Länder haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Daten in der Darstellung gemäß der Anlage elektronisch so zu übermitteln, dass ein Datensatz einer Person entspricht (anonymisierte Individualdatensätze). Bei Übermittlung ist das in der Anlage vorgesehene Datenformat zu verwenden.
(2) Erhebungsstichtag ist der letzte Tag eines jeden Monats. Berichtstermin für den jeweiligen Monatsstand ist spätestens der zehnte Tag des zweitfolgenden Monats.
(3) Vor der Übermittlung der Daten sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.
Informationsrechte und -pflichten der Bundesländer
§ 4. (1) Jedes Land hat das Recht, in die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung geführte Datenbank hinsichtlich der von ihm übermittelten Daten unentgeltlich Einsicht zu nehmen und diese zu nutzen.
(2) Auf Verlangen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat das jeweilige Land umgehend, jedenfalls binnen sechs Wochen, die übermittelten Daten zu erläutern, bei nicht vollständiger Übermittlung der Daten die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung genau benannten Angaben zu ergänzen und Rückfragen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu beantworten.
3. Abschnitt
Abrechnung der Stellenpläne
Abrechnungsgrundlage
§ 5. Abrechnungsgrundlage eines Landes sind die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen auf Grund der Bestimmungen des Art. IV Abs. 2 und 3 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 215/1962 sowie des Art. 1 Z 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 390/1989, genehmigten Stellenpläne (definitiver Stellenplan). Der Bund hat Anträge, die ab dem 15. Oktober eines Kalenderjahres einlangen, binnen zwei Monaten nach deren Einlangen, gegebenenfalls mit den erforderlichen Änderungen, schriftlich zu genehmigen.
Besetzte Planstellen eines Schuljahres
§ 6. Die Zahl der besetzten Planstellen wird auf der Basis der Summe der aus den Meldungen gemäß § 3 abzuleitenden Vollbeschäftigungsäquivalente eines Planstellenbereiches (Schulart) wie folgt ermittelt:
- 1. Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente an Grundbeschäftigung:
Die für das Schuljahr gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK der Anlage sind
- Die für das Schuljahr gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK der Anlage sind
- a) in den Planstellenbereichen Volksschulen und Sonderpädagogik zu addieren,
- b) in den Planstellenbereichen Mittelschulen und Polytechnische Schulen zu addieren, wobei für jene Datensätze, in denen im Datenfeld SCHEMA die Ausprägung pd gesetzt ist, die gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK mit (22 / 21) zu multiplizieren sind,
- c) im Planstellenbereich Berufsschulen zu addieren, wobei für jene Datensätze, in denen im Datenfeld SCHEMA die Ausprägung pd gesetzt ist, die gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK mit (22 / 23) zu multiplizieren sind,
- und durch (100 x 12) zu teilen. Abweichend davon sind die für das Schuljahr gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK jener Datensätze, in denen im Datenfeld SCHEMA die Ausprägung S gesetzt ist, zu addieren, durch (100 x 12) zu teilen und mit 62,5 vH zu multiplizieren.
- Die für das Schuljahr gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK der Anlage sind
- 2. Die Zahl der Mehrdienstleistungen der 12 Monate eines Schuljahres in Stunden aus den Datenfeldern MDL und ZKMDL der Anlage sind zu addieren und in den einzelnen Planstellenbereichen wie folgt in Vollbeschäftigungsäquivalente umzurechnen:
- a) in den Planstellenbereichen Volksschulen und Sonderpädagogik wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 22) geteilt;
- b) in den Planstellenbereichen Mittelschulen und Polytechnische Schulen wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 21) geteilt;
- c) im Planstellenbereich Berufsschulen wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 23) geteilt.
- Abweichend davon ist die Zahl der Stunden jener Datensätze, in denen im Datenfeld SCHEMA die Ausprägung S gesetzt ist, zu addieren, durch (4,33 x 12 x 40) zu teilen und mit 62,5 vH zu multiplizieren.
- 3. Der Summe der gemäß Z 1 errechneten Vollbeschäftigungsäquivalente (Grundbeschäftigung) sind die gemäß Z 2 ermittelten Vollbeschäftigungsäquivalente (umgerechnete Mehrdienstleistungen) hinzuzuzählen.
- 4. Die so ermittelte Zahl der besetzten Planstellen eines Planstellenbereiches wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
- 5. Die Summe der Planstellenbereiche des allgemein bildenden Schulwesens bzw. des berufsbildenden Schulwesens ist um jene Zahl an Vollbeschäftigungsäquivalenten zu vermindern, deren Kostenersatz nicht auf Grund des § 4 FAG 2017 erfolgt, ausgenommen die Subvention zum Personalaufwand von Privatschulen, deren Kosten gemäß § 19 Abs. 2 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, vom Bund getragen werden.
Abrechnung der Stellenpläne eines Schuljahres
§ 7. (1) Die Abrechnung der Stellenpläne eines Schuljahres erfolgt getrennt für allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen. Abweichungen vom definitiven Stellenplan (§ 5) werden durch Gegenüberstellung der Zahl der im definitiven Stellenplan bewilligten Planstellen aller Planstellenbereiche der allgemein bildenden Pflichtschulen sowie der berufsbildenden Pflichtschulen von der Zahl der gemäß § 6 ermittelten besetzten Planstellen festgestellt.
(2) Wurden im abgelaufenen Schuljahr über die bewilligten Planstellen hinaus Lehrkräfte beschäftigt, so ist der dem finanziellen Ausgleich unterliegende Betrag wie folgt zu ermitteln:
- 1. Für jedes den bewilligten Stellenplan übersteigende Vollbeschäftigungsäquivalent sind die Ausgaben einer Jahreswochenstunde der Entlohnungsgruppe l2a2 gemäß § 44 VBG multipliziert mit 23 zuzüglich der mit zwölf multiplizierten monatlichen Bildungszulage, der durch zwei geteilten Zulage gemäß § 44b Abs. 1 Z 3 VBG, der Sonderzahlungen und der Dienstgeberbeiträge anzusetzen.
- 1a. Für jedes den bewilligten Stellenplan übersteigende Vollbeschäftigungsäquivalent ist das Jahresentgelt einer vollbeschäftigten Vertragslehrperson im Pädagogischen Dienst der Entlohnungsstufe 1 gemäß § 18 Abs. 1 LVG zuzüglich der mit 66 multiplizierten Fächervergütung gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 LVG, der Sonderzahlungen und der Dienstgeberbeiträge anzusetzen.
- 2. Die Zahl der Planstellen, um welche der gemäß § 6 ermittelte Wert die gemäß § 5 bewilligte Zahl überschreitet, wird mit dem gemäß Z 1 ermittelten Betrag multipliziert.
(3) Stellt der Bund eine Überschreitung des Stellenplanes durch ein Bundesland fest, so hat er dies dem betreffenden Bundesland mitzuteilen und es aufzufordern, binnen zwei Wochen Stellung zu beziehen. Der Bund ist verpflichtet, sich binnen weiterer zwei Wochen zu der Stellungnahme des Landes zu äußern.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften
§ 8. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der letzten in § 11 angeführten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 9. Soweit in dieser Verordnung sowie in der Anlage auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Übergangsbestimmung
§ 10. Sofern die elektronische Datenübermittlung gemäß § 3 in Verbindung mit der Anlage nicht in ausreichender Qualität erfolgt, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zusätzlich zur Datenübermittlung gemäß § 3 die Übermittlung von Daten unter Verwendung von zur Verfügung gestellten Formblättern anordnen.
Inkrafttreten
§ 11. Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 7 Abs. 2 Z 1a mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 7 Abs. 2 Z 1a tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist erstmalig für die Abrechnung der Stellenpläne des Schuljahres 2023/24 anzuwenden. § 7 Abs. 2 Z 1 tritt mit Ablauf des 31. August 2024 außer Kraft.
Anlage1
zu § 3 Abs. 1
Personal- und Besoldungsdatensatz
Die Eindeutigkeit des Personal- und Besoldungsdatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.
Sofern in der Spalte „Definition“ der nachfolgenden Tabellen die Buchstabenfolge „NK“ enthalten ist, ist das jeweilige Datensatzfeld mit zwei Nachkommastellen mit Punkt getrennt zu befüllen.
Feldname | Definition | Inhalt |
PERS | 20-stellig, alphanumerisch | Personalnummer bzw. Datensatzkennung |
SJ | 7-stellig, alphanumerisch | laufendes Schuljahr (Bsp.: 2019/20 - mit Schrägstrich getrennt) |
MO | 2-stellig, numerisch | Berichtsmonat |
SKZ | 6-stellig, numerisch | Schulkennzahl der Stammschule bzw. des Clusters (gemäß der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei) |
BL | 1-stellig, numerisch | Bundesland: 1 - Burgenland 2 - Kärnten 3 - Niederösterreich 4 - Oberösterreich 5 - Salzburg 6 - Steiermark 7 - Tirol 8 - Vorarlberg 9 - Wien |
SART | 1-stellig, numerisch | Schulart: 1 - Volksschule 2 - Mittelschule 3 - Sonderschule 4 - Polytechnische Schule 5 - Berufsschule |
GEB | 10-stellig, numerisch (Datum) | Geburtsdatum (Bsp.: 13.02.1974) |
SEX | 1-stellig, alphanumerisch | Geschlecht: M - männlich, W - weiblich, X - divers |
ART1 | 1-stellig, numerisch | Art des Dienstverhältnisses: 1 - pragmatisch 2 - vertraglich - unbefristet 3 - vertraglich - befristet |
ART2 | 1-stellig, alphanumerisch | Zuordnung zu einem Dienstgeber: K - kirchlich bestellt P - privat (gemeint sind nicht die Vertragsbediensteten) O - ohne besondere Zuordnung S - Schulclustersekretariatskraft |
STAT | 2-stellig, alphanumerisch | Status mit Stichtag: KU - Karenziert FH - Familienhospizfreistellung MU - Mutterschutz AK - Aktive SO - Sonderurlaub (keine Einzelfälle) DF - Außerdienststellung für politische Funktionen AD - Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare SU - Suspendiert NV - Nachverrechnung DZ - Dienstzuteilung VE - Versetzung |
INSP | 3-stellig, alphanumerisch | NZ - nicht zutreffend FIDS - Fachbereich für Inklusion, Diversität u. Sonderpädagogik SQM - Schulqualitätsmanagement FI - betrauter Fachinspektor |
SCHEMA | 9-stellig, alphanumerisch | Besoldungsrechtliche Einstufung an der Stammschule (z. B. pd, L1, L2a2, L2a1, L2b1, L3, ILl1, ILl2a2, ILl2a1, ILl2b1, ILl3, IILl1 oder S, bzw. Sondervertragslehrer z. B. ILSV, IILSV, ILl2a2SV, ILl2a1SV, ILl2b1SV, ILl3SV,IILl1SV oder pdSV) |
STUFE | 2-stellig, numerisch | Besoldungs- bzw. Gehaltsstufe: Wertevorrat: 01 - 19, 98 bei kleiner DAZ, 99 bei großer DAZ, 00 = nicht zutreffend |
BA | 2-stellig, numerisch | Beschäftigungsart: 1 - volles Beschäftigungsausmaß 2 - Vertragslehrer mit Teilbeschäftigung gemäß § 20 Abs. 3 VBG 3 - Herabsetzung aus beliebigem Anlass 4 - Lehrpflichtermäßigung gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 LDG 1984 5 - Altersteilzeit gemäß § 27 AlVG 6 - Dienstfreistellung für politische Funktionen 7 - Dienstfreistellung für Gemeindemandatare 8 - allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung 9 - Dienstfreistellung gemäß § 25 PVG bzw. § 1 Personalvertreter - FreistellungsVO 10 - Sonstiges |
UNT | 1-stellig, numerisch (optional) | 0 - nicht zutreffend 2 - Unterschreitung der Jahresnorm gemäß § 43 Abs. 2 LDG 1984 zur Betreuung einer Schulbibliothek 3 - Unterschreitung der Jahresnorm gemäß § 43 Abs. 2 LDG 1984 für pädagogisch-administrative Tätigkeiten 4 - Unterschreitung der Jahresnorm gemäß § 43 Abs. 2 LDG 1984 aus sonstigen Gründen |
SABD | 1-stellig, numerisch | Sabbatical: 0 - nein |
SABZ | 1-stellig, alphanumerisch | Freistellung in Form eines Sabbaticals im laufenden Schuljahr: 0 = nein, 1 = ja |
MV | 1-stellig, | Mitverwendung: |
EIN | 10-stellig, Datum | Eintrittsdatum (TT.MM.JJJJ). Bei IIL-Verträgen das erstmalige Anstellungsdatum |
AUS | 10-stellig, Datum | Austrittsdatum (TT.MM.JJJJ). NICHT bei IIL-Verträgen, die in ein anderes Schema übernommen wurden |
PE_DAT | 10-stellig, Datum | Pensionierungsdatum (TT.MM.JJJJ) |
BAUSM | 6-stellig, numerisch (NK) | Beschäftigungsausmaß in % einer Vollbeschäftigung ohne Mehrdienstleistungen |
BAUSMK | 6-stellig, numerisch (NK) | Korrektur des Beschäftigungsausmaßes in % einer Vollbeschäftigung ohne Mehrdienstleistungen |
MDL | 6-stellig, numerisch (NK) | Gesamtstundenanzahl der ausbezahlten Mehrdienstleistungen (einschließlich Einzelsupplierungen) im Auszahlungsmonat (ohne Zeitkonto-Ansparungen) |
G_MDL | 8-stellig, numerisch (NK) | Abgeltung für Mehrdienstleistungen (einschließlich Einzelsupplierungen) im Berichtsmonat |
SUP | 6-stellig, numerisch (NK) | Von den Mehrdienstleistungen die Anzahl der (besoldungsrelevanten) Einzelsupplierungen in Stunden im Auszahlungsmonat |
G_SUP | 8-stellig, numerisch (NK) | Abgeltung für Einzelsupplierungen (Teilmenge von G_MDL) im Berichtsmonat |
SUPN | 6-stellig, numerisch (NK) (optional) | Anzahl der nicht besoldungsrelevanten Einzelsupplierungen in Stunden |
ZK_MDL | 6-stellig, numerisch (NK) | Zeitkonto - Gutschrift an Mehrdienstleistungen im Berichtszeitraum (aktueller Monat) für die Ansparung: Ausmaß in Stunden, nicht besoldungsrelevant |
ZK_A | 6-stellig, numerisch (NK) | Zeitkontoabbau - Abbau der am Zeitkonto angesparten Gutschrift an Mehrdienstleistungen durch (teilweise) Freistellung im Berichtszeitraum (aktueller Monat): Ausmaß in Stunden |
ZK_AV | 6-stellig, numerisch (NK) | Zeitkontoabbau - Abbau der am Zeitkonto angesparten Gutschrift an Mehrdienstleistungen bei Vergütung (§ 50 Abs. 17 LDG 1984 bzw. § 61 Abs. 18 GehG): Ausmaß in Stunden |
G_ZKAV | 8-stellig, numerisch (NK) | Vergütung für nicht verbrauchte Gutschriften am Zeitkonto (§ 50 Abs. 17 LDG 1984 bzw. § 61 Abs. 18 GehG) |
SCHL1 | 1-stellig, numerisch | Schulleitung 4 = Clusterleitung ernannt bzw. bestellt |
SCHL2 | 20-stellig, alphanumerisch | Leitung weiterer Schulen: Eintrag der Schulkennzahl(en) einer oder mehrerer Schule(n), an der (denen) die Leitung übernommen wurde |
STSC | 1-stellig, alphanumerisch | Stellvertretender Schulleiter an Berufsschulen: 0 = nein, 1 = ja |
FAVO | 1-stellig, alphanumerisch | (Fach-)Koordinator oder Lerndesign: 0 = nein, 1 = ja |
KLL | 1-stellig, alphanumerisch | Klassenführende Lehrperson: 0 = nein, 1 = ja |
KUST | 1-stellig, alphanumerisch | Verwaltung von Lehrmittelsammlungen: 0 = nein, 1 = ja |
QUAM | 1-stellig, alphanumerisch | Qualitätsmanagement auf Schulebene: 0 = nein, 1 = ja |
DA | 1-stellig, alphanumerisch | Dienstliche Ausbildung: 0 = nicht zutreffend 1 = Induktionsphase 2 = Mentoring 3 = Ausbildungsphase |
PERSAUFW | 8-stellig, numerisch (NK) | Personalaufwand: im Berichtsmonat bis zum Stichtag angefallener Brutto-Zahlungsfluss inklusive Zulagen, Sonderzahlungen, Dienstgeberbeiträge und Pensionsbeiträge |
DGB | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstgeberbeiträge (einschließlich Pensionsbetrag § 22b, Krankenversicherungs- und Sozialversicherungsbeiträge) |
MIND | 6-stelling, numerisch (NK) | Lehrer im Minderheitenschulwesen: Ausmaß in Wochenstunden |
SPF | 6-stellig, numerisch (NK) | Zweitlehrperson für sonderpädagogischen Förderbedarf: Ausmaß in Wochenstunden |
DEFOE | 6-stellig, numerisch (NK) | Lehrperson für Deutschförderung gemäß § 8h SchOG: Ausmaß in Wochenstunden |
SPRFOE | 6-stellig, numerisch (NK) | Lehrperson für Sprachförderung, die NICHT in Deutschfördermaßnahmen gemäß § 8h SchOG eingesetzt ist: Ausmaß in Wochenstunden |
FOE_SO | 6-stellig, numerisch (NK) | Zweitlehrperson aus sonstigem Anlass: Ausmaß in Wochenstunden |
NA_SP | 6-stellig, numerisch (NK) | Native Speaker: Ausmaß in Wochenstunden |
MU_SP | 6-stellig, numerisch (NK) | Muttersprachlicher Lehrer: Ausmaß in Wochenstunden |
FOE | 6-stellig, numerisch (NK) | Förderstunden laut § 8a SchOG: Angabe in Wochenstunden |
HEILST | 6-stellig, numerisch (NK) | Einsatz in einer Heilstättenklasse/Schule: Ausmaß in Wochenstunden |
LERE | 6-stellig, numerisch (NK) | Lehrerreserve: Ausmaß in Wochenstunden |
ERZI | 6-stellig, numerisch (NK) | Erzieher: Ausmaß in Wochenstunden |
TABE | 6-stellig, numerisch (NK) | Tagesbetreuung: Ausmaß in Wochenstunden |
TABEG | 6-stellig, numerisch (NK) | Gegenstandsbezogene Lernzeit im Rahmen der Tagesbetreuung: Ausmaß in Wochenstunden |
TABEI | 6-stellig, numerisch (NK) | Individuelle Lernzeit im Rahmen der Tagesbetreuung: Ausmaß in Wochenstunden |
MS_E | 6-stellig, numerisch (NK) | Einsatz von Lehrpersonen im Rahmen der zusätzlich durch den Bund je Klasse der Mittelschule zur Verfügung gestellten Wochenstunden |
Soweit sich die Länder gemäß Art. IV Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz hinsichtlich des Schulwesens, BGBl. Nr. 215/1962, nicht bei der Vollziehung gemäß Art. 14 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes des vom Bund bereitgestellten und betriebenen IT-Verfahrens für das Personalmanagement bedienen, sind auch nachstehende Felder monatlich zu übermitteln:
Z_SCHL | 8-stellig, numerisch (NK) | Leiterzulage (§ 57 GehG, § 20 LVG), betraute Leiter (§ 59 Abs. 1 GehG, § 19 Abs. 10 LVG), teilbetraute Leiter (§ 106a LDG 1984, § 21a LVG), Berufsschuldirektorstellvertreter (§ 58 Abs. 1 GehG, § 21 LVG) und Vertreter (§ 106 Abs. 2 Z 7 und 8 LDG 1984), Bereichsleiter (§ 59c Abs. 4 GehG, § 21 LVG) |
Z_58 | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für L2b1- und L3-Lehrer, die an Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen Fremdsprachen oder Werkerziehung unterrichten |
Z_MSTU | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für Klassenlehrer an Volksschulen und Sonderschulen mit mehreren Schulstufen (§ 59a Abs. 1 GehG, § 90p Abs. 8 VBG) |
Z_MIND | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für Lehrer an zweisprachigen Schulen |
Z_PRAX | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für Praxisschullehrer (§ 59a Abs. 4 bis 5a GehG, § 60 Abs. 6 bis 8 GehG, § 19 Abs. 1 Z 6 LVG) |
Z_MENT | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für Mentoring (§ 63 GehG, § 19 Abs. 1 Z 1 LVG) |
Z_NMS1 | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für Lehrer in Deutsch, Mathematik bzw. lebende Fremdsprache, wenn sie an Mittelschulen in einer Klasse einen dieser Gegenstände unterrichten (§ 59b Abs. 1a Z 1 lit. a GehG, § 90q Abs. 1a Z 1 VBG) bzw. an Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen in einer Gruppe einen dieser Gegenstände leistungsdifferenziert unterrichten (§ 59b Abs. 1 Z 1 lit. a GehG, § 90q Abs. 1 Z 1 VBG) |
Z_NMS2 | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für Lehrer in Deutsch, Mathematik bzw. lebende Fremdsprache, wenn sie an Mittelschulen in mehreren Klassen oder mehrere dieser Gegenstände unterrichten (§ 59b Abs. 1a Z 1 lit. b GehG, § 90q Abs. 1a Z 2 VBG) bzw. an Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen in mehreren Gruppen oder mehrere dieser Gegenstände leistungsdifferenziert unterrichten (§ 59b Abs. 1 Z 1 lit. b und c GehG, § 90q Abs. 1 Z 2 und 3 VBG) |
Z_KNMS | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für Koordinatoren bzw. Lerndesign an Mittelschulen (§ 59b Abs. 1a Z 2 GehG, § 19 Abs. 1 Z 4 LVG) bzw. Fachkoordinatoren an Sonderschulen und Polytechnischen Schulen für Deutsch, Mathematik und lebende Fremdsprache (§ 59b Abs. 1 Z 2 GehG) |
Z_LNMS | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für Leiter von Mittelschulen (§ 59b Abs. 1a Z 3 GehG) bzw. Sonderschulen und Polytechnischen Schulen mit leistungsdifferenziertem Unterricht (§ 59b Abs. 1 Z 3 GehG) und Leiter sonstiger allgemein bildendender Pflichtschulen mit angeschlossener Polytechnischer Schule (§ 59b Abs. 1 Z 4 GehG) |
Z_SOHP | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für Sonder- und Heilpädagogik (§ 19 Abs. 1 Z 5 LVG) |
Z_LDBS | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für leistungsdifferenzierten Unterricht an Berufsschulen (§ 59b Abs. 2 GehG, § 90q Abs. 2 VBG) |
Z_KMSP | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für Fachkoordinatoren an Schulen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt (§ 59b Abs. 3 GehG) |
Z_SCHB | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für Schülerberatung (§ 59b Abs. 4 bis 6 GehG, § 19 Abs. 1 Z 2 LVG) |
Z_BOK | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für Berufsorientierungskoordination (§ 19 Abs. 1 Z 3 LVG) |
Z_60 | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für L2a1-, L2b1- bzw. L3-Lehrer, die an Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen verwendet werden (§ 60 Abs. 1 und 3 GehG, § 90p Abs. 4 und 5 VBG) |
Z_INSP | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage und Vergütung für Lehrer, die für einen Teil des Beschäftigungsausmaßes mit der Funktion eines Schulinspektors, Fachinspektors (, § 168 GehG), oder Schulqualitätsmanagement (§ 68 GehG) betraut sind und für Mitarbeiter im Fachbereich Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik (FIDS) (§ 58 Abs. 9 GehG, § 21b LVG) |
Z_ERZ | 8-stellig, numerisch (NK) | Erzieherzulage (§ 60a GehG) |
Z_SO | 8-stellig, numerisch (NK) | Sonstige Zulagen |
A_63a | 8-stellig, numerisch (NK) | Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen (§ 63a GehG, § 24 LVG) |
SNG | 8-stellig, numerisch (NK) | Nebengebühren iSd. § 15 GehG ohne Fahrtkosten, Jubiläumszuwendungen, Überstundenvergütung |
JUZU | 8-stellig, numerisch (NK) | Jubiläumszuwendung |
BELO | 8-stellig, numerisch (NK) | Belohnung |
REKO | 8-stellig, numerisch (NK) | Reisekosten (Ansprüche nach RGV) |
FAKO | 8-stellig, numerisch (NK) | Fahrtkostenzuschuss |
KIZU | 8-stellig, numerisch (NK) | Kinderzuschuss |
EFZS | 8-stellig, numerisch (NK) | Entgeltfortzahlung während der Schutzfrist (Beschäftigungsverbot gemäß Mutterschutzgesetz) |
SOAU | 8-stellig, numerisch (NK) | Sonstige Aufwendungen |
AUFW | 8-stellig, numerisch (NK) | Aufwandsentschädigung |
ABFE | 8-stellig, numerisch (NK) | Abfertigung |
PRAB | 8-stellig, numerisch (NK) | Prüfungsabgeltung |
VFACH | 8-stellig, numerisch (NK) | Fächervergütung (§ 22 LVG) |
VKLL | 8-stellig, numerisch (NK) | Vergütung für die Klassenführung bei den Landeslehrern (§ 61c GehG) |
VKUST | 8-stellig, numerisch (NK) | Vergütung für die Verwaltung von Lehrmittelsammlungen (§ 61d GehG) |
1 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen:
„LDG 1984“ = Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984;
„AlVG 1984“ = Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609;
„GehG“ = Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, iVm Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984;
„VBG“ = Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, iVm Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, BGBl. Nr. 172;
„RGV“ = Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, iVm Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, und Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, BGBl. Nr. 172;
„LVG“ = Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, BGBl. Nr. 172.
Artikel 2
Änderung der Landeslehrer-Controllingverordnung
Auf Grund
- 1. des § 4 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2022, und
- 2. des § 14 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2022,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Landeslehrer-Controllingverordnung, BGBl. II Nr. 390/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 258/2019 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2021, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des § 11 lautet:
„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“
2. Dem § 11 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“
Polaschek
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