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§ 60a GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Erzieherzulage

§ 60a.

(1) Lehrern (Erziehern), die

  1. 1. im vollen Ausmaß der Lehrverpflichtung eines Lehrers oder
  2. 2. neben ihrer unterrichtlichen Verwendung im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Lehrverpflichtung
  1. als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt – sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden ist – für die Dauer der Verwendung eine ruhegenußfähige Erzieherzulage.

(2) Die Erzieherzulage beträgt:

in der

in der Zulagenstufe

Verwendungs-

1

2

3

4

5

gruppe

Euro

L 1

620,2

681,1

785,1

887,7

990,3

L 2a

554,0

598,6

678,3

774,1

871,6

L 2b

450,0

514,9

584,8

605,3

642,0

L 3

395,9

414,7

452,8

493,1

534,9

      

(3) Durch die Erzieherzulage werden abgegolten:

  1. 1. 1,5 neunstündige Nachtdienste je Woche und
  2. 2. alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß § 10 BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.

(4) Bei Verwendung am Bundes-Blindenerziehungsinstitut, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung oder an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III werden abweichend vom Abs. 3 durch die Erzieherzulage abgegolten:

  1. 1. ein neunstündiger Nachtdienst je Woche und
  2. 2. alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß § 10 BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.

(5) Lehrern, die neben ihrer unterrichtlichen Verwendung zwar nicht in dem im Abs. 1 Z 2 angeführten Ausmaß, aber mindestens im Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt – sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden ist – für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage im halben Ausmaß der im Abs. 2 angeführten Ansätze.

(6) Durch die im halben Ausmaß gebührende Erzieherzulage werden abgegolten:

  1. 1. 0,75 neunstündige Nachtdienste je Woche und
  2. 2. alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß § 10 BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.

(7) Bei Verwendung am Bundes-Blindenerziehungsinstitut, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung oder an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III werden durch die im halben Ausmaß gebührende Erzieherzulage abweichend vom Abs. 6 abgegolten:

  1. 1. 0,5 neunstündige Nachtdienste je Woche und
  2. 2. alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß § 10 BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.

(8) Das in den Abs. 3, 4, 6 und 7 jeweils unter Z 1 angeführte Erfordernis gilt auch dann als erfüllt, wenn diese Nachtdienste zwar nicht tatsächlich je Woche, wohl aber in einem längeren, für die Diensteinteilung maßgebenden Zeitraum (mehrwöchiger Durchschnitt) in der Anzahl zu erbringen sind, daß sich ein den betreffenden Bestimmungen entsprechender Durchschnittswert ergibt.

(9) Nachtdienste, die zur Gänze oder zum Teil auf Sonn- oder Feiertage fallen, werden durch die Erzieherzulage in den Abs. 3, 4, 6 und 7 nicht abgegolten.

(10) Lehrern, die mit weniger als dem Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher verwendet werden, gebührt keine Erzieherzulage.

(11) Auf die Vorrückung in die höheren Zulagenstufen sind die §§ 8 und 10 mit der Abweichung sinngemäß anzuwenden, daß die Frist für die Vorrückung vier Jahre beträgt. Hiebei sind Zeiten, die in einer Verwendung zurückgelegt wurden, die den Anspruch auf die volle Erzieherzulage gewährt hat oder gewährt hätte, voll, wenn die Verwendung aber nur Anspruch auf die halbe Erzieherzulage gewährt hat oder gewährt hätte, zur Hälfte für die Vorrückung in die höhere Zulagenstufe anzurechnen.

(12) Von der Erzieherzulage und dem der Erzieherzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40257778