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§ 61d GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Vergütung für die Verwaltung von Kustodiaten bei Lehrpersonen an Berufsschulen

§ 61d.

(1) Einer Lehrperson an Berufsschulen, der von der Schulleitung im Rahmen der der Schule zugewiesenen Ressourcen die Verwaltung einer Sammlung, einer Lehrwerkstätte oder einer Laboratoriumseinrichtung (Kustodiat) übertragen wird, gebührt in den Monaten September bis Juni eine monatliche Vergütung in Höhe

  1. 1. von 143,3 €, wenn es sich um eine Lehrwerkstätte oder in Lehrberufen ohne Lehrwerkstätte um eine Laboratoriumseinrichtung handelt,
  2. 2. von 71,6 € in den übrigen Fällen.

(2) Wird während eines Monats eine andere Lehrperson mit Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrpersonen entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.

(3) Bei Schulen mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichenden Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Abs. 1 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.

(4) Die Leiterin oder der Leiter einer Berufsschule darf ab dem Schuljahr 2018/19 im Rahmen der von der landesgesetzlich zuständigen Behörde zugeteilten Ressourcen und höchstens bis zur Gesamtzahl der in Anlage 5 Ziffer 6 in der bis 31. August 2018 geltenden Fassung an Berufsschulen vorgesehenen und eingerichteten Kustodiate einzelnen Lehrpersonen Kustodiate übertragen (Abs. 1).

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40257783