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BGBl II 208/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

208. Verordnung: Obertagebergbau-Verordnung, Änderung der Schaubergwerkeverordnung, der Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung, der Markscheideverordnung 2013, der Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung, der Bohrlochbergbau-Verordnung, der Verordnung über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten und der Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau 2017 sowie Aufhebung der Sprengmittelverordnung
[CELEX-Nr.: 32014L0028 ]

208. Verordnung des Bundesministers für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der eine Verordnung über bei obertägigen Bergbautätigkeiten durchzuführende Maßnahmen (Obertagebergbau-Verordnung - OB-V) erlassen wird, die Schaubergwerkeverordnung, die Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung, die Markscheideverordnung 2013, die Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung, die Bohrlochbergbau-Verordnung, die Verordnung über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten und die Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau 2017 geändert werden sowie die Sprengmittelverordnung aufgehoben wird

Artikel 1

Verordnung des Bundesministers für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über bei obertägigen Bergbautätigkeiten durchzuführende Maßnahmen (Obertagebergbau-Verordnung - OB-V)

Auf Grund der §§ 109 Abs. 1 und 3 und 181 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2022, wird, soweit es sich um Regelungen zum Schutz der Umwelt handelt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Ziele

§ 2. Sachlicher Geltungsbereich

§ 3. Persönlicher Geltungsbereich

§ 4. Verkehrswege

§ 5. Tagbauplanung

§ 6. Tagbaugeometrie

§ 7. Abraum, Endböschung

§ 8. Besondere Vorfälle und Ereignisse

§ 9. Betretungsverbot

§ 10. Hinweistafeln

§ 11. Einfriedung

§ 12. Sicherheitsstreifen

§ 13. Befahrungen

§ 14. Brandschutz

§ 15. Prüfung von Bergbauzubehör

§ 16. Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

§ 17. Fahrbuch

§ 18. Behörde

§ 19. Ausnahmebestimmungen

§ 20. Übergangsbestimmungen

§ 21. Feststellung gemäß § 195 Abs. 2 MinroG

§ 22. Inkrafttreten

Ziele

§ 1. Ziele dieser Verordnung sind

  1. 1. der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen,
  2. 2. der Schutz von fremden, der bzw. dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen Sachen,
  3. 3. der Schutz der Umwelt,
  4. 4. der Schutz von Lagerstätten und
  5. 5. der Schutz der Oberfläche sowie die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit.

Sachlicher Geltungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt

  1. 1. für das obertägige Aufsuchen (§ 1 Z 1 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung) von mineralischen Rohstoffen,
  2. 2. für das obertägige Gewinnen (§ 1 Z 2 MinroG) von mineralischen Rohstoffen und
  3. 3. für das obertägige Aufbereiten (§ 1 Z 3 MinroG) von mineralischen Rohstoffen, soweit es durch die Bergbauberechtigte bzw. den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit in Z 1 oder 2 genannten Tätigkeiten erfolgt.

(2) Auf Tätigkeiten, die der Bohrlochbergbau-Verordnung, BGBl. II Nr. 367/2005, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.

(3) Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nicht Gegenstand dieser Verordnung und bleiben unberührt.

Persönlicher Geltungsbereich

§ 3. § 9 Abs. 1 muss von jeder Person eingehalten werden. Im Übrigen richten sich die Bestimmungen dieser Verordnung sowohl an Bergbauberechtigte als auch an Fremdunternehmerinnen und Fremdunternehmer im Sinne des § 1 Z 21 MinroG. §§ 10 und 17 gelten nicht für Fremdunternehmerinnen und Fremdunternehmer.

Verkehrswege

§ 4. (1) „Verkehrswege“ im Sinn dieser Verordnung sind im Freien gelegene Flächen, die für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmt sind.

(2) Bei der Planung und Gestaltung von Verkehrswegen muss Folgendes berücksichtigt werden:

  1. 1. Übersichtliche Wegeführung,
  2. 2. Ausmaß des Fahrzeugaufkommens,
  3. 3. geeignete Fahrgeschwindigkeit entsprechend der Beschaffenheit der Verkehrswege sowie unter Berücksichtigung der Lärm- und Staubentwicklung,
  4. 4. ausreichende Stabilität des Untergrundes unter Berücksichtigung der Belastungen durch die eingesetzten Fahrzeuge,
  5. 5. möglichst vollständiger Abbau der Lagerstätte.

(3) Verkehrswege im Tagbau müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:

  1. 1. Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr (Gehwege): 1,0 m.
  2. 2. Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr (Fahrstreifen): die maximale Breite der darauf eingesetzten selbstfahrenden Maschinen und Geräte und zusätzlich 1,0 m.
  3. 3. Verkehrswege mit Fußgänger- und Fahrzeugverkehr oder Fahrzeugverkehr auf mehreren Fahrstreifen: Mindestbreite nach Z 1 und 2 und zusätzlich ein Begegnungszuschlag von 0,5 m zwischen den Gehwegen und Fahrstreifen.

(4) Führen Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr unter fest verlegten Bauteilen, wie Brückentragwerken, Fördereinrichtungen oder anderen Anlagenteilen, durch, muss die lichte Höhe durch Hinweisschilder unter Angabe der lichten Höhe gekennzeichnet werden.

(5) Die Steigung und das Gefälle von Verkehrswegen müssen nach den Angaben der Herstellerinnen und Hersteller über die bestimmungsgemäße Verwendung der darauf verwendeten selbstfahrenden Maschinen und Geräte festgelegt werden, wobei insbesondere auch die Beschaffenheit des Fahrbahnuntergrundes und die Witterungsverhältnisse berücksichtigt werden müssen.

(6) Sofern Verkehrswege, die von fremden Personen mit Fahrzeugen benutzt werden, eine Steigung/ein Gefälle von mehr als 12% aufweisen, muss mittels Hinweistafeln auf die Neigung hingewiesen werden.

(7) Besteht bei der Benutzung von Verkehrswegen Absturzgefahr oder eine Gefahr durch herabfallende Gegenstände oder Gestein, müssen geeignete Maßnahmen dagegen getroffen werden, und zwar Abgrenzungen (wie beispielsweise Leitplanken, Freisteine oder Schutzwälle) oder bauliche Sicherungsmaßnahmen.

(8) Verkehrswege müssen während der Benützung ausreichend künstlich beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht. Die Beleuchtung der Verkehrswege darf unterbleiben, wenn

  1. 1. die Fahrzeuge mit Beleuchtungseinrichtungen ausgestattet sind, die eine ausreichende Beleuchtung der Verkehrswege ermöglichen, und
  2. 2. für die in § 9 Abs. 3 genannten Personen, die zu Fuß unterwegs sind, Warnkleidung und ausreichende Beleuchtungsmittel bereitgestellt werden.

(9) Die auf Verkehrswegen anfallenden nicht verunreinigten Niederschlagswässer sind in Oberflächengewässer abzuleiten oder zu versickern. Verunreinigte Niederschlagswässer sind so zu sammeln, zu behandeln und in Oberflächengewässer abzuleiten, dass keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung von Gewässern zu befürchten ist.

(10) Zur Reduktion von diffusen Staubemissionen sind geeignete Maßnahmen (wie beispielsweise organisatorische Maßnahmen, Befeuchtung, Reinigung, Einsatz von Kehrmaschinen oder Reifenwaschanlagen) vorzusehen.

Tagbauplanung

§ 5. (1) Tagbaue müssen so geplant und geführt werden, dass durch die Tagbaugeometrie (§ 6) und das Abbauverfahren gewährleistet ist, dass im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte eine den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechende Gewinnung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Nachnutzung erfolgt.

(2) Anfallende Niederschlagswässer und Bergwässer müssen so abgeführt werden, dass keine Wasseransammlungen, die die Standsicherheit des Tagbaues gefährden, und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung von Gewässern zu befürchten sind.

(3) Zur Gewährleistung der in § 1 genannten Schutzziele müssen geeignete Maßnahmen (wie beispielsweise Hinweise, Absperrungen, Beräumen oder Vorschüttung; Staub- und Lärmbekämpfung) getroffen sowie geeignete Mittel zur Schadensminimierung (wie beispielsweise Rettungsmittel oder Ölbindemittel) bereitgehalten werden.

(4) Zur Reduktion von diffusen Staubemissionen beim Aufbereiten sind geeignete Maßnahmen (wie beispielsweise Befeuchtung, Verwendung von Abwurfschläuchen oder Geringhaltung der dem Wind ausgesetzten Flächen) vorzusehen.

(5) Zum Lärmschutz sind geeignete Maßnahmen (wie beispielsweise Kulissenabbau, Schallschutzwälle oder Einsatz lärmarmer Maschinen und Geräte) vorzusehen.

(6) Zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit sind geeignete Maßnahmen (wie eine naturschonende und landschaftsgerechte Gestaltung) vorzusehen (§ 159 MinroG).

Tagbaugeometrie

§ 6. (1) „Tagbaugeometrie“ im Sinn dieser Verordnung ist die Gesamtheit der Zuschnittsparameter mit Höhen, Breiten und Neigungen beispielsweise der Etagen, Bermen, Strossen, Abbauscheiben und Böschungen, insbesondere der Generalneigung, im räumlichen Zusammenhang unter Berücksichtigung ihrer Wechselwirkung einschließlich der Zu- und Ausrichtung des Tagbaues.

(2) Der Tagbau muss, wenn dies die Standsicherheit oder die Höhe der sich in Verhieb befindlichen Tagbauböschungen und Bruchwände erfordert, durch das Einziehen von Etagen oder Bermen untergliedert werden. Dabei muss die Tagbaugeometrie so gewählt werden, dass die Standsicherheit sichergestellt ist. Die Orientierung und Neigung von Bruchwänden, Etagen und Böschungen muss insbesondere in Abhängigkeit von den geologischen, geotechnischen und gebirgsmechanischen Gegebenheiten sowie der hydrologischen Situation festgelegt werden.

(3) Die Höhe der sich in Verhieb befindlichen Tagbauböschungen und Bruchwände muss so bemessen werden, dass ein gefahrloses Beräumen von losem oder lautem Gestein durch den Einsatz von Bergbauzubehör möglich ist.

(4) Die Höhe einer sich im Hochschnitt in Verhieb befindlichen Tagbauböschung im Lockergestein darf die maximale Reich- oder Einstechhöhe des eingesetzten selbstfahrenden Bergbauzubehörs nur dann um höchstens einen Meter überschreiten, wenn sichergestellt ist, dass sich kein Überhang bilden kann.

Abraum, Endböschung

§ 7. (1) Es muss für eine entsprechende Abraumgewältigung gesorgt werden, um Gefährdungen für Personen und fremde nicht zur Benützung überlassene Sachen durch abgehendes Gestein und abgehende Felsmassen zu vermeiden und eine Verunreinigung des Wertminerals durch Abraum hintanzuhalten. Für die Ausgestaltung von Böschungen und Etagen im Abraum gelten die §§ 5 und 6.

(2) Endböschungen müssen so bemessen, angelegt und gesichert werden, dass unter Berücksichtigung einer möglichst vollständigen Nutzung der Lagerstätte Personen und fremde nicht zur Benützung überlassene Sachen insbesondere nicht durch herabfallendes Gestein und größere Gesteinsmassen gefährdet werden sowie die Nachsorge und die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (§ 159 MinroG) möglich sind.

Besondere Vorfälle und Ereignisse

§ 8. Sind Bereiche im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 von besonderen Vorfällen und Ereignissen betroffen, welche zu Gefährdungen für fremde Personen, fremde nicht zur Benützung überlassene Sachen oder der Umwelt führen können, so müssen diese Gefahren durch organisatorische oder technische Maßnahmen beseitigt werden. Ist eine sofortige gefahrlose Beseitigung in einem Bereich nicht möglich, so muss wie folgt vorgegangen werden:

  1. 1. Es ist dafür zu sorgen, dass fremde Personen diesen Bereich weder betreten noch befahren.
  2. 2. Der betroffene Bereich muss durch organisatorische oder technische Maßnahmen, beispielsweise durch Dämme, Wälle oder Freisteine, solange abgesperrt und das Betretungs- und Befahrungsverbot durch Hinweistafeln ersichtlich gemacht werden, bis die Gefahrenquelle durch Absichern, Beräumen, vorgezogenes Gewinnen, Vorschütten etc. beseitigt ist.
  3. 3. Der Bereich gemäß Z 1 darf erst wieder nach Abschluss der diesbezüglich durchgeführten Arbeiten und nach Freigabe durch die Betriebsleiterin bzw. den Betriebsleiter oder eine Betriebsaufseherin bzw. einen Betriebsaufseher betreten oder befahren werden.

Betretungsverbot

§ 9. (1) Das Betreten

  1. 1. von Bereichen, in denen mineralische Rohstoffe gewonnen oder aufbereitet werden, und von Bereichen, auf die Einwirkungen aus einer Gewinnungstätigkeit möglich sind, sowie
  2. 2. von Bergbauanlagen (§ 118 MinroG)

    durch Personen, die nicht mit der Gewinnung oder der Aufbereitung (Z 1) oder dem Betrieb der Bergbauanlage (Z 2) befasst sind, ist verboten.

(2) Dieses Verbot muss durch Hinweistafeln an den Zugängen und an den Einfriedungen (§ 11) ersichtlich gemacht werden.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die die in Abs. 1 genannten Bereiche und Anlagen oder Teile davon

  1. 1. mit Zustimmung der Bergbauberechtigten oder des Bergbauberechtigten oder
  2. 2. auf Grund von Gesetzen, Verordnungen oder verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen
    1. betreten.

Hinweistafeln

§ 10. Die Hinweistafeln gemäß § 9 Abs. 2 müssen den Namen der Bergbauberechtigten oder des Bergbauberechtigten sowie eine Kontakt-Telefonnummer enthalten.

Einfriedung

§ 11. Sofern es die Sicherheit von Personen oder fremden Sachen erfordert, müssen die in § 9 Abs. 1 genannten Bereiche und Anlagen oder Teile davon in geeigneter Weise, etwa durch Zäune, Wälle, Seilsperren oder Hecken, eingefriedet werden.

Sicherheitsstreifen

§ 12. Zu der Bergbauberechtigten oder dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen fremden Grundstücken oder Grundstücksteilen muss ein unverritzter Sicherheitsstreifen in einer angemessenen Breite, zumindest jedoch von drei Metern, verbleiben, der für Begleitmaßnahmen (wie Einfriedungen) genutzt werden kann. Ein solcher Sicherheitsstreifen muss auch zu den in § 149 Abs. 4 MinroG genannten Bereichen und Anlagen eingehalten werden.

Befahrungen

§ 13. Es muss für eine wiederkehrende Befahrung der in § 9 Abs. 1 genannten Bereiche und Anlagen durch die Betriebsleiterin bzw. den Betriebsleiter oder eine Betriebsaufseherin bzw. einen Betriebsaufseher oder durch eine verantwortliche Person der Fremdunternehmerin bzw. des Fremdunternehmers gesorgt werden. Die Befahrungsintervalle richten sich nach der Eigenart des Bergbaues, wie beispielsweise den Abbauverfahren, den Tagbauparametern und den topographischen Gegebenheiten.

Brandschutz

§ 14. (1) Es müssen technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um Brände zu verhüten, zu erkennen, zu bekämpfen und deren Ausbreitung zu verhindern.

(2) Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchsfähig sein. Feuerlöscher müssen mindestens alle zwei Jahre auf den ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.

Prüfung von Bergbauzubehör

§ 15. Werden in § 8 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010, genannte Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Fahrzeuge und dergleichen als Bergbauzubehör eingesetzt, müssen diese in sinngemäßer Anwendung der §§ 8 und 9 AM-VO einer wiederkehrenden Prüfung und einer Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen unterzogen werden, sofern nicht die §§ 8 und 9 AM-VO ohnehin unmittelbar Anwendung finden.

Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten

§ 16. Bei der Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten müssen die Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, BGBl. Nr. 240/1991, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 351/2005, mit der Maßgabe angewendet werden, dass zuständige Behörde die in § 18 genannte Behörde ist.

Fahrbuch

§ 17. (1) Die Bergbauberechtigte oder der Bergbauberechtigte hat für jeden Tagbau ein Fahrbuch zu führen, das Folgendes enthalten muss:

  1. 1. Alle den Tagbau betreffenden bergrechtlichen Anordnungen, Bescheide, Vormerkungen und dergleichen der Behörde sowie
  2. 2. Datum und Ergebnisse der durchgeführten Befahrungen (§ 13).

(2) Das Fahrbuch kann automationsunterstützt geführt werden. Die gespeicherten Daten müssen der Behörde auf Verlangen übermittelt werden.

(3) Das Fahrbuch muss an einer den zuständigen verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle aufbewahrt werden. Wird es automationsunterstützt geführt, müssen die zuständigen verantwortlichen Personen Zugriff auf die gespeicherten Daten haben.

(4) Die Ergebnisse der durchgeführten Befahrungen müssen sieben Jahre, längstens jedoch bis zur Auflassung des Bergbaugebietes aufbewahrt werden. Die übrigen Teile des Fahrbuchs müssen bis zur Auflassung des Bergbaugebietes aufbewahrt werden.

Behörde

§ 18. Behörde im Sinn dieser Verordnung ist die gemäß §§ 170 und 171 MinroG zuständige Behörde.

Ausnahmebestimmungen

§ 19. (1) Die Behörde kann über begründetes Ansuchen der Bergbauberechtigten oder des Bergbauberechtigten Ausnahmen von der Einhaltung von Bestimmungen dieser Verordnung mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen, bewilligen, wenn im gegebenen Fall die Gefährdung für die in § 1 genannten Schutzgüter, die durch die betreffende Vorschrift verhütet werden soll, nicht besteht oder die Sicherheit durch andere Maßnahmen gewährleistet ist.

(2) Einem Ansuchen um Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 sind alle Beschreibungen und Behelfe, die für die Beurteilung der begehrten Ausnahme maßgebend sind, anzuschließen.

Übergangsbestimmungen

§ 20. (1) §§ 4, 5, 6 und 7 Abs. 1 sind für jene Abbaubereiche von Tagbauen, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gewinnungsbetriebsplan genehmigt ist oder als genehmigt gilt, erst ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung einzuhalten.

(2) § 7 Abs. 2 gilt nicht für Endböschungen, die Gegenstand eines Gewinnungsbetriebsplanes sind, der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden ist oder als genehmigt gilt, sowie für Endböschungen in Abbaubereichen von Tagbauen, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein Abschlussbetriebsplan genehmigt worden ist (§ 114 Abs. 1 MinroG).

(3) Hinweistafeln gemäß § 9 Abs. 2 müssen erst ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung § 10 entsprechen.

(4) § 12 gilt nicht für jene Abbaubereiche von Tagbauen, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gewinnungsbetriebsplan genehmigt ist oder als genehmigt gilt.

(5) Bestehende Fahrbücher müssen erst ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung § 17 entsprechen.

Feststellung gemäß § 195 Abs. 2 MinroG

§ 21. Gemäß § 195 Abs. 2 MinroG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung

  1. 1. die §§ 1, 8, 9, 13, 14, 48 bis 52, 88, 89, 94, 185, 192, 193, 291 bis 302, 307, 308, 328, 329, 333, 334, 338 bis 344 und 347 bis 356 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 416/2010, für die unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten und
  2. 2. die §§ 2, 6, 7, 10, 15, 17, 19 bis 26, 90 bis 93, 113, 287 und 289 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung zur Gänze,

    soweit sie nicht bereits als Belange des Arbeitnehmerschutzes betreffende Bestimmungen außer Kraft getreten sind, außer Kraft treten.

Inkrafttreten

§ 22. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel 2

Änderung der Schaubergwerkeverordnung

Auf Grund des § 2 Abs. 3, des § 112 Abs. 3, des § 181 und des § 189 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2022, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen bei der Einrichtung und beim Betrieb von Schaubergwerken, Fremdenbefahrungen oder vergleichbaren Benützungen von Grubenbauen von stillgelegten Bergwerken (Schaubergwerkeverordnung), BGBl. II Nr. 209/2000, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 298/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 entfällt.

2. § 5 lautet:

§ 5. (1) Für jedes Schaubergwerk muss ein Fahrbuch geführt werden, das Folgendes enthalten muss:

  1. 1. Alle das Schaubergwerk betreffenden bergrechtlichen Anordnungen, Bescheide, Vormerkungen und dergleichen der Behörde sowie
  2. 2. alle für die Sicherheit im Schaubergwerk erforderlichen Unterlagen.

(2) Das Fahrbuch kann automationsunterstützt geführt werden. Die gespeicherten Daten müssen der Behörde auf Verlangen übermittelt werden.

(3) Das Fahrbuch muss an einer den zuständigen verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle aufbewahrt werden. Wird es automationsunterstützt geführt, müssen die zuständigen verantwortlichen Personen Zugriff auf die gespeicherten Daten haben.

(4) Das Fahrbuch muss mindestens sieben Jahre ab dem letzten Eintrag aufbewahrt werden.“

3. § 8 lautet:

§ 8. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Bestimmungen dieser Verordnung durch Bescheid unter Festsetzung der erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen bewilligen, wenn keine Beeinträchtigung des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen, von fremden, der Bergbauberechtigten oder dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen Sachen sowie der Oberfläche erfolgt.“

4. § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 5 und 8 sowie die Punkte 3, 10 und 12 der Anlage zu § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 208/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 4 Abs. 1 außer Kraft. Bestehende Fahrbücher müssen erst ein Jahr nach diesem Zeitpunkt § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 208/2022 entsprechen.“

5. In Punkt 3 der Anlage lautet der vierte Spiegelstrich:

  1. „- Die Konzentrationen von gesundheitsgefährdenden Stoffen in der Atemluft dürfen die in der Grenzwerteverordnung, BGBl. II Nr. 253/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2021, genannten Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen und Technischen Richtkonzentrationen nicht überschreiten.“

6. In Punkt 10 der Anlage wird im letzten Spiegelstrich nach der Wendung „BGBl. I Nr. 62/1997,“ die Wendung „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 230/2021,“ eingefügt.

7. In Punkt 12 der Anlage entfällt der erste Spiegelstrich.

Artikel 3

Änderung der Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung

Auf Grund des § 107 Abs. 2, § 181 Abs. 1 zweiter Satz sowie § 189 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2022, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Vorschriften über Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer bei Fremdenbefahrungen und beim Betrieb bestimmter Heilstollen erlassen werden (Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung), BGBl. II Nr. 298/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „Schifffahtsgesetzes“ jeweils durch den Ausdruck „Schifffahrtsgesetzes“ ersetzt.

2. In § 7 Z 2 lit. a werden nach dem Wort „Bergpolizeiverordnung“ ein Beistrich und die Wendung „BGBl. Nr. 114/1959, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 140/2005,“ eingefügt.

3. In § 7 Z 2 lit. b werden nach dem Wort „Schaubergwerkeverordnung“ ein Beistrich und die Wendung „BGBl. II Nr. 209/2000“ eingefügt.

4. In § 8 Z 1 lit. a wird die Wendung „§ 123 Abs. 1 bis 3 des Schifffahtsgesetzes“ durch die Wendung „§ 141 Abs. 1 bis 3 des Schifffahrtsgesetzes“ ersetzt.

5. In § 8 Z 1 lit. b wird die Wendung „ein gemäß § 121 Abs. 1 des Schifffahtsgesetzes anerkannter ausländischer Befähigungsausweis“ durch die Wendung „ein inländisches oder von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2017/2397/EU ausgestelltes Unionsbefähigungszeugnis oder ein gemäß § 145 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes anerkannter ausländischer Befähigungsausweis“ ersetzt.

6. In § 8 Z 1 lit. c wird die Wendung „§ 139 Abs. 1 des Schifffahtsgesetzes“ durch die Wendung „§ 145 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes“ ersetzt.

7. In § 8 Z 3 lit. a werden nach dem Wort „Bergpolizeiverordnung“ ein Beistrich und die Wendung „BGBl. Nr. 114/1959, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 140/2005,“ eingefügt.

8. In § 8 Z 3 lit. b werden nach dem Wort „Schaubergwerkeverordnung“ ein Beistrich und die Wendung „BGBl. II Nr. 209/2000“ eingefügt.

9. In § 9 Abs. 1 Z 2 lit. a werden nach dem Wort „Bergpolizeiverordnung“ ein Beistrich und die Wendung „BGBl. Nr. 114/1959, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 140/2005,“ eingefügt.

10. In § 9 Abs. 1 Z 2 lit. b werden nach dem Wort „Schaubergwerkeverordnung“ ein Beistrich und die Wendung „BGBl. II Nr. 209/2000“ eingefügt.

11. In § 13 Abs. 2 Z 2 wird die Wendung „Anlage 3 zu § 2 der Schiffsführerverordnung“ durch die Wendung „Anlage 9 der Schiffsbetriebsverordnung“ ersetzt.

12. In § 14 erster Satz wird die Wendung „vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wendung „von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

13. § 14 Z 2 lautet:

  1. „2. Im Fall der Personenbeförderung mit Wasserfahrzeugen muss sie oder er gemäß § 135 Abs. 8 des Schifffahrtsgesetzes zur nautischen Prüferin bzw. zum nautischen Prüfer bestellt sein.“

14. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Soweit es sich um die Personenbeförderung mit schienengebundenen Fahrzeugen oder mit Kraftfahrzeugen oder mit von solchen Fahrzeugen gezogenen Anhängern handelt, findet § 142 MinroG Anwendung auf die in § 11 Z 4 und 5 genannten Nachweise der fachlichen Befähigung und der einschlägigen praktischen Verwendung“

15. In § 15 Abs. 3 wird die Wendung „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ jeweils durch die Wendung „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

16. § 18 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Nachweise und Unterlagen können auch automatisationsunterstützt aufbewahrt werden. Die gespeicherten Daten müssen der Behörde auf Verlangen übermittelt werden.“

17. § 20 lautet:

§ 20. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

  1. 1. Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. 2. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018,
  3. 3. Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2021,
  4. 4. Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 230/2021.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf folgende andere Verordnungen verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

  1. 1. Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 570/2020,
  2. 2. Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 322/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 228/2019,
  3. 3. Schiffsbetriebsverordnung, BGBl. II Nr. 42/2022,
  4. 4. Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999.“

18. Dem Text des § 22 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 1 Abs. 2 Z 2, § 7 Z 2, § 8 Z 1 und 3, § 9 Abs. 1 Z 2, § 13 Abs. 2 Z 2, § 14 erster Satz und Z 2, § 15 Abs. 1 und 3, § 18 Abs. 1 sowie § 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 208/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 4

Änderung der Markscheideverordnung 2013

Auf Grund der §§ 110 Abs. 5 und 181 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2022, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über Vermessungen beim Bergbau, das Bergbaukartenwerk und die Erfassung von Bodenbewegungen 2013 (Markscheideverordnung 2013), BGBl. II Nr. 437/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 47 lautet:

§ 47. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Bestimmungen dieser Verordnung, wie insbesondere der in § 42 festgelegten Nachtragsfristen, wobei diese Nachtragsfristen auf höchstens fünf Jahre ausgedehnt werden können, durch Bescheid unter Festsetzung der erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen bewilligen, wenn keine Beeinträchtigung der Bergbausicherheit, der bergbaulichen Raumordnung, von fremden, der Bergbauberechtigten oder dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen Sachen sowie der Oberfläche erfolgt und die Richtigkeit sowie Vollständigkeit des Bergbaukartenwerks gewährleistet sind.“

2. § 48 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 47 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 208/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 5

Änderung der Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung

Auf Grund des § 181 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2022, wird, soweit es sich um Regelungen zum Schutz der Umwelt handelt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über das Lagern von Sprengmitteln im Bergbau (Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung - B-SprLV), BGBl. II Nr. 459/2011, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 9. Verzeichnisse“ der Eintrag „§ 9a. Kennzeichnung und Rückverfolgung“ und nach dem Eintrag „§ 49. Übergangsbestimmungen“ folgender Eintrag eingefügt:

㤠50. Umsetzungshinweis

§ 51. Inkrafttreten“

2. § 4 Z 3 lautet:

  1. „3. Zündmittel: Sprengzünder, Sprengkapseln, Sprengverzögerer, Pulverzündschnüre, Zündschläuche, Shocktubes sowie aus Sprengschnur und daran fixiertem Zünder bestehende Produkte, die gemäß dem Bundesgesetz über die Schieß- und Sprengmittelpolizei (Sprengmittelgesetz 2010 - SprG), BGBl. I Nr. 121/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2021, in Verkehr gebracht wurden;“

3. In § 9 Abs. 1 entfallen nach dem Ausdruck „Sprengmittelgesetz 2010“ der Beistrich und die Wendung „BGBl. I Nr. 121/2009,“.

4. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:

„Kennzeichnung und Rückverfolgung

§ 9a. Für die Kennzeichnung und Rückverfolgung von gelagerten Sprengmitteln gelten die §§ 11 und 12 SprG sowie die Sprengmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 86/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 431/2015, sinngemäß. Dies gilt nicht für Pulverzündschnüre (Sicherheitsanzündschnüre) und sonstige Anzündschnüre, die Zündmittel (§ 4 Z 3) sind.“

5. Nach § 49 werden folgende §§ 50 und 51 jeweils samt Überschrift angefügt:

„Umsetzungshinweis

§ 50. Durch § 9a wird Art. 15 der Richtlinie 2014/28/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 1, für den Bereich des Mineralrohstoffrechts umgesetzt.

Inkrafttreten

§ 51. Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Z 3, § 9 Abs. 1, § 9a samt Überschrift sowie § 50 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 208/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 6

Änderung der Bohrlochbergbau-Verordnung

Auf Grund der §§ 109 Abs. 1 und 3, 119 Abs. 3, 8 und 9 sowie 181 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2022, wird, soweit es sich um Regelungen zum Schutz der Umwelt handelt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die beim Bohrlochbergbau durchzuführenden Maßnahmen (Bohrlochbergbau-Verordnung - BB-V), BGBl. II Nr. 367/2005, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 437/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Abs. 3 wird die Wendung „§ 6 Z 11 des Gaswirtschaftsgesetzes - GWG, BGBl. I Nr. 121/2000“ durch die Wendung „§ 7 Abs. 1 Z 15 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 107/2011“ ersetzt.

2. In § 60 wird die Wendung „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wendung „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

3. In § 62 wird die Wendung „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wendung „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung der Verordnung über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten

Auf Grund des § 181 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2022, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten, BGBl. II Nr. 56/2006, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 304/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 werden die Wendung „§ 6 Z 11 des Gaswirtschaftsgesetzes - GWG, BGBl. I Nr. 121/2000“ durch die Wendung „§ 7 Abs. 1 Z 15 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 107/2011“ und die Wendung „dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wendung „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

2. In § 5 wird die Wendung „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wendung „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

3. § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 2 sowie § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 208/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 8

Aufhebung der Sprengmittelverordnung

Auf Grund des § 123 Abs. 2, 3 und 7 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2022, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über das Inverkehrbringen von Sprengmitteln und über die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an Sprengmittel (Sprengmittelverordnung), BGBl. II Nr. 27/2001, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 303/2011, tritt außer Kraft.

Artikel 9

Änderung der Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau 2017

Auf Grund der §§ 127 Abs. 4, 133, 141 und 181 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2022, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über verantwortliche Personen im Bergbau 2017 (VPB-V 2017), BGBl. II Nr. 96/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Abs. 2 wird die Wendung „der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wendung „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

2. In § 32 Abs. 2 wird die Wendung „dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wendung „dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

3. § 37 Abs. 1 lautet:

§ 37. (1) Als einschlägige Hochschulausbildung für verantwortliche Markscheider gilt eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Diplom- oder Masterstudien:

  1. 1. Markscheidewesen,
  2. 2. Rohstoffgewinnung und Tunnelbau mit dem Schwerpunktfach Geomatics for Mineral Resources Management als Double Degree Studium.“

4. In § 40 Abs. 2 wird die Wendung „dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wendung „dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

5. § 41 Abs. 5 Z 2 wird folgende lit. c angefügt:

  1. „c) Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure - Rohstoff- und Energietechnik,“

6. In § 41 Abs. 6 wird die Wendung „des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wendung „des Bundesministeriums für Landesverteidigung“ ersetzt.

7. § 44 Abs. 1 lautet:

§ 44. (1) Als entsprechende Vorbildung für verantwortliche Markscheider für die in § 2 Abs. 2 MinroG genannten Tätigkeiten gilt eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Diplom- oder Masterstudien:

  1. 1. Markscheidewesen,
  2. 2. Rohstoffgewinnung und Tunnelbau mit dem Schwerpunktfach Geomatics for Mineral Resources Management als Double Degree Studium.“

Totschnig

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