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§ 170 MinroG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

IX. Hauptstück

Zuständigkeit der Behörden

I. Abschnitt

§ 170

Soweit im § 171 oder in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nichts anderes vorgesehen ist, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als Montanbehörde.