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BGBl I 154/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

154. Bundesgesetz: Änderung des Führerscheingesetzes und der Straßenverkehrsordnung 1960
(NR: GP XXVII RV 946 AB 996 S. 117 . BR: AB 10710 S. 929 .)

154. Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Führerscheingesetzes (21. FSG-Novelle)

Das Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1a lautet:

„(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 5 lit. a umfasst die Klasse B auch Kraftwagen, deren höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 4 250 kg beträgt, sofern

  1. 1. es sich um Fahrzeuge mit alternativem Antrieb gemäß § 2 Abs. 1 Z 47 KFG 1967 handelt,
  2. 2. sie für den Gütertransport eingesetzt werden,
  3. 3. mit diesen Kraftwagen keine Anhänger gezogen werden,
  4. 4. die 3 500 kg übersteigende Masse ausschließlich auf das zusätzliche Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem von Fahrzeugen mit denselben Abmessungen, die mit herkömmlichen Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet sind, zurückzuführen sind und
  5. 5. die Ladekapazität gegenüber diesen Fahrzeugen nicht erhöht ist.

    Der Lenker muss zumindest zwei Jahre ununterbrochen im Besitz der Klasse B sein. Diese Berechtigung gilt nur für den Verkehr in Österreich.“

2. § 7 Abs. 3 Z 3 lautet:

  1. „3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere
    1. a) erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h,
    2. b) das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden,
    3. c) das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen
    4. d) die Beteiligung an unerlaubten Straßenrennen oder
    5. e) das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;“

3. In § 24 Abs. 3 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

  1. „1a. wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,“

4. In § 24 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

5. § 24 Abs. 3 fünfter Satz lautet:

„Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken.“

6. In § 26 Abs. 2a zweiter Satz wird das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

7. § 26 Abs. 3 Z 3 entfällt und Z 1 und 2 lauten:

  1. „1. ein Monat,
  2. 2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, mindestens drei Monate“

8. In § 26 Abs. 3 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „oder 3“ und weiters wird das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt und die Wortfolge „sechs Wochen“ durch die Wortfolge „mindestens drei Monate“ ersetzt.

9. In § 26 Abs. 3 dritter Satz wird das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

10. Dem § 41 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Für die Anwendung der Bestimmungen des § 7 Abs. 3 Z 3, § 24 Abs. 3 Z 1a und 2, § 24 Abs. 3 fünfter Satz (hinsichtlich der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Delikte), § 26 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie § 26 Abs. 3 zweiter und dritter Satz auf Delikte, die vor dem 1. September 2021 begangen worden sind, ist die bis zum 1. September 2021 geltende Rechtslage anzuwenden. Für Delikte, die vor dem 1. September 2021 begangen wurden, ist für die Fristberechnung zur Beurteilung der Frage, ob ein Delikt erstmalig begangen ist (§ 24 Abs. 3 Z 2, § 26 Abs. 2a zweiter Satz und § 26 Abs. 3 zweiter und dritter Satz) die bis 1. September 2021 geltende Frist von zwei Jahren anzuwenden. Berechtigungen gemäß § 2 Abs. 1a, die vor dem 1. März 2022 erteilt worden sind, bleiben im ursprünglichen Berechtigungsumfang aufrecht. Dies gilt auch dann, wenn ein neuer Führerschein ohne Code 120 ausgestellt wird.“

11. Dem § 43 wird folgender Abs. 32 angefügt:

„(32) § 7 Abs. 3, § 24 Abs. 3, § 26 Abs. 3 und § 41 Abs. 14 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2021 treten mit 1. September 2021 in Kraft. § 2 Abs. 1a und § 41 Abs. 14 dritter und vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2021 treten mit 1. März 2022 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960

Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 99 Abs. 2d lautet:

„(2d) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 5000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.“

2. § 99 Abs. 2e lautet:

„(2e) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 300 bis 5000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.“

3. An § 103 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) § 99 Abs. 2d und 2e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2021 tritt mit 1. September 2021 in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz

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