vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 570/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

570. Verordnung: 20. Novelle zur FSG-DV

570. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (20. Novelle zur FSG-DV)

Auf Grund des § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 3 und § 23 Abs. 3 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet:

Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 237/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 entfallen die Ziffern 112 und 113.

2. § 6 Abs. 2 Z 1 und 2 lautet:

  1. „1. des Roten Kreuzes,
  2. 2. des Arbeiter-Samariter-Bundes,“

3. § 6 Abs. 2 Z 6 lautet:

  1. „6. der Johanniter-Unfall-Hilfe,“

4. In § 6 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Es sind die Bescheinigungen von in EWR-Staaten niedergelassenen Einrichtungen der genannten Institutionen anzuerkennen, die am Ort ihrer Niederlassung jeweils befugt sind, Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall abzuhalten, wobei bei den in Z 1, 2, 3 und 6 genannten Institutionen die Befugnis zur Durchführung von Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall gemäß Abs. 1 vermutet wird. Bei den in Z 4, 5 und 8 genannten Fällen ist die Bescheinigung über die Absolvierung der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemeinsam mit einem Nachweis der Befugnis zur Durchführung dieser Unterweisungen der jeweiligen Institution vorzulegen, widrigenfalls eine Anerkennung der Bestätigung zu versagen ist. Der Nachweis der Befugnis hat den Namen und die Kontaktdaten der Institution zu enthalten sowie die rechtliche Grundlage zu nennen, aufgrund der diese Institution tätig wird.“

5. In § 7 Abs. 1 vorletzter Satz wird nach dem Wort „Fahrlehrers“ die Wortfolge „für die Klasse A“ eingefügt.

6. In § 9 Abs. 1 wird nach dem Wort „Andorra“ das Wort „, Gibraltar“ und nach dem Wort „Serbien“ die Wortfolge „, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland“ eingefügt.

7. In § 16 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 570/2020 treten am 1. Jänner 2021 in Kraft; zugleich tritt § 2 Abs. 4 Z 112 und 113 außer Kraft.“

Gewessler

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)