571. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über zusätzliche technische Möglichkeiten für die Einsicht in das Register (WiEReG-EinsichtsV) geändert wird
Auf Grund des § 9 und des § 17 Abs. 5 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
Die WiEReG-EinsichtsV, BGBl. II Nr. 390/2019, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Z 1 werden nach der lit. c folgende lit. d bis f angefügt:
- „d) die Angabe, ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter festgestellt und überprüft wurden;
- e) die Angabe, ob ein gültiges Compliance-Package für den Rechtsträger eingesehen werden kann;
- f) wenn die wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 2 Z 1 lit. b WiEReG festgestellt wurden, die Angabe, ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten;“
2. § 1 Abs. 2 Z 5 lautet:
- „5. Daten gemäß § 9 Abs. 4 Z 5 lit. a bis d und g WiEReG zu den vertretungsbefugten Personen des Rechtsträgers;“
3. In § 1 Abs. 2 erhält die Z 6 die Bezeichnung „Z 7“, Folgende Z 6 wird eingefügt:
- „6. zum Compliance-Package die Informationen, Daten und Dokumente, die gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 3 WiEReG übermittelt wurden;“
5. Der bisherige § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(l)“. Es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 1 Abs. 2 Z 1 und 5 bis 7 in der Fassung der Verordnung BGB1. II Nr. 571/2020 tritt mit l8. Dezember 2020 in Kraft.“
Blümel
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)