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BGBl II 569/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

569. Verordnung: Änderung der Verordnung über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

569. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird

Aufgrund des § 10 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz - 1. COVID-19-JuBG), BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2020, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 120/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 493/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. Fristen nach § 3a Abs. 2 zweiter Satz StVG, die bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgelaufen waren, sind bis zum Ablauf des 31. März 2021 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. April 2021 neu zu laufen.“

2. In § 3 wird die Wendung „31. Dezember 2020“ durch die Wendung „31. März 2021“ ersetzt.

3. § 7 lautet:

§ 7. (1) Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a, 126 Abs. 2 Z 4, Abs. 4 und 147 StVG sind bis zum Ablauf des 31. März 2021 grundsätzlich unzulässig. Freiheitsmaßnahmen nach § 126 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 StVG sind jedoch zulässig, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(2) Ausnahmen von Abs. 1 erster Satz können zur Erledigung unaufschiebbarer, nicht substituierbarer persönlicher Angelegenheiten sowie im Einzelfall, etwa zur Vorbereitung der Entlassung, bewilligt werden, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.“

4. In § 9 wird die Wendung „31. Dezember 2020“ durch die Wendung „31. März 2021“ ersetzt.

5. In § 10 Abs. 1 wird die Wendung „31. Dezember 2020“ durch die Wendung „31. März 2021“ ersetzt.

5. In § 10 wird nach dem Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 1, § 3, § 7 § 9 und § 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 569/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Zadic

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