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BGBl II 304/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

304. Verordnung: Bergbau-Unfallverordnung 2015 - Bergbau-UV 2015 und Änderung der Verordnung über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten
[CELEX-Nr.: 32012L0018]

304. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Verordnung über die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in Bergbaubetrieben (Bergbau-Unfallverordnung 2015 - Bergbau-UV 2015) erlassen und die Verordnung über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten geändert wird

Artikel 1

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in Bergbaubetrieben
(Bergbau-Unfallverordnung 2015 - Bergbau-UV 2015)

Auf Grund der §§ 109 Abs. 1 und 3 sowie 119 und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Grund der 181 und 182 Abs. 4 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2015, wird verordnet:

Ziel und Geltungsbereich

§ 1. (1) Ziel dieser Verordnung ist die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen.

(2) Diese Verordnung gilt

  1. 1. für die chemische oder thermische Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, soweit eine solche Tätigkeit dem MinroG unterliegt,
  2. 2. für die mit einer in Z 1 genannten Tätigkeit in Verbindung stehende Lagerung,
  3. 3. für in Betrieb befindliche Bergebeseitigungseinrichtungen, einschließlich Bergeteiche oder Absetzbecken, und
  4. 4. für unterirdische Gasspeicheranlagen in natürlichen Erdformationen, Aquiferen, Salzkavernen und stillgelegten Minen,

    wenn gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind,

  • die den in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 zur Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 94/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015, genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten oder
  • die den in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 GewO 1994 genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten,

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinn dieser Verordnung ist bzw. sind:

  1. 1. „grenzüberschreitende Auswirkungen von schweren Unfällen“: Auswirkungen von schweren Unfällen (§ 84b Z 12 GewO 1994), die über das österreichische Bundesgebiet hinausreichen;
  2. 2. „Szenario“: die Annahme des Ablaufs von kausal verknüpften Ereignissen, der zu einem schweren Unfall führen kann;
  3. 3. „Betriebsorganisation“: die nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3 MinroG) zur Vermeidung schwerer Unfälle für die menschliche Gesundheit und die Umwelt festgelegten Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Betriebsangehörigen auf allen Funktionsstufen, einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen diesen Verantwortlichkeiten und Befugnissen;
  4. 4. „systematisches Verfahren“: alle nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3 MinroG) notwendigen Maßnahmen sind zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen; für sämtliche Bestandteile des Anwendungsbereiches des systematischen Verfahrens müssen einheitliche Anwendungsbedingungen gegeben sein;
  5. 5. „anerkannte Methode oder anerkannte Annahme“: eine dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3 MinroG) entsprechende Untersuchungsmethode oder dieser Methode zugrunde liegende Annahme zur Gefahrenermittlung und Beurteilung von Sicherheitseinrichtungen, die im einschlägigen Fachbereich bekannt und zugänglich ist;
  6. 6. „Auditierung“: eine systematische, nach festgelegten Regeln von einer vom Betriebsinhaber unabhängigen Stelle durchgeführte Untersuchung. Eine Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1, oder eine Umweltbetriebsprüfung im Sinne der ÖNORM EN ISO 14001 „Umweltmanagementsysteme - Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung (ISO 14001:2004 + Cor.1:2009) (konsolidierte Fassung)“ vom 15. August 2009, sowie jede gleichwertige Zertifizierung gelten als Auditierung, wenn die Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung nicht älter als drei Jahre sind und aus den Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass im Rahmen dieser Prüfung auch die Übereinstimmung des Betriebes mit dem Bewilligungsbescheid und den sonst für den Betrieb geltenden bergrechtlichen Vorschriften geprüft wurde;
  7. 7. „die Öffentlichkeit“: eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen;
  8. 8. „betroffene Öffentlichkeit“: die von einer Entscheidung über die Errichtung (Herstellung) einer in § 1 Abs. 2 genannten Anlage oder Einrichtung oder von einer nach § 119 Abs. 9 MinroG bewilligungspflichtigen Änderung einer in § 1 Abs. 2 genannten Anlage oder Einrichtung betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2014, anerkannte Umweltorganisationen ein Interesse;
  9. 9. „chemische Aufbereitung eines mineralischen Rohstoffes“: ein Aufbereitungsverfahren, bei dem die chemische Zusammensetzung des Wertminerals verändert wird;
  10. 10. „thermische Aufbereitung eines mineralischen Rohstoffes“: ein Aufbereitungsverfahren, bei dem unter Zufuhr von thermischer Energie die chemische Zusammensetzung oder die Phasen des Wertminerals verändert werden;
  11. 11. „Bergebeseitigungseinrichtung“: eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des § 119 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Z 27 MinroG, die der Beseitigung von Bergen im Sinne des Artikel 3 Z 9 der Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 15, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14, dient;
  12. 12. „unterirdische Gasspeicheranlage“: eine technische Anlage (§ 84b Z 8 GewO 1994) zur unterirdischen Speicherung von Gas in geologischen Strukturen, Salzkavernen oder Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks.

Sicherheitskonzept

§ 3. (1) Der Betriebsinhaber muss ein Sicherheitskonzept erstellen, das aus einer nicht standortbezogenen zusammenfassenden Darstellung der übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze, der Rolle und Verantwortung der Betriebsleitung und der Verpflichtung des Betriebsinhabers zur ständigen Verbesserung der Beherrschung der Gefahren von schweren Unfällen besteht. Mit dem Sicherheitskonzept muss durch geeignete Mittel, Organisation und Managementsysteme ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sichergestellt werden. Der Betriebsinhaber muss im Sicherheitskonzept jedenfalls grundsätzliche Festlegungen zu folgenden Themenbereichen treffen:

  1. 1. Organisation, Ausbildung und Schulung in sicherheitstechnischer Hinsicht;
  2. 2. Art und Weise der Ermittlung und Bewertung der Risiken von schweren Unfällen;
  3. 3. sicheres Betreiben der technischen Anlagen;
  4. 4. sicheres Durchführen von sicherheitsrelevanten betrieblichen Änderungen;
  5. 5. Vorhandensein einer internen Notfallplanung für Maßnahmen zur Begrenzung der Folgen von schweren Unfällen;
  6. 6. begleitende Prüfung aller sicherheitsrelevanten Merkmale und Vergleich dieser Merkmale mit den bezüglich der Sicherheitstechnik festgelegten übergeordneten Zielen und Handlungsgrundsätzen im Sinne eines Qualitätsmanagementsystems;
  7. 7. Auditierung des Betriebs in regelmäßigen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen zur Sicherstellung der Konformität der betrieblichen Maßnahmen bezüglich der Sicherheitstechnik mit den festgelegten übergeordneten Zielen und Handlungsgrundsätzen und nachweisliche Kenntnisnahme und Bewertung der Ergebnisse durch den Betriebsinhaber.

(2) Der Betriebsinhaber muss die Umsetzung des Sicherheitskonzepts durch angemessene Mittel und Strukturen spezifisch für jeden Betriebsstandort nachweisen. Der Nachweis der Umsetzung besteht

  1. 1. für Betriebe der unteren Klasse (§ 84b Z 2 GewO 1994) in einer geschlossenen Dokumentation entsprechend den Festlegungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7; Umfang und Inhalt des Nachweises müssen den Erfordernissen des Einzelfalls angepasst sein;
  2. 2. für Betriebe der oberen Klasse (§ 84b Z 2 GewO 1994) in der Vorlage des Sicherheitsberichts (§ 5) und im Vorhandensein des internen Notfallplans (§ 9) sowie des Sicherheitsmanagementsystems (§ 10).

Meldung von schweren Unfällen

§ 4. (1) Unbeschadet der unverzüglichen Meldung eines schweren Unfalls nach § 97 MinroG hat der Betriebsinhaber der zuständigen Behörde unverzüglich nach einem schweren Unfall Folgendes zu melden:

  1. 1. Die Umstände des Unfalls,
  2. 2. die beteiligten gefährlichen Stoffe,
  3. 3. die zur Beurteilung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und Sachwerte verfügbaren Daten,
  4. 4. die eingeleiteten Sofortmaßnahmen sowie
  5. 5. die Schritte, die vorgesehen sind, um die mittel- und langfristigen Unfallfolgen abzumildern und eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden.

(2) Sind zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht alle vorgenannten Informationen vorhanden oder ergeben sich bei einer eingehenderen Untersuchung zusätzliche relevante Fakten, müssen diese Informationen ehestmöglich aktualisiert werden.

(3) Ein gemäß Abs. 1 zu meldender schwerer Unfall ist jedenfalls

  1. 1. eine Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffes in einer Menge von mindestens 5 % der in der Spalte 3 der Anlage 5 GewO 1994 angegebenen Mengenschwelle,
  2. 2. ein Ereignis, bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe (unabhängig von der jeweiligen Stoffmenge)
    1. a) zum Tod einer im Betrieb befindlichen Person,
    2. b) zu Krankenhausaufenthalten von jeweils mindestens 24 Stunden von mindestens sechs im Betrieb befindlichen Personen oder
    3. c) innerhalb des Betriebs zu Sachschäden von mindestens zwei Millionen Euro

  1. 3. nicht von den Z 1 oder 2 erfasstes Ereignis mit einem oder mehreren gefährlichen Stoffen, wenn der Betriebsinhaber Grund zur Annahme haben muss, dass dieses Ereignis zu erheblichen Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zu erheblichen Sachschäden geführt hat.

Sicherheitsbericht

§ 5. (1) Der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse muss in Erfüllung der Anforderungen des § 182 MinroG in Verbindung mit § 84f GewO 1994 einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss:

  1. 1. Eine Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse (§ 6),
  2. 2. den Nachweis der Ermittlung der Gefahren von schweren Unfällen (§ 7),
  3. 3. eine Beschreibung der Bereiche, die von einen schweren Unfall betroffen sein können (§ 7);
  4. 4. eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Verhütung von schweren Unfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen getroffen wurden (§ 8),
  5. 5. eine zusammenfassende Darstellung des internen Notfallplans, einschließlich der Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Folgen eines schweren Unfalls (§ 9),
  6. 6. eine zusammenfassende Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems (§ 10) und
  7. 7. eine Angabe darüber, dass der für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde Informationen zur Erstellung des externen Notfallplans übermittelt wurden.

(2) Im Sicherheitsbericht sind die an seiner Erstellung beteiligten relevanten Organisationen anzugeben.

Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse

§ 6. Die Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse muss zusätzlich zu den Angaben gemäß § 84d Abs. 1 GewO 1994 folgende Angaben enthalten:

  1. 1. Beschreibung des Betriebsstandorts und seines Umfelds;
  2. 2. topographische, meteorologische, geologische und hydrografische Daten und sonstige Angaben zu den Untergrundverhältnissen des Standorts, gegebenenfalls auch in Folge früherer Nutzungen, soweit diese Daten für die Schlussfolgerungen des Sicherheitsberichts von Relevanz sind;
  3. 3. Verzeichnis der Anlagen und Tätigkeiten innerhalb des Betriebs, bei denen die Gefahr eines schweren Unfalls bestehen kann;
  4. 4. auf der Grundlage verfügbarer Informationen ein Verzeichnis
    1. a) benachbarter Betriebe (§ 84b Z 4 GewO 1994),
    2. b) nicht unter § 1 Abs. 2 fallender benachbarter Bergbauanlagen,
    3. c) anderer benachbarter Anlagen und
    4. d) von Bereichen und Entwicklungen,

  1. 5. genaue Bezeichnung der gefährlichen Stoffe mit Bezeichnung nach IUPAC (International Union of Pure and Applied Chemistry), mit CAS (Chemical Abstract System)-Nummer, mit handelsüblicher Bezeichnung und mit Angabe der toxikologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften, des Verhaltens der Stoffe unter normalen Produktionsverfahrens- und Lagerbedingungen und bei Abweichung von den normalen Bedingungen sowie der möglichen humanhygienischen und umweltrelevanten unmittelbar bestehenden oder langfristig möglichen Auswirkungen dieser Stoffe;
  2. 6. Höchstmenge an gefährlichen Stoffen, die im Betrieb vorhanden sein können (§ 84b Z 11 GewO 1994);
  3. 7. Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produkte sowie der sicherheitsrelevanten Betriebsteile;
  4. 8. Beschreibung und planliche Darstellung der technischen Anlagen;
  5. 9. Beschreibung und schematische Darstellung der Produktionsverfahren und Verfahrensabläufe sowie die Angabe von Produktionsverfahrens- und Lagerbedingungen, gegebenenfalls unter Angabe verfügbarer Informationen über bewährte Verfahren.

Nachweis der Ermittlung der Gefahren von schweren Unfällen und Darstellung der Bereiche, die von einem Betriebsunfall betroffen sein können

§ 7. Gefahrenquellen müssen wie folgt ermittelt, beurteilt und bewertet werden:

  1. 1. Es müssen die sicherheitsrelevanten Betriebsteile ermittelt werden, dh. jene Teile der technischen Anlagen (§ 84b Z 8 GewO 1994), die wegen der vorhandenen Stoffmenge und der Art oder der besonderen Gefahren des Produktionsverfahrens und bzw. oder der Lagerbedingungen nach einschlägigem technischen Kenntnisstand als Auslöser eines schweren Unfalls in Frage kommen können, wobei Einzelmengen bis zu 2 % der jeweiligen Mengenschwellen nach Spalte 2 Teil 1 oder Spalte 2 Teil 2 der Anlage 5 GewO 1994 außer Betracht bleiben dürfen, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder ihres Abstands zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren Unfalls in Betracht zu ziehen sind;
  2. 2. für die sicherheitsrelevanten Betriebsteile im Sinne der Z 1 müssen jene Voraussetzungen ermittelt und dargestellt werden, die zu einem schweren Unfall führen können, und zwar unabhängig davon, ob die Ursachen für die Auslösung des Unfalls innerhalb oder außerhalb (gegebenenfalls auch infolge grenzüberschreitender Auswirkungen) des Betriebs liegen. Zu diesem Zweck müssen die Szenarien möglicher schwerer Unfälle nebst der Wahrscheinlichkeit oder der Bedingungen ihres Eintretens ermittelt und beschrieben werden, einschließlich einer Zusammenfassung der für die betrachteten Szenarien maßgebenden Auslöseereignisse. Als Ursachen der Szenarien von schweren Unfällen müssen insbesondere
    1. a) betriebliche Ursachen,
    2. b) externe Ursachen, etwa in Zusammenhang mit Domino-Effekten (§ 84i GewO 1994), nicht unter diese Verordnung fallende Bergbauanlagen, benachbarte gewerbliche Betriebsanlagen, Bereiche und Entwicklungen, die einen schweren Unfall verursachen oder das Risiko und die Folgen eines solchen Unfalls sowie jene von Domino-Effekten vergrößern könnten, und
    3. c) natürliche Ursachen (Naturgefahren)

  1. 3. Ausmaß und Schwere der ermittelten Szenarien von schweren Unfällen müssen auf Grund des Ergebnisses der Ermittlung der Eintrittswahrscheinlichkeit oder der Bedingungen des Eintretens von Szenarien von schweren Unfällen gemäß Z 2 (erforderlichenfalls durch Auswirkungsbetrachtungen) abgeschätzt und dargestellt werden (durch Karten, Bilder oder gegebenenfalls Beschreibungen, aus welchen die Reichweite der Bereiche ersichtlich ist);
  2. 4. die Ermittlung der sicherheitsrelevanten Betriebsteile im Sinne der Z 1, der Voraussetzungen eines schweren Unfalls im Sinne der Z 2 und die Beurteilung von Ausmaß und Schwere der ermittelten Szenarien von schweren Unfällen muss unter Anwendung systematischer Verfahren und anerkannter Methoden erfolgen; als Eintrittsvoraussetzungen müssen Ereignisse bezeichnet werden, die auf Grund anerkannter Annahmen ausgewählt wurden; werden andere Methoden angewendet, so müssen die dafür herangezogenen Grundlagen dokumentiert werden.

Darstellung der Maßnahmen zur Verhütung von schweren Unfällen oder zur Begrenzung der Folgen von schweren Unfällen

§ 8. Die vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von schweren Unfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen müssen beschrieben werden, insbesondere die hierzu erforderlichen technischen Parameter und die Ausrüstung zur Sicherung der technischen Anlagen; hiefür müssen vergangene Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit den im Betrieb vorhandenen Stoffen bzw. eingesetzten Verfahren beachtet und daraus gezogene Lehren einschließlich ausdrücklich darauf Bezug nehmender spezifischer Maßnahmen zur Verhinderung von schweren Unfällen berücksichtigt werden. Zusätzlich müssen die Einrichtungen zur Begrenzung der Folgen von schweren Unfällen beschrieben werden (beispielsweise Melde- und Schutzsysteme, technische Vorrichtungen zur Begrenzung von ungeplanten Freisetzungen, einschließlich Berieselungsanlagen, Dampfabschirmung, Auffangvorrichtung oder -behälter, Notabsperrventile, Inertisierungssysteme oder Löschwasserrückhaltung).

Interner Notfallplan

§ 9. (1) Ausgehend von der Darstellung gemäß § 7 Z 3 oder von sonstigen erforderlichenfalls durchgeführten Abschätzungen nach dem Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen für Ereignisse, bei denen auf Grund ihrer Art vernünftiger Weise zu erwarten ist, dass sie zu einem schweren Unfall führen, muss der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse Gefahrenstufen für den Einsatz des internen Notfallplans festlegen; die für die Festlegung der Gefahrenstufen verwendeten Kriterien müssen im internen Notfallplan angegeben und begründet werden. Auf der Grundlage dieser Gefahrenstufen muss der interne Notfallplan Art und Ablauf der vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen nach Erkennen einer Gefahrensituation, die zu einem schweren Unfall führen kann, beschreiben. Der interne Notfallplan muss für jeden für das Eintreten eines schweren Unfalls maßgebenden Umstand jene Maßnahmen festlegen, die für die Begrenzung der Unfallfolgen und der Risiken für Personen, die sich auf dem Betriebsgelände aufhalten, zu treffen sind.

(2) Der interne Notfallplan muss in zusammenfassender Form dargestellt werden und jedenfalls folgende Angaben enthalten:

  1. 1. Beschreibung des Betriebsstandorts und seines Umfelds;
  2. 2. Namen und betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen ermächtigt sind;
  3. 3. Namen und betriebliche Stellung der Person, die zur Durchführung und Koordinierung der Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände verantwortlich ist;
  4. 4. Namen und betriebliche Stellung der Person, die für die Verbindung zur für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde verantwortlich ist;
  5. 5. Festlegung der erforderlichen Ausbildungsmaßnahmen zur Wahrnehmung der Aufgaben in Zusammenhang mit der internen Notfallplanung und gegebenenfalls Koordinierung dieser Ausbildung mit der für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde;
  6. 6. Darstellung der getroffenen Maßnahmen und Einrichtungen zur Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen, einschließlich von Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung und zur Ersten Hilfe sowie sonstiger Mittel, die für Notfallmaßnahmen zur Verfügung stehen;
  7. 7. Angaben über die Vorkehrungen zur Auslösung und Durchführung der Meldung an die für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde sowie über die Alarmierung innerhalb des Betriebsgeländes;
  8. 8. Angaben über Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes;
  9. 9. Darlegung, in welcher Form der interne Notfallplan mit der für die Durchführung der externen Notfallpläne zuständigen Behörde abgestimmt wurde.

Sicherheitsmanagementsystem

§ 10. (1) Das vom Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse zum Nachweis der Umsetzung der im Sicherheitskonzept festgelegten übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze der Betriebsorganisation zu erstellende Sicherheitsmanagementsystem muss den im Abs. 2 festgelegten Anforderungen entsprechen.

(2) Im Sicherheitsmanagementsystem müssen Organisationsstruktur, Verantwortungsbereiche, Methoden, Verfahren, Prozesse, Handlungsweisen, Mittel und Ressourcen der organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden. Das Sicherheitsmanagementsystem muss auf Grundlage einer Risikobeurteilung erstellt werden und den Gefahren, den betrieblichen Tätigkeiten und der Komplexität der Betriebsorganisation entsprechen. Durch das Sicherheitsmanagementsystem muss nachgewiesen werden, dass

  1. 1. die Aufgaben, Organisationsstrukturen und Verantwortungsbereiche des mit der Überwachung der Risiken von schweren Unfällen betrauten Personals sämtliche Entscheidungsebenen einer Betriebsorganisation erfassen und Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Notwendigkeit ständiger Verbesserungen ergriffen werden sowie der notwendige Ausbildungs- und Schulungsbedarf in sicherheitstechnischer Hinsicht unter Einbeziehung der Beschäftigten (auch unter Einbeziehung von Fremdunternehmern) systematisch ermittelt wird und die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden;
  2. 2. die Ermittlung und Bewertung von Gefahrenquellen und die Abschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von schweren Unfällen (beim bestimmungsgemäßen Betrieb und bei außergewöhnlichen Situationen, auch unter Berücksichtigung von Tätigkeiten, die als Unteraufträge vergeben werden) systematisch nach anerkannten Methoden erfolgt;
  3. 3. die Festlegung und Durchführung von Verfahren zur Betriebskontrolle und Erteilung von Anweisungen für den sicheren Betriebsablauf gewährleistet ist, insbesondere in Bezug auf bzw. unter Einbeziehung der Aspekte
    1. a) Wartung und Instandhaltung,
    2. b) Alarmmanagement und vorübergehendes Abschalten,
    3. c) bewährte Verfahren für die Überwachung und die Kontrolle zur Verringerung des Risikos eines Systemausfalls,
    4. d) Berücksichtigung der Risiken im Zusammenhang mit im Betrieb installierten alternden Einrichtungen und Korrosion,
    5. e) Erstellung eines Bestandsverzeichnisses der Einrichtungen des Betriebs sowie Strategie und Methodik zur Überwachung und Kontrolle des Zustands der Einrichtungen,
    6. f) angemessene Folge- und Gegenmaßnahmen;
  4. 4. sicherheitsrelevante technische oder organisatorische Änderungen durch Festlegung und Anwendung von Verfahren zur Planung von Änderungen der technischen Anlage (§ 84b Z 8 GewO 1994), des Verfahrens oder der Lagers oder zur Auslegung einer neuen technischen Anlage, eines neuen Verfahrens oder eines neuen Lagerortes systematisch bewertet werden;
  5. 5. der interne Notfallplan durch festgelegte Verfahren zur Ermittlung vorhersehbarer Notfälle auf Grund einer systematischen Analyse und durch Festlegungen für die Erstellung, Erprobung und Kontrolle des Notfallplans mit dem Sicherheitsmanagementsystem abgestimmt ist und das betroffene Personal (einschließlich des relevanten Personals von Fremdunternehmern) die notwendigen Informationen und Ausbildungsmaßnahmen erhält, um im Gefahrenfall angemessen reagieren zu können;
  6. 6. Verfahren zur kontinuierlichen Beurteilung der Einhaltung der Ziele, die in dem Sicherheitskonzept und im Sicherheitsmanagementsystem sowie von Mechanismen zur Prüfung und Einleitung von Abhilfemaßnahmen bei Nichteinhaltung festgelegt sind; diese Verfahren umfassen
    1. a) das System des Betreibers für die Meldung von schweren Unfällen und Beinahe-Unfällen (§ 84b Z 13 GewO 1994), insbesondere solcher, bei denen die Schutzmaßnahmen versagt haben, und
    2. b) die entsprechenden Untersuchungen und Folgemaßnahmen auf Grundlage der gesammelten Erfahrungen;
  7. 7. Verfahren für eine regelmäßige systematische Beurteilung des Sicherheitskonzepts und der Wirksamkeit und Eignung des Sicherheitsmanagementsystems (Auditierung) eingerichtet sind und die oberste Leitung der Betriebsorganisation eine dokumentierte Bewertung des Sicherheitskonzepts, des Sicherheitsmanagementsystems und der Aktualisierungen des Sicherheitskonzepts oder des Sicherheitsmanagementsystems einschließlich notwendiger Änderungen gemäß den Ergebnisses der Audits und Überprüfungen vornimmt.

Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 11. (1) Gleichzeitig mit der Kundmachung nach § 119 Abs. 2 MinroG betreffend die Errichtung (Herstellung) einer in § 1 Abs. 2 genannten Anlage oder Einrichtung hat die Behörde, sofern nicht ohnehin § 121d Abs. 2 MinroG Anwendung findet, im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung, in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und auf der Internetseite der Behörde Antragsteller, Standort und eine kurze Beschreibung der geplanten Anlage oder Einrichtung zu veröffentlichen und dabei auf eine Internetseite (Link) zu verweisen, auf der mindestens vier Wochen lang Folgendes bekannt gegeben wird:

  1. 1. Beschreibung der geplanten Anlage oder Einrichtung, einschließlich der verwendeten gefährlichen Stoffe; dabei sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren;
  2. 2. gegebenenfalls die Tatsache, dass die geplante Anlage oder Einrichtung Gegenstand einer einzelstaatlichen oder grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung oder von Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1, ist;
  3. 3. Angaben zur Behörde, die für die Entscheidung zuständig ist, bei der relevante Informationen erhältlich sind und bei der Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie zu den vorgesehenen Fristen für die Übermittlung von Stellungnahmen oder Fragen;
  4. 4. Hinweis, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt;
  5. 5. Angaben dazu, wann, wo und in welcher Weise die einschlägigen Informationen (Antragsunterlagen) zugänglich sind;
  6. 6. Einzelheiten zu den Vorkehrungen für die Beteiligung und Konsultation der Öffentlichkeit gemäß Abs. 3 und 4;
  7. 7. die wichtigsten Berichte und Empfehlungen zu Verhütungsmaßnahmen, die der Behörde vorliegen, und
  8. 8. Hinweis, dass allfällige weitere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch nicht vorgelegen sind, in der Folge bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen.

(2) Wer zur betroffenen Öffentlichkeit gehört, kann innerhalb von vier Wochen ab der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 der Behörde Kommentare und Stellungnahmen, die sich auf eine befürchtete Gefährdung von Personen aufgrund von Immissionen im Falle eines schweren Unfalls beziehen müssen, übermitteln. Diese sind bei der Entscheidung angemessen zu berücksichtigen.

(3) Wer zur betroffenen Öffentlichkeit gehört, hat, sofern nicht ohnehin § 121 Abs. 12 MinroG Anwendung findet, das Recht, bei der Behörde während der Amtsstunden in den Bescheid, mit dem eine Bewilligung für eine in § 1 Abs. 2 genannte Anlage oder Einrichtung erteilt wird, und in die Ergebnisse über die vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und deren Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung Einsicht zu nehmen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.

(4) Wer zur betroffenen Öffentlichkeit gehört und rechtzeitig Einwendungen, die sich auf eine befürchtete Gefährdung von Personen aufgrund von Immissionen im Falle eines schweren Unfalls beziehen, erhoben hat, hat insoweit Parteistellung im Verfahren nach § 119 MinroG.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für nach § 119 Abs. 9 MinroG bewilligungspflichtige Änderungen einer in § 1 Abs. 2 genannten Anlage oder Einrichtung.

Behörden

§ 12. Behörden im Sinne dieser Verordnung sind die Behörden nach §§ 170 und 171 MinroG.

Geschlechtsneutrale Bezeichnung

§ 13. Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmung

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Bergbau-Unfallverordnung (Bergbau-UV), BGBl. II Nr. 103/2007, außer Kraft.

(2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nach § 119 MinroG ist § 11 nicht anzuwenden.

Umsetzungshinweis

§ 15. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1, umgesetzt.

Artikel 2

Änderung der Verordnung über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten, BGBl. II Nr. 56/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Wurden dem/der Bergbauberechtigten oder dem/der einem/einer Bergbauberechtigten Gleichgestellten (§ 2 Abs. 4 MinroG) von der Behörde gemäß § 29 der Bohrlochbergbau-Verordnung, BGBl. II Nr. 367/2005, in der jeweils geltenden Fassung, mit Bescheid höhere Sicherheitsabstände vorgeschrieben oder wurden dem/der Bergbauberechtigten gemäß § 182 Abs. 3 MinroG aufgetragen, einen bestimmten höheren Schutzabstand einzuhalten, sind abweichend von §§ 1 und 2 diese höheren Sicherheitsabstände oder der gemäß § 182 Abs. 3 MinroG aufgetragene Schutzabstand maßgeblich.“

2. Der Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 304/2015 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Mitterlehner

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