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BGBl II 103/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

103. Verordnung: Bergbau-Unfallverordnung - Bergbau-UV
[CELEX-Nr.: 32003L0105]

103. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen in Bergbaubetrieben (Bergbau-Unfallverordnung -Bergbau-UV)

Auf Grund der §§ 109 Abs. 1 und 3, 181 und 182 Abs. 3 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Ziel und Geltungsbereich

§ 1. (1) Ziel dieser Verordnung ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.

(2) Diese Verordnung gilt

  1. 1. für die chemische oder thermische Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, soweit eine solche Tätigkeit dem MinroG unterliegt,
  2. 2. für die mit einer in Z 1 genannten Tätigkeit in Verbindung stehende Lagerung und
  3. 3. für in Betrieb befindliche Bergebeseitigungseinrichtungen, einschließlich Bergeteiche und Absetzbecken,

wenn in der Anlage 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, angeführte gefährliche Stoffe oder Zubereitungen mindestens in einer

  • in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 GewO 1994 oder
  • in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 GewO 1994

angegebenen Menge vorhanden sind.

Begriffe

§ 2. In dieser Verordnung verwendete Begriffe haben folgende Bedeutung:

  1. 1. Betrieb: der unter der Aufsicht eines Inhabers stehende Bereich in einem Bergbau, in dem gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in einer oder mehreren technischen Anlagen vorhanden sind, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten;
  2. 2. technische Anlage: eine technische Einheit innerhalb eines Betriebs, in der gefährliche Stoffe oder Zubereitungen hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden, einschließlich aller für ihren Betrieb erforderlichen Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitungen, Maschinen, Lager, Privatgleis­anschlüsse, Hafenbecken oder Umschlageinrichtungen;
  3. 3. schwerer Unfall: ein Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem Betrieb ergibt (etwa eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes), das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe oder Zubereitungen beteiligt sind;
  4. 4. Vorhandensein von gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen: das in einem Betrieb technisch mögliche Vorhandensein eines gefährlichen Stoffes oder einer gefährlichen Zubereitung oder das in einem Betrieb bei einem außer Kontrolle geratenen chemischen oder thermischen Aufbereitungsverfahren mögliche Entstehen eines gefährlichen Stoffes oder einer gefährlichen Zubereitung, jeweils in einem mindestens die in der Anlage 5 GewO 1994 festgelegten Mengenschwellen erreichenden Ausmaß;
  5. 5. grenzüberschreitende Auswirkungen von Unfällen: Auswirkungen von Unfällen, die über das österreichische Bundesgebiet hinausreichen;
  6. 6. Schwelle-1-Betrieb: ein Betrieb, in dem die in Anlage 5 GewO 1994 angeführten gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen mindestens in einer in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 GewO 1994 angegebenen Menge enthalten sind;
  7. 7. Schwelle-2-Betrieb: ein Betrieb, in dem die in Anlage 5 GewO 1994 angeführten gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen mindestens in einer in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 GewO 1994 angegebenen Menge enthalten sind;
  8. 8. Betriebsorganisation: die nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3 MinroG) zur Vermeidung schwerer Unfälle für Menschen und Umwelt festgelegten Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Betriebsangehörigen auf allen Funktionsstufen, einschließlich der Wechsel­beziehungen zwischen diesen Verantwortlichkeiten und Befugnissen;
  9. 9. Sicherheitsmaßnahme: eine technische oder organisatorische Vorkehrung zur Verhütung von Unfällen oder zur Begrenzung der Folgen von Unfällen;
  10. 10. systematisches Verfahren: eine vor der Anwendung dokumentiert festgelegte Art und Weise der Prüfung, Beurteilung und Bewertung zum Nachweis darüber, dass alle nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3 MinroG) notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen. Für sämtliche Bestandteile des Anwendungsbereiches des systematischen Verfahrens müssen einheitliche Anwendungsbedingungen gegeben sein;
  11. 11. anerkannte Methode oder anerkannte Annahme: eine den Regeln der Technik entsprechende Untersuchungsmethode oder dieser Methode zu Grunde liegende Annahme von Gefahren­ermittlung und Beurteilung von Sicherheitseinrichtungen, die im einschlägigen Fachbereich bekannt und zugängig sind;
  12. 12. Auswirkungsbetrachtungen: nach anerkannten Methoden durchgeführte Simulationen der Auswirkungen von Unfällen und der diesen zugrunde liegenden Voraussetzungen;
  13. 13. Auditierung: eine systematische, nach festgelegten Regeln von einer vom Betriebsinhaber unabhängigen Stelle durchgeführte Untersuchung. Eine Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftsystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L 114 vom 24.04.2001 S. 51, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 196/2006 , ABl. Nr. L 32 vom 4.2.2006 S. 4, oder eine Umweltbetriebsprüfung im Sinne der ÖNORM EN ISO 14001: „Umweltmanagementsysteme-Spezifikationen mit Anleitung zur Anwendung“, vom 1. Dezember 1996, gelten als Auditierung, wenn die Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung nicht älter als drei Jahre sind und aus den Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass im Rahmen dieser Prüfung auch die Übereinstimmung des Betriebes mit dem Bewilligungsbescheid und den sonst für den Betrieb geltenden bergrechtlichen Vorschriften geprüft wurde;
  14. 14. Aufbereiten: das trocken und/oder nass durchgeführte Verarbeiten von mineralischen Rohstoffen zu verkaufsfähigen Mineralprodukten mittels physikalischer, physikalisch-chemischer und/oder chemischer Verfahren, insbesondere das Zerkleinern, das Trennen, das Anreichern, das Entwässern (Eindicken, Filtern, Trocknen, Eindampfen), das Stückig-Machen (Agglomerieren, Brikettieren, Pelletieren) und das Laugen, sowie die mit den genannten Verfahren zusammen­hängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;
  15. 15. chemische Aufbereitung eines mineralischen Rohstoffes: ein Aufbereitungsverfahren, bei dem die chemische Zusammensetzung des Wertminerals verändert wird;
  16. 16. thermische Aufbereitung eines mineralischen Rohstoffes: ein Aufbereitungsverfahren, bei dem unter Zufuhr von thermischer Energie die chemische Zusammensetzung oder die Phasen des Wertminerals verändert werden;
  17. 17. Bergebeseitigungseinrichtung: eine Anlage, die der Beseitigung von Bergen (taubem Gestein), die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, dient.

Sicherheitskonzept

§ 3. (1) Der Betriebsinhaber muss ein Sicherheitskonzept erstellen, das aus einer nicht standort­bezogenen zusammenfassenden Darstellung der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze des Betriebsinhabers in sicherheitstechnischer Hinsicht besteht. Mit dem Sicherheitskonzept soll durch geeignete Mittel, Organisation und Managementsysteme ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt sichergestellt werden. Der Betriebsinhaber muss im Sicherheitskonzept jedenfalls grundsätzliche Festlegungen zu folgenden Themenbereichen treffen:

  1. 1. Organisation, Ausbildung und Schulung in sicherheitstechnischer Hinsicht;
  2. 2. Art und Weise der Ermittlung und Bewertung der Risken (Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt) von Unfällen;
  3. 3. sicheres Betreiben der technischen Anlagen;
  4. 4. sicheres Durchführen von sicherheitstechnisch relevanten betrieblichen Änderungen;
  5. 5. Vorhandensein einer internen Notfallplanung für Maßnahmen zur Begrenzung der Folgen von Unfällen;
  6. 6. begleitende Prüfung aller sicherheitstechnisch relevanten Merkmale und Vergleich dieser Merkmale mit den bezüglich der Sicherheitstechnik festgelegten Gesamtzielen und allgemeinen Grundsätzen im Sinne eines Qualitätsmanagementsystems;
  7. 7. Auditierung des Betriebs in regelmäßigen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen zur Sicherstellung der Konformität der betrieblichen Maßnahmen bezüglich der Sicherheits­technik mit den festgelegten Gesamtzielen und allgemeinen Grundsätzen und nachweisliche Kenntnisnahme und Bewertung der Ergebnisse durch den Betriebsinhaber.

(2) Der Betriebsinhaber muss die Umsetzung des Sicherheitskonzepts spezifisch für jeden Betriebsstandort nachweisen. Der Nachweis der Umsetzung besteht

  1. 1. für Schwelle-1-Betriebe in einer geschlossenen Dokumentation entsprechend den Festlegungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7, wobei Umfang und Inhalt des Nachweises den Erfordernissen des Einzelfalls angepasst sein müssen, und
  2. 2. für Schwelle-2-Betriebe in der Vorlage des Sicherheitsberichts (§ 5) und im Vorhandensein des internen Notfallplans (§ 10) und des Sicherheitsmanagementsystems (§ 11).

Meldung von schweren Unfällen

§ 4. (1) Der Betriebsinhaber muss der Behörde schwere Unfälle unverzüglich melden. Die Meldung muss enthalten:

  1. 1. Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls,
  2. 2. Name des Inhabers und Anschrift des Betriebes,
  3. 3. eine Kurzbeschreibung der unmittelbaren Folgen für Mensch und Umwelt samt Angabe der beteiligten gefährlichen Stoffe und der unmittelbaren Folgen für Mensch und Umwelt, sowie
  4. 4. eine Kurzbeschreibung der getroffenen Sofortmaßnahmen und der zur Vermeidung oder Wiederholung unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen.

Diese Informationen müssen aktualisiert werden, wenn nach einer eingehenderen Untersuchung der Unfallfolgen neue Erkenntnisse vorliegen.

(2) Ein gemäß Abs. 1 zu meldender Unfall ist jedenfalls

  1. 1. eine Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffes oder einer gefährlichen Zubereitung in einer Menge von mindestens 5 % der in der Spalte 3 der Anlage 5 GewO 1994 angegebenen Mengenschwelle,
  2. 2. ein Ereignis, bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe (unabhängig von der jeweiligen Stoffmenge)
    1. a) zu einem Todesfall einer im Betrieb befindlichen Person oder
    2. b) zu Krankenhausaufenthalten von mindestens 24 Stunden von mindestens sechs im Betrieb befindlichen Personen oder
    3. c) innerhalb des Betriebs zu Sachschäden von mindestens 2 Millionen Euro

geführt haben, sowie

  1. 3. ein nicht von der Z 1 oder von der Z 2 erfasstes Ereignis mit einem oder mehreren gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen, wenn der Betriebsinhaber Grund zur Annahme haben muss, dass dieses Ereignis zu erheblichen Folgen für Mensch und Umwelt oder zu erheblichen Sachschäden geführt hat.

Sicherheitsbericht

§ 5. (1) Der Inhaber eines Schwelle-2-Betriebs muss in Erfüllung der Anforderungen des § 182 MinroG in Verbindung mit § 84c Abs. 5 GewO 1994 einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss:

  1. 1. eine Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse (§ 6),
  2. 2. den Nachweis der Ermittlung der Gefahren von Unfällen (§ 7),
  3. 3. eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Verhütung von Unfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen getroffen wurden (§ 8),
  4. 4. Auswirkungsbetrachtungen (§ 9),
  5. 5. eine zusammenfassende Darstellung des internen Notfallplans (§ 10),
  6. 6. eine zusammenfassende Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems (§ 11) und
  7. 7. eine Angabe darüber, dass den für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stellen Informationen zur Erstellung des externen Notfallplans übermittelt wurden.

(2) Der Sicherheitsbericht muss bei einer Änderung des Betriebes, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben, überprüft und erforderlichenfalls geändert wurden. Der Betriebsinhaber hat den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Kenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre. Darüber hinaus muss der Sicherheitsbericht auf Aufforderung der Behörde jedenfalls dann aktualisiert werden, wenn geänderte sicherheitstechnisch relevante Umstände dies rechtfertigen.

(3) Im Sicherheitsbericht müssen die Namen der an der Erstellung des Berichtes beteiligten relevanten Organisationen angeführt sein.

Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse

§ 6. Die Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse muss folgende Angaben enthalten:

  1. 1. Name, Sitz und Anschrift des Inhabers sowie vollständige Anschrift des Betriebes,
  2. 2. Name und Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person,
  3. 3. ausreichende Angaben zur Identifizierung des gefährlichen Stoffs oder der gefährlichen Zubereitung oder der Kategorie gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen und über die Zuordnung der gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen zur entsprechenden Ziffer des Teiles 1 oder des Teiles 2 der Anlage 5 GewO 1994,
  4. 4. Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen,
  5. 5. Ort und Art der Aufbewahrung der gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen im Betrieb,
  6. 6. die im Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten,
  7. 7. Beschreibung der unmittelbaren Umgebung des Betriebs unter Berücksichtigung der Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen erhöhen können,
  8. 8. Beschreibung des Betriebsstandorts und seines Umfelds,
  9. 9. topographische, meteorologische, hydrologische und geologische Daten und sonstige Angaben zu den Untergrundverhältnissen des Standorts, gegebenenfalls auch infolge früherer Nutzungen, soweit diese Daten für die Schlussfolgerungen des Sicherheitsberichts von Relevanz sind,
  10. 10. die genaue Bezeichnung der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen mit
  11. a. Bezeichnung nach IUPAC (International Union of Pure and Applied Chemistry),
  12. b. CAS (Chemical Abstract System)-Nummer,
  13. c. handelsüblicher Bezeichnung,
  14. d. Angabe der toxikologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften, des Verhaltens der Stoffe oder Zubereitungen unter normalen Produktionsverfahrens- und Lagerbedingungen und bei Abweichung von den normalen Bedingungen und
  15. e. Angabe der möglichen humanhygienischen und umweltrelevanten unmittelbar bestehenden oder langfristig möglichen Auswirkungen dieser Stoffe und Zubereitungen.

Sofern eine Zuordnung nach IUPAC und CAS nicht möglich ist, ist stattdessen die Kategorie gemäß § 182 MinroG in Verbindung mit der Anlage 5 Teil 2 GewO 1994 anzugeben, welche zur Beurteilung führte, dass der Betrieb § 182 MinroG unterliegt.

  1. 11. Höchstmenge an gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, die im Betrieb vorhanden sein können,
  2. 12. ein zum Zeitpunkt der Übermittlung des Sicherheitsberichts an die Behörde aktuelles Verzeichnis der gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen, die im Betrieb vorhanden sein können,
  3. 13. ein Verzeichnis und eine schematische Darstellung der im Betrieb durchgeführten Tätigkeiten und ein Verzeichnis der technischen Anlagen sowie eine Darstellung der Lage der technischen Anlagen innerhalb des Betriebs,
  4. 14. eine Beschreibung und planliche Darstellung der technischen Anlagen und
  5. 15. eine Beschreibung und schematische Darstellung des Aufbereitungsverfahrens und Verfahrensabläufe sowie die Angabe von Aufbereitungsverfahrens- und Lagerbedingungen.

Ermittlung, Beurteilung und Bewertung von Gefahrenquellen

§ 7. (1) Es müssen jene Teile der technischen Anlagen ermittelt werden, die wegen der vorhandenen Stoffmenge und der Art oder der besonderen Gefahren des Verfahrens und bzw. oder der Lagerbedingungen nach einschlägigem technischen Kenntnisstand als Auslöser eines schweren Unfalls in Frage kommen können, wobei Einzelmengen bis zu 2 % der jeweiligen Mengenschwellen nach § 182 MinroG in Verbindung mit Z 1 der Anlage 5 GewO 1994 außer Betracht bleiben dürfen, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder ihres Abstands zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren Unfalls in Betracht zu ziehen sind.

(2) Für die im Sinne des Abs. 1 sicherheitstechnisch relevanten Teile technischer Anlagen müssen jene Voraussetzungen ermittelt und dargestellt werden, die zu einem schweren Unfall führen können, und zwar unabhängig davon, ob die Ursachen für die Auslösung des schweren Unfalls innerhalb oder außerhalb (gegebenenfalls auch in Folge grenzüberschreitender Auswirkungen) des Betriebs liegen, wobei Domino-Effekte (§ 182 MinroG in Verbindung mit § 84c Abs. 9 GewO 1994) berücksichtigt werden müssen. Ausmaß und Schwere der ermittelten Unfall­szenarien müssen abgeschätzt werden.

(3) Die Ermittlung der im Sinne des Abs. 1 sicherheitstechnisch relevanten Teile technischer Anlagen und der Unfallszenarien im Sinne des Abs. 2 muss unter Anwendung systematischer Verfahren und anerkannter Methoden erfolgen. Als Eintrittsvoraussetzungen müssen Ereignisse bezeichnet werden, die auf Grund anerkannter Annahmen ausgewählt wurden. Werden andere Methoden angewendet, so müssen die dafür herangezogenen Grundlagen dokumentiert werden.

(4) Die angewendeten Vorgangsweisen zur Gefahrenermittlung und die für die Auswahl der Voraussetzungen für den Eintritt sowie die zur Bewertung der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Unfalls herangezogenen Kriterien und Datensammlungen müssen in den im § 84c Abs. 7 GewO 1994 genannten Zeitabständen auf Übereinstimmung mit den aktuellen Kenntnissen und Änderungen des besten Standes der Technik (§ 109 Abs. 3 MinroG) nachweislich geprüft und erforderlichenfalls verbessert werden.

Darstellung der Maßnahmen zur Verhütung von schweren Unfällen
oder zur Begrenzung der Folgen von Unfällen

§ 8. (1) Die Kriterien, die für die Bemessung und die Beurteilung der Sicherheitsmaßnahmen herangezogen wurden, müssen in allgemeiner Form angegeben werden.

(2) Die nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3 MinroG) getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von schweren Unfällen müssen zusammenfassend angegeben werden. Aus dieser Darstellung muss erkennbar sein, wie den gemäß § 7 ermittelten Gefahren für Mensch und Umwelt durch schwere Unfälle begegnet werden soll.

(3) Sofern die Bemessung einer Sicherheitsmaßnahme auf der Annahme des Versagens der sicheren Umschließung eines gefährlichen Stoffes beruht, müssen die diesbezüglichen Berechnungen beigelegt und Abschätzungen des möglichen Auswirkungsbereiches dargestellt werden.

(4) In Ergänzung der Nachweise gemäß Abs. 2 und 3 muss eine Auflistung der diesbezüglichen sonstigen Nachweise beigelegt werden, soweit sich diese Nachweise auf die im Sinne des § 7 Abs. 1 sicherheitstechnisch relevanten Teile einer technischen Anlage beziehen, um darzustellen, dass die Auslagerung, die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung sämtlicher technischen Anlagen und die für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit der Gefahr schwerer Unfälle stehen, ausreichend sicher und zuverlässig sind.

Auswirkungsbetrachtungen

§ 9. (1) Als Grundlage für

  1. 1. die Erstellung von internen Notfallplänen (§ 10) und
  2. 2. die Abschätzung der Möglichkeit des Eintritts und der Auswirkung von Domino-Effekten (§ 182 MinroG in Verbindung mit § 84c Abs. 9 GewO 1994)

müssen für jene Teile der technischen Anlagen (§ 84b Z 2 GewO 1994), die als Auslöser für einen schweren Unfall in Frage kommen, für den jeweiligen Anwendungszweck im Sinne der Z 1 oder 2 repräsentative Auswirkungsbetrachtungen, ausgehend von den Szenarien im Sinne des § 7 Abs. 2, angestellt werden.

(2) Das Ergebnis der Auswirkungsbetrachtungen muss zusammenfassend in Form von Karten, Bildern oder gegebenenfalls Beschreibungen dargestellt werden. Unter Berücksichtigung der örtlichen topographischen, meteorologischen, hydrologischen und geologischen Verhältnisse müssen die Bereiche innerhalb und außerhalb des Betriebs (gegebenenfalls auch grenzüberschreitend) dargestellt werden, die von einem schweren Unfall betroffen sein können.

Interner Notfallplan

§ 10. (1) Der Inhaber eines Schwelle-2-Betriebs muss, ausgehend von den Auswirkungs­betrachtungen gemäß § 9 oder von sonstigen erforderlichenfalls durchgeführten Abschätzungen, nach dem Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen für Ereignisse, bei denen auf Grund ihrer Art vernünftiger Weise zu erwarten ist, dass sie zu einem schweren Unfall führen, Gefahrenstufen für den Einsatz des internen Notfallplans festlegen. Die für die Festlegung der Gefahrenstufen verwendeten Kriterien müssen im internen Notfallplan angegeben und begründet werden.

(2) Auf der Grundlage der Gefahrenstufen im Sinne des Abs. 1 muss der interne Notfallplan Art und Ablauf der vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen nach Erkennen einer Gefahrensituation, die zu einem schweren Unfall führen kann, beschreiben. Der interne Notfallplan muss mit den für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stellen abgestimmt sein und jedenfalls einen Alarmplan (Abs. 3) und einen Gefahrenabwehrplan (Abs. 4) enthalten.

(3) Der Alarmplan muss sicherstellen, dass unverzüglich nach Erkennen einer Gefahrensituation eine Meldung an eine ständig zur Entgegennahme derartiger Meldungen bereite inner- oder außerbetriebliche Stelle erfolgt. Der Alarmplan muss die Gefahrenstufen im Sinne des Abs. 1 berücksichtigen und muss Alarmfälle nach der Art des die Gefahr auslösenden Ereignisses festlegen. Im Alarmplan muss vorgesehen sein, dass die im Gefahrenbereich befindlichen Personen von der Art des Ereignisses in Kenntnis gesetzt werden. Die diesbezüglichen für die Einschätzung der Warnung bedeutenden Informationen müssen den Betriebsangehörigen in regelmäßigen, die Dauer von einem Jahr nicht überschreitenden Abständen nachweislich zur Kenntnis gebracht werden. Bei möglichen betriebs­überschreitenden (gegebenenfalls auch grenzüberschreitenden) Auswirkungen von Unfällen muss der Betriebsinhaber die für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stellen alarmieren. Die Art der Frühwarnvorkehrung zur Einleitung von Maßnahmen außerhalb des Betriebs, der erforderlichen Informationen bei der Alarmierung und der detaillierteren Informationen, sobald diese verfügbar sind, muss mit der Tätigkeit der für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stellen abgestimmt sein.

(4) Im Gefahrenabwehrplan müssen die Sicherheitsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Begrenzung der Folgen von schweren Unfällen dargestellt werden. Der Gefahrenabwehrplan muss die Gefahrenstufen gemäß Abs. 1 berücksichtigen. Hinsichtlich der Grundlagen für die Festlegung der Teile von technischen Anlagen, die als Auslöser eines schweren Unfalls in Frage kommen, der für einen schweren Unfall vorgesehenen Maßnahmen und der angestellten Auswirkungsbetrachtungen darf auf andere Bestandteile des Sicherheitsberichts verwiesen werden. Hinsichtlich der Festlegungen über die Eignung der Betriebsangehörigen, den erforderlichen Ausbildungsbedarf für Betriebsangehörige zur Gefahrenabwehr und über die Kontrollmaßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6 und 7 darf auf die entsprechenden Teile des Sicherheitsmanagementsystems verwiesen werden. Erforderlichenfalls muss der Ausbildungsbedarf mit der Tätigkeit der für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stellen abgestimmt sein.

(5) Der Alarm- und der Gefahrenabwehrplan müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:

  1. 1. Beschreibung des Betriebsstandorts und seines Umfelds,
  2. 2. Name und betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen ermächtigt sind,
  3. 3. Name und betriebliche Stellung der Person, die zur Durchführung und Koordinierung der Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände verantwortlich ist,
  4. 4. Name und betriebliche Stellung der Person, die für die Verbindung zur für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stelle verantwortlich ist,
  5. 5. Darstellung der Gefahrenbereiche,
  6. 6. stoffspezifische Angaben, soweit sie für die Gefahrenabwehr relevant sind,
  7. 7. eine Festlegung der Zuständigkeiten der betrieblichen Gefahrenabwehrkräfte einschließlich der erforderlichen Ausbildungsmaßnahmen,
  8. 8. Darstellung der unter Berücksichtigung der Gefahrenstufen gemäß Abs. 1 getroffenen Sicherheitsmaßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen von Unfällen einschließlich von Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung und zur Ersten Hilfe sowie sonstiger Mittel, die für Notfallmaßnahmen zur Verfügung stehen,
  9. 9. Angaben zur Durchführung der Alarmierung im Sinne des Abs. 3 sowie
  10. 10. Angaben über Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes.

(6) Der interne Notfallplan muss in Abständen von höchstens drei Jahren erprobt werden.

Sicherheitsmanagementsystem

§ 11. (1) Das vom Inhaber eines Schwelle-2-Betriebs zum Nachweis der Umsetzung der im Sicherheitskonzept festgelegten Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze der Betriebsorganisation zu erstellende Sicherheitsmanagementsystem muss den im Abs. 2 festgelegten Anforderungen entsprechen.

(2) Im Sicherheitsmanagementsystem müssen Organisationsstruktur, Planungstätigkeiten, Verantwortungsbereiche, Methoden, Verfahren, Prozesse, Handlungsweisen, Mittel und Ressourcen der organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden und muss ihre Anwendung dokumentiert werden. Gegebenenfalls müssen Fremdunternehmer berücksichtigt werden. Durch diese Dokumentation muss nachgewiesen werden, dass

  1. 1. die Aufgaben, Organisationsstrukturen und Verantwortungsbereiche des mit der Überwachung der Risken von schweren Unfällen betrauten Personals sämtliche Entscheidungsebenen einer Betriebsorganisation erfassen,
  2. 2. der notwendige Ausbildungs- und Schulungsbedarf in sicherheitstechnischer Hinsicht unter Einbeziehung der Beschäftigten systematisch ermittelt wird und die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden,
  3. 3. die Ermittlung und Bewertung von Gefahrenquellen und die Abschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von Unfällen systematisch nach anerkannten Methoden erfolgen,
  4. 4. Verfahren und Leitpläne für die Glaubhaftmachung des sicheren Betreibens einschließlich Wartung, Instandhaltung und zeitlich begrenzter Betriebsunterbrechungen vorhanden sind und angewendet werden;
  5. 5. sicherheitsrelevante technische oder organisatorische Änderungen im Zusammenhang mit der Planung einer neuen technischen Anlage, eines neuen Verfahrens oder der Lagerung eines im Betrieb noch nicht vorhandenen gefährlichen Stoffes und der Auslegung der dazu erforderlichen technischen Ausstattung auf Basis von hiefür festgelegten Verfahren systematisch bewertet werden,
  6. 6. der interne Notfallplan durch festgelegte Verfahren zur Ermittlung vorhersehbarer Notfälle auf Grund einer systematischen Analyse und durch Festlegungen für die Erstellung, Erprobung und Kontrolle des Notfallplans mit dem Sicherheitsmanagementsystem abgestimmt ist,
  7. 7. Methoden und Prozesse zur Kontrolle der Ablauflenkung des Sicherheitsmanagementsystems, zur kontinuierlichen Verbesserung und Weiterentwicklung der Umsetzung der im Sicherheits­konzept festgelegten Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze und zur Sicherstellung der Konformität des Sicherheitsmanagementsystems mit diesen Gesamtzielen und allgemeinen Grundsätzen unter Einbeziehung des Systems der Meldung von Unfällen, der entsprechenden Untersuchungen und Folgemaßnahmen bei Versagen von Sicherheitsmaßnahmen samt nach­folgender Untersuchungs- und Korrekturmaßnahmen bei Nicht-Erreichen der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze vorgesehen sind,
  8. 8. die betriebliche Kommunikation und das betriebliche Berichtswesen im Hinblick auf die Verhütung von Unfällen, die Begrenzung der Folgen von Unfällen, die Berichterstattung über sämtliche sicherheitsrelevanten Ereignisse und die Zugänglichkeit von Dokumenten den im Sicherheitskonzept verankerten Gesamtzielen und allgemeinen Grundsätzen angepasst sind,
  9. 9. zusätzlich zu den Methoden und Prozessen gemäß Z 7 eine regelmäßige Auditierung des Sicherheitsmanagements zur Beurteilung der Wirksamkeit und Angemessenheit des Sicherheitsmanagementsystems durchgeführt wird und
  10. 10. die oberste Leitung der Betriebsorganisation eine dokumentierte Bewertung des Sicherheits­konzepts, des Sicherheitsmanagementsystems und der Aktualisierungen des Sicherheits­konzepts oder des Sicherheitsmanagementsystems vornimmt.

Einschränkung des Sicherheitsberichts

§ 12. Eine Einschränkung des Inhalts des Sicherheitsberichts im Sinne des § 182 MinroG in Verbindung mit § 84c Abs. 5 zweiter und dritter Satz GewO 1994 ist zulässig, wenn es sich bei den im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen um

  1. 1. Stoffe oder Zubereitungen in fester Form, bei denen unter normalen Verfahrens- und Lagerbedingungen und bei Abweichung von den normalen Bedingungen eine Freisetzung des Stoffes oder der Zubereitung oder von Energie, die zur Entstehung eines schweren Unfalls führen könnte, nicht möglich ist, oder
  2. 2. Stoffe oder Zubereitungen, die so und in solchen Mengen verpackt und eingeschlossen sind, dass die größtmögliche Freisetzung unter keinen Umständen zu einem schweren Unfall führen kann, oder
  3. 3. Stoffe oder Zubereitungen, die in solchen Mengen und in einer solchen Entfernung zu anderen gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen des Betriebs oder eines benachbarten Betriebs im Sinne des § 182 MinroG in Verbindung mit § 84c Abs. 9 GewO 1994 vorhanden sind, dass weder sie selbst einen schweren Unfall verursachen können noch im Zusammenwirken mit anderen gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen ein schwerer Unfall ausgelöst werden kann, oder
  4. 4. Stoffe oder Zubereitungen, die gemäß der Einstufung nach § 182 MinroG in Verbindung mit Teil 2 der Anlage 5 GewO 1994 als gefährliche Stoffe oder Zubereitungen definiert sind, für die jedoch davon ausgegangen werden kann, dass sie im betrachteten Fall keinen schweren Unfall verursachen können und für die daher in diesem Fall die Einstufung als gefährlicher Stoff nicht angemessen ist,

handelt.

Behörden

§ 13. Behörden im Sinne dieser Verordnung sind die Behörden nach §§ 170 und 171 MinroG.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 14. Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

In-Kraft-Treten

§ 15. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG

§ 16. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13, in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG , ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 97, umgesetzt.

Bartenstein

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