303. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend die Statistik über Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt
Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler sowie hinsichtlich des § 6 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Erstellung der Statistik über Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund
- 1. der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 77 vom 14.03.1998 S. 3, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 545/2014, ABl. Nr. L 163 vom 29.05.2014 S. 10,
- 2. der Verordnung (EU) Nr. 318/2013 zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2016 bis 2018 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates, ABl. Nr. L 99 vom 09.04.2013 S. 11, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1397/2014, ABl. Nr. L 370 vom 30.12.2014 S. 42 sowie
- 3. der Durchführungsverordnung (EU) 2015/459 zur Festlegung der technischen Merkmale des Ad-hoc-Moduls 2016 über junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates, ABl. Nr. L 76 vom 20.03.2015 S. 6,
im Jahr 2016 nach dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken über Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt für das Kalenderjahr 2016 zu erstellen und zu veröffentlichen.
Erhebungsmerkmale, Statistische Einheiten
§ 2. Es sind folgende Merkmale der 15- bis 34-jährigen Angehörigen privater Haushalte, die gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 bis 5 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 - EWStV 2010, BGBl. II Nr. 111/2010, als Stichprobenhaushalte ausgewählt wurden, zu erheben:
- 1. Arbeitserfahrung während der Ausbildung,
- 2. Berufspraktisches Lernen,
- 3. Zusätzliche formale Bildungsstufe,
- 4. Grund für Abbruch der zusätzlichen Ausbildung,
- 5. Datum der Beendigung der zusätzlichen Ausbildung,
- 6. Grund, die Ausbildung nicht fortzusetzen,
- 7. Unterstützung bei der Arbeitssuche,
- 8. Methode bei der Suche nach der derzeitigen Tätigkeit,
- 9. Angemessenheit des Arbeitsplatzes gemessen am Bildungsgrad,
- 10. Bereitschaft, für einen Arbeitsplatz umzuziehen,
- 11. Bereitschaft, für einen Arbeitsplatz zu pendeln,
- 12. Praktika nach Ende der Ausbildung,
- 13. Bildung der Eltern.
Art der Erhebung, Periodizität, Kontinuität
§ 3. Die Erhebung der Daten gemäß § 2 ist im Jahr 2016 in jedem Kalenderquartal in Form von Zusatzfragen gemeinsam mit der statistischen Erhebung gemäß der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 durchzuführen. §§ 6 und 7 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 4. (1) Alle unter 35-jährigen volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur Auskunftserteilung über die Erhebungsmerkmale gemäß § 2 verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter. Die Auskunft ist vollständig und nach bestem Wissen zu erteilen.
(2) Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen. Sind Auskunftspflichtige auf Grund eines körperlichen oder geistigen Gebrechens nicht befragbar, obliegt die Auskunftserteilung einem anderen volljährigen Haushaltsangehörigen.
(3) Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft oder bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Veröffentlichung
§ 5. Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Statistik über Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt bis 31. Dezember 2017 in druckbarer Form und unentgeltlich im Internet unter Beachtung von § 19 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen.
Kostenersatz
§ 6. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat der Bundesanstalt den mit der Erhebung der Merkmale gemäß § 2 Z 12 und 13 verbundenen Mehraufwand mit einem pauschalen Kostenersatz von 22 622 Euro spätestens nach Veröffentlichung der Hauptergebnisse abzugelten.
Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 7. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
Inkrafttreten
§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
Hundstorfer
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