351. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten geändert wird
Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2005, wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des vierten Abschnittes des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2001 und die Verordnung BGBl. II Nr. 309/2004, wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF), BGBl. Nr. 240/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 309/2004 und des § 122 Abs. 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 116 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Z 7 lautet:
- „7. sind Zapfpistolen von Zapfsäulen für den Betrieb ohne verantwortliche Person mit Feststellrasten ausgestattet, so muss durch technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass mit Beendigung des Tankvorgangs, jedenfalls aber mit dem Einhängen der Zapfpistole in die Zapfsäule die Arretierung der Zapfpistole gelöst und die Zapfpistole in die geschlossene Stellung gebracht wird; § 114 Abs. 3 gilt sinngemäß;“
b) In der Z 9 wird die Zahl „50“ durch die Zahl „80“ ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, unter der Notifikatonsnummer 2005/285/A notifiziert.
Bartenstein
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