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BGBl II 96/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

96. Verordnung: Verantwortliche Personen im Bergbau 2017 (VPB-V 2017)

96. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über verantwortliche Personen im Bergbau 2017 (VPB-V 2017)

Auf Grund der §§ 127 Abs. 4, 133, 141 und 181 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2016, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
Allgemeines

§ 1.

Anwendungsbereich, Verweisungen

§ 2.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Bergbaubetrieb, selbständige Betriebsabteilung, Abteilung im Sinne des § 125 Abs. 4 MinroG

§ 4.

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

2. Hauptstück
Betriebsleiter und Betriebsaufseher

1. Abschnitt
Vorbildung

§ 5.

Einschlägige Hochschulausbildung - Aufsuchungstätigkeiten

§ 6.

Einschlägige Hochschulausbildung - Gewinnungstätigkeiten

§ 7.

Einschlägige Hochschulausbildung - Speichertätigkeiten

§ 8.

Einschlägige Hochschulausbildung - Aufbereitungstätigkeiten

§ 9.

Einschlägige Hochschulausbildung - Bauangelegenheiten

§ 10.

Einschlägige Hochschulausbildung - Maschinenbauangelegenheiten

§ 11.

Einschlägige Hochschulausbildung - Elektrotechnische Angelegenheiten

§ 12.

Einschlägige Lehranstalt - Aufsuchungstätigkeiten

§ 13.

Einschlägige Lehranstalt - Gewinnungstätigkeiten

§ 14.

Einschlägige Lehranstalt - Speichertätigkeiten

§ 15.

Einschlägige Lehranstalt - Aufbereitungstätigkeiten

§ 16.

Einschlägige Lehranstalt - Bauangelegenheiten

§ 17.

Einschlägige Lehranstalt - Maschinenbauangelegenheiten

§ 18.

Einschlägige Lehranstalt - Elektrotechnische Angelegenheiten

§ 19.

Lehrveranstaltung einschlägiger Art - Gewinnungstätigkeiten

§ 20.

Lehrveranstaltung einschlägiger Art - Aufsuchungstätigkeiten im Bohrlochbergbau

§ 21.

Lehrveranstaltung einschlägiger Art - Andere Tätigkeiten im Bohrlochbergbau

§ 22.

Einschlägiger Lehrberuf

§ 23.

Sonderfälle

2. Abschnitt
Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung

§ 24.

Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch Sachverständige

§ 25.

Kenntnisnachweis - Aufsuchungstätigkeiten

§ 26.

Kenntnisnachweis - Tagebau (ohne regelmäßige Sprengarbeit)

§ 27.

Kenntnisnachweis - Tagebau (mit regelmäßiger Sprengarbeit)

§ 28.

Kenntnisnachweis - Tagebau (Werksteingewinnung)

§ 29.

Kenntnisnachweis - Untertagebergbau

§ 30.

Kenntnisnachweis - Aufbereitungstätigkeiten

3. Abschnitt
Praktische Verwendung

§ 31.

Art und Dauer der erforderlichen praktischen Verwendung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern

4. Abschnitt
Prüfung der Kenntnis der Rechtsvorschriften

§ 32.

Prüfer

§ 33.

Umfang der Prüfung für Betriebsleiter

§ 34.

Umfang der Prüfung für Betriebsaufseher

§ 35.

Unvollständiger Nachweis

§ 36.

Zeugnis

3. Hauptstück
Verantwortliche Markscheider

§ 37.

Vorbildung

§ 38.

Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung

§ 39.

Art der erforderlichen praktischen Verwendung

§ 40.

Hinreichende Kenntnis der Rechtsvorschriften

4. Hauptstück
Verantwortliche Personen für in § 2 Abs. 2 MinroG genannte Tätigkeiten
(bergbautechnische Aspekte)

1. Abschnitt
Leitung und technische Aufsicht

§ 41.

Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse

§ 42.

Kenntnis über Rechtsvorschriften

§ 43.

Praktische Verwendung

2. Abschnitt
Verantwortliche Markscheider

§ 44.

Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse

§ 45.

Kenntnis über Rechtsvorschriften

§ 46.

Praktische Verwendung

5. Hauptstück
Sachverständige

§ 47.

Allgemeine Kriterien für die Bestimmung von Sachverständigen

§ 48.

Besondere Voraussetzungen

6. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 49.

Übergangsbestimmungen

§ 50.

Außerkrafttreten

Anlage 1

Grundausbildung

Anlage 2

Ausbildung Bohrlochbergbau

Anlage 3

Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern

Anlage 4

Zusatzausbildung Spezielle Tagbautechnik einschließlich Sprengen

Anlage 5

Zusatzausbildung Untertagebetrieb

Anlage 6

Zusatzausbildung Aufbereitung

Anlage 7

Zusatzausbildung Markscheidewesen

1. Hauptstück

Allgemeines

Anwendungsbereich, Verweisungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. 1. „Bergbaubetrieb“: jede selbständige organisatorische Einheit, innerhalb der ein Bergbauberechtigter unter Zuhilfenahme von technischen und immateriellen Mitteln bergbauliche Aufgaben fortgesetzt verfolgt;
  2. 2. „selbständige Betriebsabteilung“: jede selbständige organisatorische Einheit innerhalb eines Bergbaubetriebes;
  3. 3. „Kleinbetrieb“: ein Bergbaubetrieb oder eine selbständige Betriebsabteilung, in dem/in der weniger als zehn Personen beschäftigt sind;
  4. 4. „Kleinbetrieb geringer Gefährlichkeit“: ein Kleinbetrieb, der nur aus Bergbauen geringer Gefährlichkeit nach § 112 Abs. 4 MinroG besteht;
  5. 5. „Universitätsausbildung“: eine Ausbildung an einer inländischen Hochschule oder Universität, und zwar ein Diplomstudium, Bakkalaureatsstudium, Bachelorstudium, Magisterstudium oder Masterstudium, sofern nicht eine bestimmte Art des Studiums genannt wird, oder eine nach Art und Umfang vergleichbare Ausbildung an einer ausländischen Hochschule oder Universität;
  6. 6. „Ausbildung an einer Lehranstalt“: Ausbildung an einer - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angeführt ist - inländischen Lehranstalt oder eine nach Art und Umfang vergleichbare Ausbildung an einer ausländischen Lehranstalt;
  7. 7. „Aufsuchungstätigkeiten“: die im § 1 Z 1 MinroG angeführten Tätigkeiten;
  8. 8. „Gewinnungstätigkeiten“: die im § 1 Z 2 MinroG angeführten Tätigkeiten;
  9. 9. „Aufbereitungstätigkeiten“: die im § 1 Z 3 MinroG angeführten Tätigkeiten;
  10. 10. „Speichertätigkeiten“: die im § 1 Z 4 MinroG angeführten Tätigkeiten;
  11. 11. „Tiefbohrtätigkeiten“: Bohrungen ab einer Teufe von 300 Meter.

Bergbaubetrieb, selbständige Betriebsabteilung, Abteilung im Sinne des § 125 Abs. 4 MinroG

§ 3. Soweit diese Verordnung Regelungen für Betriebsleiter und Betriebsaufseher in Bergbaubetrieben trifft, gelten diese Regelungen auch für selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Sinne des § 125 Abs. 4 MinroG.

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 4. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

2. Hauptstück

Betriebsleiter und Betriebsaufseher

1. Abschnitt

Vorbildung

Einschlägige Hochschulausbildung - Aufsuchungstätigkeiten

§ 5. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten

  1. 1. bei Überwiegen von Tiefbohrtätigkeiten auf Kohlenwasserstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
    1. a) Erdölwesen,
    2. b) International Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,
    3. c) Petroleum Engineering,
    4. d) Advanced Drilling Engineering (Postgradualer Universitätslehrgang),
  2. 2. bei anderen Aufsuchungstätigkeiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
    1. a) Bergwesen,
    2. b) Natural Resources,
    3. c) Rohstoffingenieurwesen,
    4. d) Erdölwesen,
    5. e) International Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,
    6. f) Petroleum Engineering,
    7. g) Gesteinshüttenwesen,
    8. h) Markscheidewesen,
    9. i) Angewandte Geowissenschaften,
    10. j) Erdwissenschaften (Diplomstudium oder Masterstudium),
    11. k) International Mining Engineer (Postgradualer Universitätslehrgang),
    12. l) Mining and Tunneling,
    13. m) Rohstoffgewinnung und Tunnelbau,
    14. n) Advanced Mineral Resources Development,
    15. o) Rohstoffaufbereitung (Postgradualer Universitätslehrgang).

Einschlägige Hochschulausbildung - Gewinnungstätigkeiten

§ 6. (1) Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für die Leitung von Bergbaubetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten

  1. 1. bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
    1. a) Erdölwesen,
    2. b) International Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,
    3. c) Petroleum Engineering,
  2. 2. bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Universitäts­ausbildung in einem der folgenden Studien:
    1. a) Bergwesen,
    2. b) Mining and Tunnelling,
    3. c) Rohstoffgewinnung und Tunnelbau,
    4. d) Advanced Mineral Resources Development,
    5. e) International Mining Engineer (Postgradualer Universitätslehrgang),
  3. 3. bei obertägiger Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe in einem Kleinbetrieb geringer Gefährlichkeit eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
    1. a) Natural Resources,
    2. b) Rohstoffingenieurwesen.

(2) Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für die technische Aufsicht bei Bergbaubetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten

  1. 1. bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
    1. a) Erdölwesen,
    2. b) International Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,
    3. c) Petroleum Engineering,
  2. 2. bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
    1. a) Bergwesen,
    2. b) Natural Resources,
    3. c) Rohstoffingenieurwesen,
    4. d) International Mining Engineer (Postgradualer Universitätslehrgang).

Einschlägige Hochschulausbildung - Speichertätigkeiten

§ 7. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Speichertätigkeiten, wenn gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe gespeichert werden, eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:

  1. 1. Erdölwesen,
  2. 2. International Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,
  3. 3. Petroleum Engineering.

Einschlägige Hochschulausbildung - Aufbereitungstätigkeiten

§ 8. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten

  1. 1. bei Aufbereitung von Kohlenwasserstoffen eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
    1. a) Erdölwesen,
    2. b) International Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,
    3. c) Petroleum Engineering,
  2. 2. bei Aufbereitung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
    1. a) Bergwesen,
    2. b) Natural Resources,
    3. c) Rohstoffingenieurwesen,
    4. d) Gesteinshüttenwesen,
    5. e) Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling, Hauptwahlfach Verfahrenstechnik,
    6. f) Industrielle Umweltschutz- und Verfahrenstechnik, Hauptwahlfach Verfahrenstechnik,
    7. g) Mining and Tunneling,
    8. h) Rohstoffgewinnung und Tunnelbau,
    9. i) Advanced Mineral Resources Development,
    10. j) Mineral Resources: Processing and Materials,
    11. k) Rohstoffverarbeitung,
    12. l) Rohstoffaufbereitung (Postgradualer Universitätslehrgang).

Einschlägige Hochschulausbildung - Bauangelegenheiten

§ 9. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Bauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:

  1. 1. Bauingenieurwesen und Infrastrukturmanagement,
  2. 2. Bauingenieurwesen.

Einschlägige Hochschulausbildung - Maschinenbauangelegenheiten

§ 10. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Maschinenbauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:

  1. 1. Montanmaschinenwesen,
  2. 2. Montanmaschinenbau,
  3. 3. Hüttenwesen,
  4. 4. Metallurgie,
  5. 5. Gesteinshüttenwesen (Diplomstudium),
  6. 6. Maschinenbau,
  7. 7. Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau,
  8. 8. Industrielle Energietechnik.

Einschlägige Hochschulausbildung - Elektrotechnische Angelegenheiten

§ 11. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend elektrotechnischen Angelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:

  1. 1. Elektrotechnik,
  2. 2. Elektrotechnik und Informationstechnik
  3. 3. Montanmaschinenwesen - Automatisierungstechnik,
  4. 4. Montanmaschinenbau,
  5. 5. Industrielle Energietechnik.

Einschlägige Lehranstalt - Aufsuchungstätigkeiten

§ 12. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten

  1. 1. bei Überwiegen von Tiefbohrtätigkeiten auf Kohlenwasserstoffe eine der folgenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen:
    1. a) Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
    2. b) Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
  2. 2. bei anderen Aufsuchungstätigkeiten eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
    1. a) Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,
    2. b) Höhere Lehranstalt für Rohstofftechnik,
    3. c) Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure - Rohstoff- und Energietechnik
    4. e) Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
    5. f) Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle.

Einschlägige Lehranstalt - Gewinnungstätigkeiten

§ 13. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten

  1. 1. bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen eine der folgenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen:
    1. a) Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
    2. b) Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
    3. c) Schichtführer-Lehrgang Süßgas an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, sofern es sich um die Gewinnung von süßem Erdgas handelt,
  2. 2. bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
    1. a) Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,
    2. b) Höhere Lehranstalt für Rohstofftechnik,
    3. c) Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure - Rohstoff- und Energietechnik.

Einschlägige Lehranstalt - Speichertätigkeiten

§ 14. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Speichertätigkeiten, wenn gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe gespeichert werden, eine der folgenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen:

  1. 1. Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
  2. 2. Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
  3. 3. Schichtführer-Lehrgang Süßgas an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, sofern es sich um das Speichern von süßem Erdgas handelt.

Einschlägige Lehranstalt - Aufbereitungstätigkeiten

§ 15. (1) Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten bei Aufbereitung von Kohlenwasserstoffen

  1. 1. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
    1. a) Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
    2. b) Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
    3. c) Schichtführer-Lehrgang Süßgas an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, sofern es sich um das Aufbereiten von süßem Erdgas handelt,
  2. 2. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt einschließlich deren Sonderformen in einer der folgenden Fachrichtungen:
    1. a) Chemie und Chemieingenieurwesen,
    2. b) Maschinenbau und Maschineningenieurwesen,
    3. c) Mechatronik,
    4. d) Werkstoffingenieurwesen und Werkstofftechnik,
    5. e) Wirtschaftsingenieurwesen und Wirtschaftsingenieure,

(2) Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten bei Aufbereitung anderer mineralischer Rohstoffe

  1. 1. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt einschließlich deren Sonderformen in einer der folgenden Fachrichtungen:
    1. a) Chemie und Chemieingenieurwesen,
    2. b) Maschinenbau und Maschineningenieurwesen,
    3. c) Mechatronik,
    4. d) Werkstoffingenieurwesen und Werkstofftechnik,
    5. e) Wirtschaftsingenieurwesen und Wirtschaftsingenieure,
    6. f) Metallurgie und Umwelttechnik,
    7. g) Höhere Lehranstalt für Rohstofftechnik,
    8. h) Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure - Rohstoff- und Energietechnik,
  2. 2. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
    1. a) Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,
    2. b) Werkmeisterschule für Hüttenindustrie.

Einschlägige Lehranstalt - Bauangelegenheiten

§ 16. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Bauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt einschließlich deren Sonderformen in der Fachrichtung Bautechnik oder Bauingenieurwesen.

Einschlägige Lehranstalt - Maschinenbauangelegenheiten

§ 17. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Maschinenbauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt einschließlich deren Sonderformen in einer der folgenden Fachrichtungen:

  1. 1. Maschinenbau und Maschineningenieurwesen,
  2. 2. Mechatronik,
    1. 3) Werkstoffingenieurwesen und Werkstofftechnik,
    2. 4) Wirtschaftsingenieurwesen und Wirtschaftsingenieure.

Einschlägige Lehranstalt - Elektrotechnische Angelegenheiten

§ 18. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend elektrotechnischen Angelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt einschließlich deren Sonderformen in einer der folgenden Fachrichtungen:

  1. 1. Elektrotechnik,
  2. 2. Elektronik,
  3. 3. Mechatronik.

Lehrveranstaltung einschlägiger Art - Gewinnungstätigkeiten

§ 19. Für Kleinbetriebe geringer Gefährlichkeit mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten gilt eine erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung gemäß Anlage 1 als Lehrveranstaltung einschlägiger Art.

Lehrveranstaltung einschlägiger Art - Aufsuchungstätigkeiten im Bohrlochbergbau

§ 20. Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten auf bundeseigene mineralische Rohstoffe im Bohrlochbergbau gilt eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung Bohrlochbergbau gemäß Anlage 2 als Lehrveranstaltung einschlägiger Art.

Lehrveranstaltung einschlägiger Art - Andere Tätigkeiten im Bohrlochbergbau

§ 21. Für Bergbaubetriebe, in denen überwiegend gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe gewonnen, aufbereitet oder gespeichert werden, gilt eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung Bohrlochbergbau gemäß Anlage 2 als Lehrveranstaltung einschlägiger Art.

Einschlägiger Lehrberuf

§ 22. (1) Als Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf gilt, sofern das Berufsbild des Lehrberufes mit dem überwiegenden Aufgabenbereich der bestellten Person verwandt ist, eine abgeschlossene Ausbildung in einem in Anhang 1 zur Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Lehrberuf.

(2) Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten oder überwiegend Gewinnungstätigkeiten gilt als Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf auch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Lehrberuf Bergwerksschlosser - Maschinenhäuer.

Sonderfälle

§ 23. (1) Werden in Bergbaubetrieben mit überwiegend Aufsuchungs-, Gewinnungs-, Speicher- oder Aufbereitungstätigkeiten Betriebsaufseher für Bauangelegenheiten, Maschinenbauangelegenheiten oder elektrotechnische Angelegenheiten bestellt, so gilt

  1. 1. als einschlägige Hochschulausbildung die jeweils in Betracht kommende Ausbildung nach §§ 9 bis 11 und
  2. 2. als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt die jeweils in Betracht kommende Ausbildung nach §§ 16 bis 18.

(2) Werden in Bergbaubetrieben mit überwiegend Aufsuchungs-, Gewinnungs-, Speicher- oder Aufbereitungstätigkeiten Betriebsaufseher für andere fachlich abgegrenzte Angelegenheiten bestellt, bestimmt der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit Bescheid, welche Hochschulausbildung (Universitätsausbildung) oder welche Lehranstalt oder welche Lehrveranstaltung als einschlägig gilt.

2. Abschnitt

Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung

Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch Sachverständige

§ 24. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung sind die in der Anlage 3 angeführten theoretischen Kenntnisse jeweils soweit nachzuweisen, wie sie zur Leitung oder zur technischen Aufsicht des betreffenden Bergbaubetriebes erforderlich sind. Die theoretischen Kenntnisse sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den erfolgreich abgeschlossenen Besuch von Kursen und dergleichen oder durch eine Prüfung durch Sachverständige (§ 127 Abs. 6 MinroG) nachzuweisen. Wird ein Nachweis durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die theoretischen Kenntnisse nach § 127 Abs. 6 MinroG nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich eine Prüfung durch Sachverständige nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.

Kenntnisnachweis - Aufsuchungstätigkeiten

§ 25. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten gilt, wenn Tiefbohrtätigkeiten nicht überwiegen, der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde:

  1. 1. eine Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
    1. a) Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling,
    2. a) Industrielle Umweltschutz- und Verfahrenstechnik,
    3. b) Bauingenieurwesen,
    4. c) Erdwissenschaften (Diplomstudium oder Masterstudium),
  2. 2. eine in § 15 genannte Ausbildung oder
  3. 3. eine Grundausbildung gemäß Anlage 1.

Kenntnisnachweis - Tagebau (ohne regelmäßige Sprengarbeit)

§ 26. (1) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung von Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagebau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit ohne regelmäßige Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn

  1. 1. eine der im § 25 angeführten Ausbildungen vorliegt oder
  2. 2. eine Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien erfolgreich abgeschlossen wurde:
    1. a) Markscheidewesen,
    2. b) Gesteinshüttenwesen,
    3. c) Angewandte Geowissenschaften.

(2) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagebau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit ohne regelmäßige Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn

  1. 1. eine der im Abs. 1 angeführten Ausbildungen oder
  2. 2. eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein)

    vorliegt.

Kenntnisnachweis - Tagebau (mit regelmäßiger Sprengarbeit)

§ 27. (1) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung von Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagebau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit mit regelmäßiger Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn

  1. 1. eine der im § 25 Z 1 oder 2 oder § 26 Abs. 1 Z 2 angeführten Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde und ein Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten nach arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften vorliegt oder
  2. 2. eine Grundausbildung gemäß Anlage 1 und eine Zusatzausbildung Spezielle Tagbautechnik einschließlich Sprengen gemäß Anlage 4 erfolgreich absolviert wurden.

(2) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagebau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit mit regelmäßiger Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn

  1. 1. eine Ausbildung nach Abs. 1 oder
  2. 2. eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein) mit dem Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten nach arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften oder
  3. 3. eine Grundausbildung gemäß Anlage 1 und ein Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten nach arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften

    vorliegt.

Kenntnisnachweis - Tagebau (Werksteingewinnung)

§ 28. (1) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung von Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagebau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit überwiegend als Werksteingewinnung erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde:

  1. 1. Ausbildung nach § 27 Abs. 1 oder
  2. 2. Ausbildung, die zur erfolgreich abgelegten Konzessionsprüfung für das Steinmetzmeistergewerbe oder zur fachlichen Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Steinmetzmeister führte.

(2) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagebau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit überwiegend als Werksteingewinnung erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn

  1. 1. eine Ausbildung nach Abs. 1 oder
  2. 2. eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein) oder
  3. 3. eine Grundausbildung gemäß Anlage 1

    vorliegt.

(3) Werden Sprengarbeiten durchgeführt, ist zusätzlich ein Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten nach arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften erforderlich.

Kenntnisnachweis - Untertagebergbau

§ 29. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Untertagebergbau vorliegt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn

  1. 1. eine Universitätsausbildung in der Studienrichtung Bauingenieurwesen mit Vertiefungsrichtung Geotechnik erfolgreich abgeschlossen wurde und - sofern Sprengarbeiten durchgeführt werden - ein Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten nach arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften vorliegt oder
  2. 2. eine Grundausbildung gemäß Anlage 1 und eine Zusatzausbildung Untertagebetrieb gemäß Anlage 5 erfolgreich abgeschlossen wurde.

Kenntnisnachweis - Aufbereitungstätigkeiten

§ 30. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde:

  1. 1. eine Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
    1. a) Hüttenwesen,
    2. b) Metallurgie,
    3. c) Montanmaschinenwesen,
    4. d) Montanmaschinenbau,
  2. 2. eine Grundausbildung gemäß Anlage 1 und eine Zusatzausbildung Aufbereitung gemäß Anlage 6.

3. Abschnitt

Praktische Verwendung

Art und Dauer der erforderlichen praktischen Verwendung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern

§ 31. Für die Leitung und technische Aufsicht von Bergbaubetrieben ist eine praktische Verwendung einschlägiger Art in einem Bergbaubetrieb nicht erheblich kleineren Umfanges als jenem, für welchen die Leitung oder technische Aufsicht übernommen werden soll, nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit sind die Betriebsarten nach den §§ 5 bis 11 und 23 oder diesen gleichzuhaltende Tätigkeiten maßgebend. Für Bergbaubetriebe mit untertägigem Bergbau, mit schlagwetter-, kohlenstaub- oder explosionsgefährdeten Betriebsteilen oder mit Bohrlochbergbau muss die praktische Verwendung überwiegend bei einem ebensolchen Bergbaubetrieb ausgeübt worden sein.

4. Abschnitt

Prüfung der Kenntnis der Rechtsvorschriften

Prüfer

§ 32. (1) Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 MinroG angeführten Rechtsvorschriften ist gegeben, wenn Lehrveranstaltungen an einer Universität (Hochschule) oder Lehranstalt besucht wurden, die die in §§ 33 bzw. 34 angeführten Rechtsvorschriften zum Inhalt gehabt haben, und über den vorgetragenen Stoff erfolgreich eine Prüfung abgelegt wurde.

(2) Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 MinroG angeführten Rechtsvorschriften kann auch durch eine Prüfung vor einem dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft angehörenden Absolventen einer rechtswissenschaftlichen Studienrichtung an einer inländischen Universität nachgewiesen werden. Die Prüfung hat sich auf die in §§ 33 oder 34 genannten Rechtsvorschriften zu erstrecken.

Umfang der Prüfung für Betriebsleiter

§ 33. Die Prüfung hat sich für Betriebsleiter auf folgende Rechtsvorschriften zu erstrecken:

  1. 1. bei Bergbaubetrieben mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten, Gewinnungstätigkeiten, Speichertätigkeiten:
    1. a) das Mineralrohstoffgesetz, die Bestimmungen über das Bergbauberechtigungswesen jedoch nur in Grundzügen,
    2. b) die wichtigsten Bestimmungen der verfahrensrechtlichen Vorschriften,
    3. c) die nach Betriebsart und Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen und
    4. d) die nicht unter lit. c fallenden wichtigsten auf dem Mineralrohstoffgesetz beruhenden Verordnungen;
  2. 2. bei Bergbaubetrieben mit überwiegend anderen als unter Z 1 angeführten Tätigkeiten:
    1. a) das Mineralrohstoffgesetz ohne die das Bergbauberechtigungswesen betreffenden Bestimmungen,
    2. b) die wichtigsten Bestimmungen der verfahrensrechtlichen Vorschriften,
    3. c) die nach Betriebsart und Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen und
    4. d) die nicht unter lit. c fallenden wichtigsten auf dem Mineralrohstoffgesetz beruhenden Verordnungen.

Umfang der Prüfung für Betriebsaufseher

§ 34. Die Prüfung hat sich für Betriebsaufseher auf folgende Rechtsvorschriften zu erstrecken:

  1. 1. bei Bergbaubetrieben mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten, Gewinnungstätigkeiten, Speichertätigkeiten:
    1. a) das Mineralrohstoffgesetz in Grundzügen,
    2. b) die nach Betriebsart und Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen und
    3. c) die nicht unter lit. b fallenden wichtigsten auf dem Mineralrohstoffgesetz beruhenden Verordnungen in Grundzügen,
  2. 2. bei Bergbaubetrieben mit überwiegend anderen als unter Z 1 angeführten Tätigkeiten:
    1. a) das Mineralrohstoffgesetz ohne die das Bergbauberechtigungswesen betreffenden Bestimmungen in Grundzügen,
    2. b) die nach Betriebsart und Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen und
    3. c) die nicht unter lit. b fallenden wichtigsten auf dem Mineralrohstoffgesetz beruhenden Verordnungen in Grundzügen.

Unvollständiger Nachweis

§ 35. Wird der Nachweis einer hinreichenden Kenntnis der im § 174 Abs. 1 MinroG angeführten Rechtsvorschriften durch Vorlage von Zeugnissen über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung an einer Universität oder einer Lehranstalt nur für einzelne der in den §§ 33 und 34 bezeichneten Rechtsvorschriften erbracht oder ist eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 MinroG angeführten Rechtsvorschriften nach § 127 Abs. 5 zweiter und dritter Satz MinroG nur für ein Teilgebiet anzunehmen, so ist gleichfalls eine Prüfung abzulegen, jedoch hat sich diese auf diejenigen Rechtsvorschriften oder Teilgebiete zu beschränken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.

Zeugnis

§ 36. Bei bestandener Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Die Prüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

3. Hauptstück

Verantwortliche Markscheider

Vorbildung

§ 37. (1) Als einschlägige Hochschulausbildung für verantwortliche Markscheider gilt eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in der Studienrichtung Markscheidewesen.

(2) Handelt es sich um einen Bergbau geringer Gefährlichkeit (§ 112 Abs. 4 MinroG), gilt auch eine der folgenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen als entsprechende Vorbildung für verantwortliche Markscheider:

  1. 1. Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
    1. a) Bergwesen,
    2. b) Mining and Tunnelling,
    3. c) Rohstoffgewinnung und Tunnelbau,
    4. d) Vermessungswesen,
    5. e) Vermessung und Katasterwesen,
    6. f) Geomatics Science,
    7. g) Geodäsie und Geoinformation.
  2. 2. Grundausbildung gemäß Anlage 1 sowie eine Zusatzausbildung Markscheidewesen gemäß Anlage 7,
  3. 3. Ausbildung an der Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,
  4. 4. Abschluss der Höheren Lehranstalt für Rohstofftechnik,
  5. 5. Abschluss der Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure - Rohstoff- und Energietechnik.

Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung

§ 38. (1) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten jeweils so weit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbaubetrieb erforderlich sind:

  1. 1. Markscheidekunde einschließlich Landesvermessung,
  2. 2. Bergschadenkunde einschließlich Sicherung der Tagesoberfläche und Oberflächenutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit wie Rekultivierung und Renaturierung (bergbauliche Nachsorgemaßnahmen),
  3. 3. Bergbaukunde,
  4. 4. Lagerstättenkunde und
  5. 5. Bergbaukartenkunde.

(2) Die theoretischen Kenntnisse können auf folgende Arten nachgewiesen werden:

  1. 1. Vorlage von Zeugnissen, nach denen Lehrveranstaltungen in den in § 37 genannten Ausbildungen besucht und über den vorgetragenen Stoff erfolgreich eine Prüfung abgelegt wurde, oder
  2. 2. Prüfung durch einen Sachverständigen nach § 138 Abs. 5 MinroG.

(3) Wird ein Nachweis nach Abs. 2 Z 1 durch Vorlage von Prüfungszeugnissen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die erforderlichen Kenntnisse nach § 138 Abs. 5 letzter Satz MinroG nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich die Prüfung durch einen Sachverständigen nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.

Art der erforderlichen praktischen Verwendung

§ 39. Für verantwortliche Markscheider ist eine praktische Verwendung einschlägiger Art in einem Bergbaubetrieb nicht erheblich kleineren Umfanges nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit sind die Betriebsarten nach den §§ 5 bis 11 und 23 oder diesen gleichzuhaltende Tätigkeiten maßgebend. Für Bergbaubetriebe mit untertägigem Bergbau oder mit Bohrlochbergbau muss die praktische Verwendung überwiegend bei einem ebensolchen Bergbaubetrieb ausgeübt worden sein.

Hinreichende Kenntnis der Rechtsvorschriften

§ 40. (1) Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 MinroG angeführten Rechtsvorschriften ist gegeben, wenn Lehrveranstaltungen an einer Universität (Hochschule) oder Lehranstalt besucht wurden, die die nachstehend angeführten Rechtsvorschriften zum Inhalt gehabt haben, und über den vorgetragenen Stoff erfolgreich eine Prüfung abgelegt wurde:

  1. 1. das Mineralrohstoffgesetz,
  2. 2. sonstige bergrechtliche Vorschriften, soweit diese für den verantwortlichen Markscheider in Betracht kommen,
  3. 3. die wichtigsten verfahrensrechtlichen Vorschriften sowie
  4. 4. die für Bergbaubetriebe bedeutsamen vermessungs- und grundbuchsrechtlichen Vorschriften in Grundzügen.

(2) Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 MinroG angeführten Rechtsvorschriften kann auch durch eine Prüfung vor einem dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft angehörenden Absolventen einer rechtswissenschaftlichen Studienrichtung an einer inländischen Universität nachgewiesen werden. Die Prüfung hat sich auf die in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zu erstrecken.

(3) Wird der Nachweis einer hinreichenden Kenntnis der im § 174 Abs. 1 MinroG angeführten Rechtsvorschriften durch Vorlage von Zeugnissen über Lehrveranstaltungen nach Abs. 1 nur für einzelne der in Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschriften erbracht, so ist gleichfalls eine Prüfung abzulegen, jedoch hat sich diese auf diejenigen Rechtsvorschriften oder Teilgebiete zu beschränken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.

(4) Bei bestandener Prüfung nach Abs. 2 oder 3 ist ein Zeugnis auszustellen. Die Prüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

4. Hauptstück

Verantwortliche Personen für in § 2 Abs. 2 MinroG genannte Tätigkeiten (bergbautechnische Aspekte)

1. Abschnitt

Leitung und technische Aufsicht

Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse

§ 41. (1) Für die Leitung oder technische Aufsicht beim Suchen und Erforschen von Vorkommen geothermischer Energie sowie Gewinnen dieser Energie (Erdwärme, Wärmenutzung der Gewässer), soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 300 Meter tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden, gilt

  1. 1. als einschlägige Hochschulausbildung eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
    1. a) Erdölwesen,
    2. b) International Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,
    3. c) Petroleum Engineering,
    4. d) Advanced Drilling Engineering (Postgradualer Universitätslehrgang),
  2. 2. als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt für das Suchen und Erforschen von Vorkommen geothermischer Energie eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
    1. a) Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
    2. b) Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
  3. 3. als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt für das Gewinnen von Vorkommen geothermischer Energie eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
    1. a) Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
    2. b) Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
    3. c) Schichtführer-Lehrgang Süßgas an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
  4. 4. als Lehrveranstaltung einschlägiger Art eine Ausbildung Bohrlochbergbau gemäß Anlage 2.

(2) Für die Leitung oder technische Aufsicht beim Untersuchen des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen sowie bei deren Herstellung und Benützung gilt

  1. 1. als einschlägige Hochschulausbildung eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
    1. a) Bergwesen,
    2. b) Natural Resources,
    3. c) Rohstoffingenieurwesen,
    4. d) Mining and Tunneling,
    5. e) Rohstoffgewinnung und Tunnelbau,
    6. f) Advanced Mineral Resources Development,
    7. g) Rohstoffverarbeitung,
    8. h) International Mining Engineer (Postgradualer Universitätslehrgang),
    9. i) Markscheidewesen,
    10. j) Angewandte Geowissenschaften,
    11. k) Erdwissenschaften (Diplomstudium oder Masterstudium),
    12. l) Bauingenieurwesen mit Vertiefungsrichtung Geotechnik,
  2. 2. als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
    1. a) Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,
    2. b) Höhere Lehranstalt für Rohstofftechnik,
    3. c) Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure - Rohstoff- und Energietechnik,
  3. 3. als Lehrveranstaltung einschlägiger Art eine Grundausbildung gemäß Anlage 1 mit der Zusatzausbildung Untertagebetrieb gemäß Anlage 5 oder mit der Zusatzausbildung Markscheidewesen gemäß Anlage 7.

(3) Für die Leitung oder technische Aufsicht beim Suchen und Erforschen von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, gilt

  1. 1. als einschlägige Hochschulausbildung eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
    1. a) Erdölwesen,
    2. b) International Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,
    3. c) Petroleum Engineering,
    4. d) Advanced Drilling Engineering (Postgradualer Universitätslehrgang),
  2. 2. als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
    1. a) Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
    2. b) Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
  3. 3. als Lehrveranstaltung einschlägiger Art eine Ausbildung Bohrlochbergbau gemäß Anlage 2.

(4) Für die Leitung oder technische Aufsicht beim Einbringen der Stoffe in die geologischen Strukturen und das Lagern gilt

  1. 1. als einschlägige Hochschulausbildung eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
    1. a) Erdölwesen,
    2. b) International Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,
    3. c) Petroleum Engineering,
  2. 2. als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
    1. a) Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
    2. b) Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
    3. c) Schichtführer-Lehrgang Süßgas an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, sofern es sich beim einzubringenden Stoff um süßes Erdgas handelt,
  3. 3. als Lehrveranstaltung einschlägiger Art eine Ausbildung Bohrlochbergbau gemäß Anlage 2.

(5) Für die Leitung oder technische Aufsicht bei Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe gilt

  1. 1. als einschlägige Hochschulausbildung eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
    1. a) Bergwesen,
    2. b) Natural Resources,
    3. c) Rohstoffingenieurwesen
    4. d) Mining and Tunneling,
    5. e) Rohstoffgewinnung und Tunnelbau,
    6. f) Advanced Mineral Resources Development,
    7. g) Rohstoffverarbeitung,
    8. h) International Mining Engineer (Postgradualer Universitätslehrgang).
    9. i) Markscheidewesen,
    10. j) Angewandte Geowissenschaften,
    11. k) Erdwissenschaften (Diplomstudium oder Masterstudium),
    12. l) Bauingenieurwesen mit Vertiefungsrichtung Geotechnik,
  2. 2. als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
    1. a) Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,
    2. b) Höhere Lehranstalt für Rohstofftechnik,
  3. 3. als Lehrveranstaltung einschlägiger Art eine Grundausbildung gemäß Anlage 1 mit der Zusatzausbildung Untertagebetrieb gemäß Anlage 5 oder der Zusatzausbildung Markscheidewesen gemäß Anlage 7 und
  4. 4. als einschlägiger Lehrberuf eine Ausbildung im Lehrberuf Bergwerksschlosser - Maschinenhäuer.

(6) Für verantwortliche Personen für die militärische Nutzung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks gilt als Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport über die technische Ausbildung an der Militärakademie oder Heeresunteroffiziersakademie.

(7) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung sind die in der Anlage 3 Z 6 angeführten theoretischen Kenntnisse jeweils so weit nachzuweisen, wie sie zur Leitung oder zur technischen Aufsicht des betreffenden Betriebes erforderlich sind. Die theoretischen Kenntnisse sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den Besuch von Kursen und dergleichen oder durch eine Prüfung durch Sachverständige (§ 127 Abs. 6 MinroG) nachzuweisen. Wird ein Nachweis durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die theoretischen Kenntnisse nach § 127 Abs. 6 MinroG nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich eine Prüfung durch Sachverständige nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.

Kenntnis über Rechtsvorschriften

§ 42. Es ist nachzuweisen, dass die namhaft gemachten Personen über eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 MinroG angeführten Rechtsvorschriften verfügen, soweit diese Kenntnisse für die Ausübung der Tätigkeiten in Betracht kommen. Hiefür gelten die §§ 32 bis 36 sinngemäß.

Praktische Verwendung

§ 43. (1) Die verantwortlichen Personen haben eine praktische Verwendung einschlägiger Art nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit gilt § 31 sinngemäß.

(2) Für nachstehende Tätigkeiten muss die einschlägige praktische Verwendung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern bei entsprechender Vorbildung von mindestens einjähriger Dauer und bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung von mindestens dreijähriger Dauer gewesen sein:

  1. 1. Gewinnen geothermischer Energie, soweit hiezu Stollen oder Schächte benutzt werden,
  2. 2. Gewinnen geothermischer Energie, soweit hiezu mehr als 300 Meter tiefe Bohrlöcher benützt werden, sofern die Tätigkeit nicht in brandgefährdeten, explosionsgefährdeten oder in Bereichen durchgeführt wird, in denen unatembare oder giftige Gase oder Dämpfe auftreten können,
  3. 3. Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe, sofern in diesen Grubenbauen nicht Steinsalz, Gips oder Anhydrit gewonnen wurde.

2. Abschnitt

Verantwortliche Markscheider

Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse

§ 44. (1) Als entsprechende Vorbildung für verantwortliche Markscheider für die in § 2 Abs. 2 MinroG genannten Tätigkeiten gilt eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in der Studienrichtung Markscheidewesen.

(2) Beim Suchen und Erforschen von Vorkommen geothermischer Energie sowie Gewinnen dieser Energie (Erdwärme, Wärmenutzung der Gewässer), soweit hiezu ausschließlich obertage mehr als 300 Meter tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden, gilt auch eine der folgenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen als entsprechende Vorbildung für verantwortliche Markscheider:

  1. 1. Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
    1. a) Bergwesen,
    2. b) Mining and Tunnelling,
    3. c) Rohstoffgewinnung und Tunnelbau,
    4. d) Vermessungswesen,
    5. e) Vermessung und Katasterwesen,
    6. f) Geomatics Science,
    7. g) Geodäsie und Geoinformation.
  2. 2. Grundausbildung gemäß Anlage 1 sowie eine Zusatzausbildung Markscheidewesen gemäß Anlage 7,
  3. 3. Ausbildung an der Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,
  4. 4. Abschluss der Höheren Lehranstalt für Rohstofftechnik,
  5. 5. Abschluss der Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure - Rohstoff- und Energietechnik.

(3) Fehlt die entsprechende Vorbildung, gilt § 38 sinngemäß.

Kenntnis über Rechtsvorschriften

§ 45. Für den Nachweis der hinreichenden Kenntnis der im § 174 Abs. 1 MinroG angeführten Rechtsvorschriften gilt § 40 sinngemäß.

Praktische Verwendung

§ 46. Die verantwortlichen Markscheider haben eine praktische Verwendung einschlägiger Art nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit gilt § 39 sinngemäß.

5. Hauptstück

Sachverständige

Allgemeine Kriterien für die Bestimmung von Sachverständigen

§ 47. (1) Eine Aufnahme in die Sachverständigenliste (§§ 127 Abs. 6 und 138 Abs. 5 MinroG) erfolgt für einen maximalen Zeitraum von fünf Jahren; Wiederaufnahmen sind zulässig.

(2) Der Sachverständige darf nicht in einem Arbeitsverhältnis oder sonstigen Naheverhältnis (§ 7 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung) zum Bergbauberechtigten, für den die zu prüfende Person zum Betriebsleiter, Betriebsaufseher oder verantwortlichen Markscheider bestellt werden soll, stehen.

Besondere Voraussetzungen

§ 48. (1) Die Qualifikation für Sachverständige gemäß § 127 Abs. 6 MinroG oder § 138 Abs. 5 MinroG ist gegeben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. 1. Universitätsprofessor mit einschlägiger Lehrbefugnis oder
  2. 2. eine abgeschlossene einschlägige Hochschulausbildung in der entsprechenden Fachrichtung und eine praktische Verwendung einschlägiger Art im Ausmaß von zumindest fünf Jahren, wobei die letzte praktische Verwendung zum Zeitpunkt der Aufnahme oder Wiederaufnahme in die Sachverständigenliste nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf.

(2) Ausnahmen von Abs. 1 sind möglich, wenn hervorragende Leistungen im entsprechenden Fachgebiet vorliegen.

6. Hauptstück

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 49. Verfahren zur Vormerkung von verantwortlichen Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, sind nach den Bestimmungen der Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau 2011, BGBl. II Nr. 304/2011, zu Ende zu führen.

Außerkrafttreten

§ 50. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über verantwortliche Personen im Bergbau 2011, BGBl. II Nr. 304/2011, außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Anlage 5

Anlage 5 

Anlage 6

Anlage 6 

Anlage 7

Anlage 7 

Mitterlehner

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