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BGBl II 475/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

475. Verordnung: 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung - 5. COVID-19-NotMV

475. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung - 5. COVID-19-NotMV)

Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2021, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Paragraph

Bezeichnung

§ 1.

Anwendungsbereich

§ 2.

Allgemeine Bestimmungen

§ 3.

Ausgangsregelung

§ 4.

Öffentliche Orte

§ 5.

Massenbeförderungsmittel

§ 6.

Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen

§ 7.

Kundenbereiche

§ 8.

Ort der beruflichen Tätigkeit

§ 9.

Gastgewerbe

§ 10.

Beherbergungsbetriebe

§ 11.

Sportstätten

§ 12.

Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe

§ 13.

Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden

§ 14.

Zusammenkünfte

§ 15.

Zusammenkünfte im Spitzensport

§ 16.

Erhebung von Kontaktdaten

§ 17.

Betreten

§ 18.

Ausnahmen

§ 19.

Glaubhaftmachung

§ 20.

Datenverarbeitung

§ 21.

Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 10 COVID-19-MG und § 28a EpiG

§ 22.

ArbeitnehmerInnenschutz, Bundesbedienstetenschutz und Mutterschutz

§ 23.

Inkrafttreten

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt gesundheitspolitische Maßnahmen zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung.

Allgemeine Bestimmungen

§ 2. (1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.

(2) Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt ein:

  1. 1. „1G-Nachweis“: Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
    1. a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
    2. b) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf,
    3. c) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf, oder
    4. d) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der

      verstrichen sein müssen;

      1. verstrichen sein müssen;

aa) lit. a oder c mindestens 120 Tage oder

bb) lit. b mindestens 14 Tage

  1. 2. „2G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 oder ein
    1. a) Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder
    2. b) Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;
  2. 3. „2,5G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 oder 2 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
  3. 4. „3G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 bis 3 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.

(3) Ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), BGBl. II Nr. 374/2021, (Corona-Testpass) ist im Hinblick auf Personen, die der allgemeinen Schulpflicht gemäß Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. I Nr. 76/1985, unterliegen, einem 2G-Nachweis gleichgestellt. Dies gilt in der Woche, in der die Testintervalle gemäß § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 eingehalten werden, auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche. In schulfreien Zeiten gilt dies für Personen, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, sinngemäß, sofern dem § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 gleichartige Tests und Testintervalle nachgewiesen werden können.

(4) Nachweise gemäß Abs. 2 sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß § 4b Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, vorzulegen.

(5) Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis gemäß Abs. 2 vorgesehen ist, ist dieser für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Der Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder der für eine Zusammenkunft Verantwortliche ist zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:

  1. 1. Name,
  2. 2. Geburtsdatum,
  3. 3. Gültigkeit bzw. Gültigkeitsdauer des Nachweises und
  4. 4. Barcode bzw. QR-Code.

    Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist mit Ausnahme der Erhebung von Kontaktdaten gemäß § 16 ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach § 4b Abs. 1 EpiG.

(6) Sofern in dieser Verordnung ein COVID-19-Präventionskonzept vorgeschrieben wird, ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Konzept zur Minimierung des Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2 auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. spezifische Hygienemaßnahmen,
  2. 2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
  3. 3. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
  4. 4. gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken,
  5. 5. Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen,
  6. 6. Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,
  7. 7. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Aufsicht der Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung.

(7) Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung ist zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte ist Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.

(8) Beim Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten sowie bei Zusammenkünften und bei der Benützung von Verkehrsmitteln ist darauf zu achten, dass zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird bzw. werden kann.

Ausgangsregelung

§ 3. (1) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs ist nur zu folgenden Zwecken zulässig:

  1. 1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  2. 2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
  3. 3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
    1. a) der Kontakt mit
    2. b) die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
    3. c) die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen, die Inanspruchnahme einer Impfung gegen COVID-19 oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2,
    4. d) die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
    5. e) die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
    6. f) die Versorgung von Tieren,

aa) dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,

bb) einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),

cc) einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,

  1. 4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
  2. 5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,
  3. 6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
  4. 7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
  5. 8. zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 7, 9 und 10, zum Zweck des Betretens bestimmter Orte gemäß den §§ 11 und 13, von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe gemäß § 12 sowie Einrichtungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 und
  6. 9. zur Teilnahme an Zusammenkünften gemäß den § 14 Abs. 1.

(2) Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.

(3) Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und Abs. 1 Z 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran

  1. 1. auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und
  2. 2. auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.

Öffentliche Orte

§ 4. Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.

Massenbeförderungsmittel

§ 5. In Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich deren Verbindungsbauwerken ist eine Maske zu tragen.

Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen

§ 6. (1) Bei der gemeinsamen Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist eine Maske zu tragen. Die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr ist untersagt.

(2) Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt:

  1. 1. Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen darf Personen, die die Seil- oder Zahnradbahn nicht zu beruflichen Zwecken oder zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benutzen, nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.
  2. 2. Personen haben in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen eine Maske zu tragen.
  3. 3. Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Kundenbereiche

§ 7. (1) Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von

  1. 1. Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren,
  2. 2. Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen,
  3. 3. Freizeiteinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freizeiteinrichtungen oder
  4. 4. Kultureinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Kultureinrichtungen

    ist untersagt. Z 1 und 2 gelten nicht zum Zweck zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte. Z 1 und Z 4 im Hinblick auf Kultureinrichtungen nach Abs. 5 Z 7 gelten nicht für die Abholung vorbestellter Waren, wobei dabei eine Maske zu tragen ist.

(2) Kunden dürfen Kundenbereiche von Betriebsstätten zum Zweck der Inanspruchnahme nicht körpernaher Dienstleistungen nur betreten, wenn sie über einen 2G-Nachweis verfügen.

(3) Als körpernahe Dienstleistung gemäß Abs. 1 Z 2 gelten insbesondere Dienstleistungen der Friseure und Perückenmacher (Stylisten), Kosmetiker (Schönheitspfleger), hierbei insbesondere das Piercen und Tätowieren, sowie der Masseure und Fußpfleger.

(4) Als Freizeiteinrichtungen gemäß Abs. 1 Z 3 gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen, wie insbesondere

  1. 1. Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
  2. 2. Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,
  3. 3. Tanzschulen,
  4. 4. Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
  5. 5. Schaubergwerke,
  6. 6. Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
  7. 7. Indoorspielplätze,
  8. 8. Paintballanlagen,
  9. 9. Museumsbahnen,
  10. 10. Tierparks, Zoos und botanische Gärten.

(5) Als Kultureinrichtungen gemäß Abs. 1 Z 4 gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen, wie insbesondere

  1. 1. Theater,
  2. 2. Konzertsäle und -arenen,
  3. 3. Kinos,
  4. 4. Varietees,
  5. 5. Kabaretts,
  6. 6. Museen, kulturelle Ausstellungshäuser und Kunsthallen,
  7. 7. Bibliotheken, Büchereien und Archive.

(6) Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 gelten nicht für

  1. 1. öffentliche Apotheken,
  2. 2. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter,
  3. 3. Drogerien und Drogeriemärkte,
  4. 4. Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
  5. 5. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
  6. 6. Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
  7. 7. Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 606/1977, und dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994,
  8. 8. veterinärmedizinische Dienstleistungen,
  9. 9. Verkauf von Tierfutter,
  10. 10. Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist,
  11. 11. Notfall-Dienstleistungen,
  12. 12. Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel,
  13. 13. Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen,
  14. 14. Banken,
  15. 15. Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des § 7 Abs. 6 fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter § 7 Abs. 6 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter § 7 Abs. 6 erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation,
  16. 16. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege,
  17. 17. den öffentlichen Verkehr,
  18. 18. Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske,
  19. 19. Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen,
  20. 20. Abfallentsorgungsbetriebe,
  21. 21. KFZ- und Fahrradwerkstätten.

(7) Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen und Auflagen zulässig:

  1. 1. Es dürfen nur Waren angeboten werden, die dem typischen Warensortiment der in Abs. 6 genannten Betriebsstätten des Handels entsprechen.
  2. 2. Kunden haben eine Maske zu tragen.
  3. 3. Das Betreten der Verbindungsbauwerke einschließlich Gang-, Aufzugs-, Stiegen- und sonstiger allgemein zugänglicher Bereiche ist für Kunden ausschließlich zum Zweck des Durchgangs zu den Kundenbereichen der Betriebsstätten zulässig.
  4. 4. Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden. Sonstige Dienstleistungen dürfen nur gegenüber so vielen Personen erbracht werden, als zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind. Für Dienstleistungen zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken gilt § 14 Abs. 1 Z 10 und Abs. 4.

(8) Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung vom Kunden das Tragen einer Maske nicht eingehalten werden, ist diese nur zulässig, wenn das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.

(9) Abs. 7 Z 2 und 3 gilt sinngemäß für

  1. 1. Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr und
  2. 2. geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung.

(10) Für Märkte im Freien gilt Abs. 7 Z 1 bis 3 sinngemäß.

Ort der beruflichen Tätigkeit

§ 8. (1) Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.

(2) Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber dürfen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.

(3) Beim Betreten von Arbeitsorten ist eine Maske zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.

(4) Abs. 2 und 3 gelten auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, bzw. § 2 Abs. 7 letzter Satz des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999, mit Ausnahme solcher im eigenen privaten Wohnbereich. Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur betreten, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen und bei Kundenkontakt eine Maske tragen. Kann ein 2G-Nachweis nicht vorgewiesen werden, darf ausnahmsweise ein 2,5G-Nachweis vorgewiesen werden.

(5) Das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen zum Zweck der Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist untersagt. Dies gilt nicht für zumindest zweiseitig unternehmensbezogene Geschäfte.

(6) Der Inhaber eines Arbeitsortes mit mehr als 51 Arbeitnehmern hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

(7) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 6 hat zusätzlich zu § 2 Abs. 6 Vorgaben zur Kontrolle von Nachweisen und zur Sicherstellung der Einhaltung von Auflagen zu enthalten.

(8) Im Hinblick auf das Tragen einer Maske und die Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr können in begründeten Fällen über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden.

Gastgewerbe

§ 9. (1) Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist untersagt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

  1. 1. Krankenanstalten und Kuranstalten,
  2. 2. Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,
  3. 3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten und
  4. 4. Betrieben,

    wenn diese ausschließlich durch die dort betreuten, untergebrachten oder nicht zum bloßen Besuch aufhältigen Personen oder durch Betriebsangehörige genutzt werden.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht bzw. ausgeschenkt werden. Die Verabreichung und Konsumation hat tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen.

(4) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 und 3 gilt:

  1. 1. Kunden haben eine Maske zu tragen.
  2. 2. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.
  3. 3. Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden.
  4. 4. Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(6) Abs. 1 gilt nicht für die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist eine Maske zu tragen.

(7) Abs. 1 gilt nicht für Lieferservices.

Beherbergungsbetriebe

§ 10. (1) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ist untersagt.

(2) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze, sofern es sich dabei nicht um Dauerstellplätze handelt, sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.

(3) Abs. 1 gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs

  1. 1. durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung,
  2. 2. zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
  3. 3. aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen,
  4. 4. zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
  5. 5. durch Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
  6. 6. durch Patienten und Begleitpersonen in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
  7. 7. durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime)

    für die unbedingt erforderliche Dauer. Der Betreiber darf Gäste in den Fällen der Z 2 bis 6 nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen.

(4) Der Gast hat beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche eine Maske zu tragen.

Sportstätten

§ 11. (1) Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017), BGBl. I Nr. 100/2017, zum Zweck der Ausübung von Sport ist untersagt.

(2) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind Betretungen von Sportstätten

  1. 1. durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, oder Sportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen oder bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß § 3 Z 5 BSFG 2017 teilgenommen haben, deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien. Für Betreuer, Trainer und Vertreter der Medien gilt § 8 sinngemäß.
  2. 2. im Freien durch nicht von Z 1 erfasste Personen, wobei die Sportausübung nur mit Personen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, Z 3 lit. a oder mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen gemäß § 7 Abs. 7 Z 4 erfolgen darf. In diesem Fall dürfen die Sportstätten nur zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, betreten werden. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen dabei nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt. § 4 gilt sinngemäß.

(3) Bei der Sportausübung durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 ist vom verantwortlichen Arzt ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Spitzensportler sowie deren Betreuer und Trainer haben für den Trainings- und Wettkampfbetrieb einen 3G-Nachweis vorzuweisen, wenn physische Kontakte zu anderen Personen gemäß § 8 Abs. 2 nicht ausgeschlossen werden können. Im Fall eines positiven Testergebnisses ist das Betreten von Sportstätten abweichend davon dennoch zulässig, wenn

  1. 1. mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
  2. 2. auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

    Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden vierzehn Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung oder einem Antigentest auf das Vorliegen einer SARS-CoV-2-Infektion zu unterziehen.

(4) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 3 hat zusätzlich zu § 2 Abs. 6 zu enthalten:

  1. 1. Vorgaben zur Schulung von Sportlern, Betreuern und Trainern in Hygiene sowie zur Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
  2. 2. Verhaltensregeln für Sportler, Betreuer und Trainer außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
  3. 3. Vorgaben zu Gesundheitschecks vor jedem Training und Wettkampf,
  4. 4. Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
  5. 5. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
  6. 6. Vorgaben zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainings und Wettkämpfen,
  7. 7. bei Auswärtswettkämpfen Vorgaben über die Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, falls eine SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer im epidemiologisch relevanten Zeitraum danach aufgetreten ist.

Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe

§ 12. (1) Das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe ist untersagt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für

  1. 1. Bewohner,
  2. 2. Personen, die zur Versorgung der Bewohner oder zum Betrieb der Einrichtung erforderlich sind, einschließlich des Personals des Hilfs- und Verwaltungsbereichs,
  3. 3. Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen,
  4. 4. Besuche mit jeweils höchstens zwei Personen pro Bewohner pro Tag,
  5. 5. zusätzlich höchstens zwei Personen pro unterstützungsbedürftigem Bewohner pro Tag, wenn diese regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten,
  6. 6. zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung minderjähriger Bewohner von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe pro Tag.

(3) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe darf Besucher gemäß Abs. 2 Z 4 nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Für Personen, die Bewohner regelmäßig gemäß Abs. 2 Z 3 besuchen, und für Personen, die gemäß Abs. 2 Z 5 regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, gilt Abs. 5 sinngemäß.

(4) Beim Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe haben Bewohner an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten sowie Besucher und Begleitpersonen eine Maske zu tragen.

(5) Das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe durch Mitarbeiter ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. 1. Mitarbeiter haben eine Maske zu tragen.
  2. 2. Der Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen. Kann ein solcher nicht vorgewiesen werden, ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
    1. a) mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
    2. b) auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
    1. Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber.

(6) Abs. 5 gilt bei Bewohnerkontakt sinngemäß auch für das Betreten durch

  1. 1. externe Dienstleister,
  2. 2. Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), BGBl. I Nr. 11/2004,
  3. 3. Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte,
  4. 4. Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und
  5. 5. Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).

(7) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen, wenn diese einen 2,5G-Nachweis vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß Abs. 9 Z 6 und 7 getroffen werden.

(8) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen hat den Bewohnern mindestens alle sieben Tage, sofern sie aber innerhalb dieses Zeitraums das Heim verlassen haben, mindestens alle drei Tage einen Antigentest auf SARS-CoV-2 oder molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 anzubieten.

(9) Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat zusätzlich zu § 2 Abs. 6 zu enthalten:

  1. 1. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
  2. 2. Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,
  3. 3. spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß § 18 Abs. 8 die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann,
  4. 4. Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtender Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden können,
  5. 5. Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach § 5a EpiG,
  6. 6. Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden,
  7. 7. Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen gemäß § 7 EpiG für Bewohner,
  8. 8. zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß Abs. 7, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.

(10) Für Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung und im Behindertenbereich gilt Abs. 3 bis 6.

(11) Die in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.

Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden

§ 13. (1) Das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten ist untersagt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für

  1. 1. Patienten,
  2. 2. Personen, die zur Versorgung der Patienten oder zum Betrieb der Einrichtung erforderlich sind, einschließlich des Personals des Hilfs- und Verwaltungsbereichs,
  3. 3. einen Besucher pro Patient pro Woche, sofern der Patient in der Krankenanstalt oder Kuranstalt länger als eine Woche aufgenommen ist,
  4. 4. zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patienten pro Tag,
  5. 5. zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung unterstützungsbedürftiger Patienten pro Tag,
  6. 6. höchstens eine Person zur Begleitung bei Untersuchungen während der Schwangerschaft sowie vor und zu einer Entbindung und zum Besuch nach einer Entbindung,
  7. 7. Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.

(3) Der Betreiber darf Besucher gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.

(4) Patienten, Besucher und Begleitpersonen dürfen sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, nur betreten, wenn sie eine Maske tragen.

(5) Der Betreiber darf Mitarbeiter nur nach Maßgabe des § 12 Abs. 5 einlassen. § 12 Abs. 5 gilt sinngemäß auch für den Betreiber und Personen gemäß § 12 Abs. 6 Z 1 bis 3 und 5 sowie für Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl. Nr. 155/1990. Ferner hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies organisatorisch und technisch möglich und zumutbar ist.

(6) Der Betreiber einer Krankenanstalt oder Kuranstalt hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat zusätzlich zu § 2 Abs. 6 zu enthalten:

  1. 1. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
  2. 2. Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,
  3. 3. Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu maximaler Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Besuche sowie Besuchsorten und Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, spezifische situationsangepasste Vorgaben zu treffen sind,
  4. 4. Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach § 5a EpiG.

Zusammenkünfte

§ 14. (1) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften ist nur für folgende Zusammenkünfte zulässig:

  1. 1. unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,
  2. 2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,
  3. 3. Zusammenkünfte im Spitzensport gemäß § 15,
  4. 4. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
  5. 5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
  6. 6. unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
  7. 7. Begräbnisse,
  8. 8. das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt,
  9. 9. Proben und künstlerische Darbietungen in fixer Zusammensetzung ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen,
  10. 10. Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
  11. 11. Zusammenkünfte von medizinischen und psychosozialen Selbsthilfegruppen.

(2) Bei Zusammenkünften gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 bis 7, 10 und 11 ist eine Maske zu tragen, sofern nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorweisen. Für Zusammenkünfte gemäß Abs. 1 Z 8 gilt § 6 Abs. 1.

(3) Für Zusammenkünfte zu Proben zu beruflichen Zwecken und zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt § 11 Abs. 3 sinngemäß. Zusätzlich hat der für die Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

(4) Für Zusammenkünfte, die gemäß dem AlVG vom oder im Auftrag des Arbeitsmarktservice als Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durchgeführt werden, sowie für sonstige Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, gilt § 8 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

(5) Kann bei Zusammenkünften gemäß Abs. 1 Z 10 auf Grund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung oder der Integrationsmaßnahme von Personen das Tragen einer Maske nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.

Zusammenkünfte im Spitzensport

§ 15. (1) Zusammenkünfte, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, zulässig. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat für diese Personen, sowie für Trainer, Betreuer und sonstige Personen, die für die Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Für Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, gilt § 11 Abs. 3 und 4. Für Individualsportarten hat das COVID-19-Präventionskonzept zusätzlich zu § 2 Abs. 6 insbesondere zu enthalten:

  1. 1. Vorgaben zur Schulung von Sportlern, Betreuern und Trainern in Hygiene sowie zur Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
  2. 2. Verhaltensregeln für Sportler, Betreuer und Trainer außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
  3. 3. Vorgaben zu Gesundheitschecks vor jedem Training und Wettkampf,
  4. 4. Regelungen zur Steuerung der Ströme der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer,
  5. 5. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
  6. 6. Vorgaben zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainings und Wettkämpfen.

(2) Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Für Betreuer, Trainer und sonstige Personen, die zur Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, gilt zudem § 8, für die Sportler § 11 sinngemäß.

Erhebung von Kontaktdaten

§ 16. (1) Der Betreiber einer Betriebsstätte gemäß den §§ 9 und 10 und der für eine Zusammenkunft Verantwortliche gemäß den §§ 14 und 15 ist verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den

  1. 1. Vor- und Familiennamen sowie
  2. 2. die Telefonnummer und, sofern vorhanden, die E-Mail-Adresse

    zu erheben. Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend.

(2) Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat die zuvor genannten Daten mit Datum und Uhrzeit des Betretens der jeweiligen Betriebsstätte oder des bestimmten Ortes und, wenn vorhanden, mit Tischnummer bzw. Bereich des konkreten Aufenthalts zu versehen.

(3) Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 5 Abs. 3 EpiG auf Verlangen die Daten zur Verfügung zu stellen.

(4) Der nach Abs. 1 Verpflichtete darf die Daten ausschließlich zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung verarbeiten und der Bezirksverwaltungsbehörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln; eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig.

(5) Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat im Rahmen der Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen und insbesondere sicherzustellen, dass die Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.

(6) Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat die Daten für die Dauer von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung und bei Zusammenkünften ab dem Zeitpunkt der Zusammenkunft aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.

(7) Können Kontaktdaten auf Grund schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen in der Form des Abs. 1 nicht erhoben werden, sind geeignete Alternativmaßnahmen zu setzen.

(8) Abs. 1 gilt nicht für

  1. 1. Betriebsstätten, an denen es zu einem Aufenthalt überwiegend im Freien kommt, mit Ausnahme von Betriebsstätten gemäß § 9 und von Zusammenkünften gemäß § 14 Abs. 1;
  2. 2. Zusammenkünfte gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 und Z 5;
  3. 3. Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich.

Betreten

§ 17. Als Betreten im Sinne dieser Verordnung gilt auch das Verweilen (§ 1 Abs. 2 COVID-19-MG).

Ausnahmen

§ 18. (1) Diese Verordnung gilt nicht

  1. 1. für - mit Ausnahme von § 16, § 18 Abs. 2 bis 4 sowie den §§ 19 bis 22 - elementare Bildungseinrichtungen, Tagesmütter bzw. -väter, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,
  2. 2. für Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz, BGBl. I Nr. 77/2020, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,
  3. 3. für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
  4. 4. für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der allgemeinen Vertretungskörper, sofern sie nicht ohnehin von Z 3 erfasst sind und keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
  5. 5. für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
  6. 6. für - mit Ausnahme von § 7 Abs. 9 Z 1, § 8, § 18 Abs. 3 bis 6 sowie der §§ 19 und 20 - sonstige Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Vollziehung, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
  7. 7. für Zusammenkünfte zur Religionsausübung.

(2) Für elementare Bildungseinrichtungen, Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung und Tagesmütter bzw. -väter gilt:

  1. 1. Für das pädagogische und sonstige Betreuungspersonal, das Verwaltungspersonal sowie Tagesmütter bzw. -väter gilt § 5 Abs. 3 und 4 C-SchVO 2021/22, BGBl. II Nr. 374/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 434/2021, sinngemäß. Die Verpflichtung, zumindest einmal pro Woche der Anwesenheit einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf (§ 4 Z 1 lit. d C-SchVO 2021/22), vorzulegen, gilt nicht, sofern entsprechende Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
  2. 2. Für sonstige Personen mit Ausnahme der betreuten Kinder gilt § 5 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden muss, wenn die Einrichtung bloß kurzfristig, insbesondere zum Zweck der Abholung von Kindern, betreten wird. Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt zudem nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.

(3) Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht

  1. 1. zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder
  2. 2. zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.

(4) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht

  1. 1. während der Konsumation von Speisen und Getränken sowie während des Verweilens am Verabreichungsplatz in Betriebsstätten gemäß § 9;
  2. 2. für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation;
  3. 3. wenn dies aus therapeutisch-pädagogischen Gründen notwendig ist;
  4. 4. für Personen, die Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie erbringen oder in Anspruch nehmen, für die Dauer der Erbringung bzw. Inanspruchnahme der logopädischen Dienstleistung;
  5. 5. wenn dies zur Erbringung einer körpernahen Dienstleistung notwendig ist oder die Erbringung einer Dienstleistung dadurch verunmöglicht wird;
  6. 6. während der Sportausübung;
  7. 7. in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen;
  8. 8. für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.

(5) Die Pflicht zum Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.

(6) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht für Schwangere, wobei diese stattdessen eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben.

(7) Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises gemäß § 2 Abs. 2 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr.

(8) Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses gilt nicht für Personen, denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann. Sofern diese Personen über einen anderen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 verfügen, bleibt deren Vorlagepflicht unberührt.

(9) Werden Personen durch diese Verordnung zur Vorlage eines Nachweises gemäß § 2 Abs. 2 verpflichtet, sind diese Nachweise bei Betriebsstätten, nicht öffentlichen Sportstätten oder Freizeiteinrichtungen ohne Personal für die Dauer des Aufenthalts lediglich bereitzuhalten.

(10) Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises und die Beschränkungen für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, gelten nicht für

  1. 1. Personen, die über keinen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 lit. a oder b verfügen und nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können und
  2. 2. Schwangere.

    In solchen Fällen ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen.

(11) Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises und die Beschränkungen für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, gelten nicht für Personen, die einen Nachweis über eine Erstimpfung mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 und einen Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.

(12) Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein nach den §§ 8, 12 und 13 vorgeschriebener Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann, darf der Betreiber Personen ausnahmsweise auch dann einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorlegen. Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber.

Glaubhaftmachung

§ 19. (1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 3, 14 und 18 ist auf Verlangen gegenüber

  1. 1. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
  2. 2. Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
  3. 3. Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,
  4. 4. dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen

    glaubhaft zu machen.

(2) Der Ausnahmegrund gemäß § 18 Abs. 10 und die Ausnahmegründe, wonach aus gesundheitlichen Gründen

  1. 1. das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann,
  2. 2. die Durchführung eines nach § 2 Abs. 2 vorgesehenen Tests nicht zugemutet werden kann,

    sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.

(3) Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes den in Abs. 1 Z 3 Genannten glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.

Datenverarbeitung

§ 20. Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis über eine epidemiologisch geringe Gefahr vorgesehen ist, ist der Inhaber einer Betriebsstätte oder der Verantwortliche für einen bestimmten Ort zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:

  1. 1. Name,
  2. 2. Geburtsdatum,
  3. 3. Gültigkeitsdauer des Nachweises und
  4. 4. Barcode bzw. QR-Code.

    Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Aufbewahrung dieser personenbezogenen Daten ist unzulässig.

Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 10 COVID-19-MG und § 28a EpiG

§ 21. Im Rahmen der Mitwirkung nach § 10 COVID-19-MG und § 28a EpiG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme nach § 10 COVID-19-MG und § 28a EpiG abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologischen Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.

ArbeitnehmerInnenschutz, Bundesbedienstetenschutz und Mutterschutz

§ 22. Durch diese Verordnung werden das ASchG, das B-BSG und das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, nicht berührt.

Inkrafttreten

§ 23. (1) Diese Verordnung tritt mit 22. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 1. Dezember 2021 außer Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (5. COVID-19-SchuMaV) außer Kraft.

(3) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.

Mückstein

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