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BGBl I 11/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

11. Bundesgesetz: Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG)
(NR: GP XXII RV 353 AB 378 S. 46 . BR: 6966 S. 705.)

11. Bundesgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit während des Aufenthalts in Heimen und anderen Pflege- und Betreuungs­ein­richtungen (Heimaufenthaltsgesetz - HeimAufG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Schutz der persönlichen Freiheit

§ 1. (1) Die persönliche Freiheit von Menschen, die aufgrund des Alters, einer Behinderung oder einer Krankheit der Pflege oder Betreuung bedürfen, ist besonders zu schützen. Ihre Menschenwürde ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren. Die mit der Pflege oder Betreuung betrauten Menschen sind zu diesem Zweck besonders zu unterstützen.

(2) Freiheitsbeschränkungen sind nur dann zulässig, soweit sie im Verfassungs­recht, in diesem Bundes­gesetz oder in anderen gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich vorgesehen sind.

Geltungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt allein die Voraussetzungen und die Überprüfung von Freiheits­be­schrän­kungen in Alten- und Pflegeheimen, Behindertenheimen sowie in anderen Einrichtungen, in denen wenigstens drei psychisch kranke oder geistig behinderte Men­schen ständig betreut oder gepflegt werden können. In Kran­ken­­anstalten ist dieses Bundesgesetz nur auf Personen an­zu­wenden, die dort wegen ihrer psychischen Krank­heit oder geistigen Behinderung der ständigen Pflege oder Betreuung bedürfen.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auf nicht-stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe, auf Heime und andere Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Min­derjähriger, auf Krankenanstalten oder Abteilungen für Psychiatrie sowie auf Anstalten für geistig abnorme und entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nicht an­zu­wenden.

(3) Im Übrigen gilt dieses Bundesgesetz nicht für die Aufnahme, die Pflege und Betreuung, die Behandlung und den Umgang mit sonstigen Persönlichkeitsrechten der Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sowie anderen Einrichtungen.

Freiheitsbeschränkung

§ 3. (1) Eine Freiheitsbeschränkung im Sinn dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn eine Ortsver­än­de­run­g einer betreuten oder gepflegten Person (im Folgenden Bewohner) gegen oder ohne ihren Willen mit physischen Mitteln, insbesondere durch mechanische, elektronische oder medikamentöse Maß­nahmen, oder durch deren Androhung unter­bunden wird.

(2) Eine Freiheitsbeschränkung liegt nicht vor, wenn der einsichts- und urteilsfähige Bewohner einer Un­ter­bindung der Ortsveränderung, insbesondere im Rahmen eines Vertrages über die ärztliche Behand­lung, zugestimmt hat.

2. Abschnitt

Voraussetzungen einer Freiheitsbeschränkung

Zulässigkeitsvoraussetzungen

§ 4. Eine Freiheitsbeschränkung darf nur vorgenommen werden, wenn

  1. 1. der Bewohner psychisch krank oder geistig behindert ist und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben und die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich ge­fähr­det,
  1. 2. sie zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich und geeignet sowie in ihrer Dauer und Intensität im Ver­hältnis zur Gefahr angemessen ist sowie
  1. 3. diese Gefahr nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere schonendere Betreuungs- oder Pflege­maß­nahmen, abgewendet werden kann.

Vornahme einer Freiheitsbeschränkung

§ 5. (1) Eine Freiheitsbeschränkung darf nur aufgrund der Anordnung einer dazu befugten Person vor­ge­nom­men werden. Anordnungsbefugt ist

  1. 1. der mit der Führung der Abteilung oder - falls eine solche nicht besteht - der mit der Leitung der Ein­­richtung betraute Arzt oder sein Vertreter oder
  1. 2. in Einrichtungen, die nicht unter ärztlicher Leitung stehen, die mit der ärztlichen Aufsicht oder mit der Leitung des Pflege­diensts betraute Person oder ihr Vertreter oder
  1. 3. in Einrichtungen, die weder unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht noch unter pflegerischer Leitung stehen, ein mit der Anordnung freiheitsbeschränkender Maßnahmen be­trauter Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder sein Vertreter oder die mit der päda­go­gischen Leitung betraute Person oder ihr Vertreter.

(2) Wenn eine Freiheitsbeschränkung voraussichtlich länger als 24 Stunden oder wiederholt er­for­der­­lich sein wird, darf sie nur von einem Arzt angeordnet werden. Auch eine Freiheitsbe­schrän­kung durch me­di­­kamen­töse Maßnahmen muss von einem Arzt angeordnet werden.

(3) Eine Freiheitsbeschränkung darf nur unter Einhaltung fachgemäßer Standards und unter mög­lich­ster Schonung des Bewohners durchgeführt werden.

(4) Eine Freiheitsbeschränkung ist sofort aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vor­liegen.

Dokumentation

§ 6. (1) Der Grund, die Art, der Beginn und die Dauer der Freiheitsbeschränkung sind schriftlich zu do­kumentieren. Ärztliche Zeugnisse und der Nachweis über die not­wen­di­gen Verständigungen sind die­sen Auf­zeichnungen anzuschließen.

(2) Ebenso sind der Grund, die Art, der Beginn und die Dauer einer mit dem Willen des Bewohners vor­genommenen Einschränkung seiner persönlichen Freiheit festzuhalten.

Aufklärung und Verständigung

§ 7. (1) Die anordnungsbefugte Person hat den Bewohner über den Grund, die Art, den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Freiheitsbeschränkung auf geeignete, seinem Zustand entsprechende Weise auf­zu­klären. Zudem hat sie von der Freiheitsbeschränkung, von deren Aufhebung und von einer mit dem Willen des Bewohners vor­genommenen Einschränkung seiner persönlichen Freiheit unverzüglich den Leiter der Einrichtung zu ver­ständigen.

(2) Der Leiter der Einrichtung hat von der Freiheitsbeschränkung oder von deren Aufhebung un­verzüglich den Vertreter und die Vertrauensperson des Bewohners zu verständigen und diesen Gele­gen­heit zur Stellungnahme einzuräumen. Diese Personen sind auch von einer mit dem Willen des Be­wohners vorgenommenen Einschränkung seiner persönlichen Freiheit unverzüglich zu verständigen.

3. Abschnitt

Vertretung

Bewohnervertreter

§ 8. (1) Die Vertretung des Bewohners bei der Wahrnehmung seines Rechtes auf persönliche Freiheit obliegt dem von ihm hiefür bestellten nahen Angehörigen, Rechtsanwalt oder Notar. Dieser vom Bewohner bestellte Vertreter bedarf einer auf die Wahrnehmung dieses Rechtes lautenden schriftlichen Vollmacht.

(2) Darüber hinaus wird auch der für die Namhaftmachung von Sachwaltern nach der Lage der Einrichtung örtlich zuständige Verein (§ 1 des Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetzes, BGBl. Nr. 156/1990) kraft Gesetzes Vertreter des Bewohners, sobald eine Freiheitsbeschränkung vorgenommen oder in Aussicht gestellt wird. Durch diese Vertretungsbefugnis werden die Geschäftsfähigkeit des Bewohners und die Vertretungsbefugnis eines anderen gesetzlichen Vertreters nicht berührt.

(3) Der Verein hat dem Träger der Einrichtung und dem Vorsteher des zuständigen Bezirksgerichts eine oder mehrere von ihm ausgebildete und für die besonderen Verhältnisse im Pflegebereich geschulte Personen nam­haft zu machen, denen die Ausübung der Vertretungsbefugnisse zukommt (Bewohnervertreter). Der Vor­steher des Bezirksgerichts hat den Namen und die Büroadresse des Bewohnervertreters in der Ediktsdatei kund­zu­machen. Wenn der Verein die Namhaftmachung eines Bewohnervertreters widerruft, hat der Vorsteher des Be­zirks­gerichts die Kundmachung zu berichtigen.

(4) Ein vom Bewohner bestellter Vertreter (Abs. 1) hat von der Begründung oder Beendigung der Vollmacht den Leiter der Einrichtung und - sofern ein gerichtliches Verfahren anhängig ist - auch das Gericht unverzüglich zu verständigen.

Befugnisse und Pflichten des Vertreters

§ 9. (1) Der bestellte Vertreter oder Bewohnervertreter ist insbesondere berechtigt, die Ein­richtung unangemeldet zu besuchen, sich vom Bewohner einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, mit der anordnungs­befugten Person und Bediensteten der Einrichtung das Vorliegen der Voraussetzungen der Freiheitsbeschränkung zu besprechen, die Interessenvertreter der Bewohner oder Klienten der Ein­rich­tung zu befragen und in dem zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang Einsicht in die Pfle­ge­dokumentation, die Krankengeschichte und andere Aufzeichnungen über den Bewohner zu nehmen. Bei der Wahrnehmung seiner Rechte hat der bestellte Vertreter oder Bewohnervertreter auf die Er­fordernisse des Betriebs der Einrichtung Bedacht zu nehmen.

(2) Der Leiter der Einrichtung hat dafür zu sorgen, dass der Bewohner in geeigneter Weise Aus­kunft über den Bewohnervertreter erhält und sich mit diesem oder dem von ihm bestellten Vertreter un­ge­stört besprechen kann.

(3) Der Bewohnervertreter ist befugt, den für die Aufsicht über die Einrichtung oder zur Bearbeitung von Beschwerden zuständigen Behörden die von ihm in Ausübung seiner Tätigkeit gemachten Wahr­neh­mun­gen mitzuteilen. Er hat diesen Behörden insoweit Auskünfte zu erteilen, als dies für die Besorgung der ihnen zu­kom­menden Aufgaben erforderlich ist.

Verhältnis zum Vertretenen

§ 10. (1) Der Bewohnervertreter hat den Bewohner über die beabsichtigten Ver­tretungs­handlungen und sonstige wichtige Angelegenheiten auf geeignete, dessen Zustand entsprechende Weise auf­zu­klären. Er hat den Wünschen des Bewohners zu entsprechen, soweit diese dessen Wohl nicht offen­bar abträglich und dem Bewohnervertreter zumutbar sind.

(2) Der Bewohnervertreter ist zur Verschwiegenheit über die von ihm in Ausübung seiner Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen verpflichtet, soweit die Geheimhaltung im Interesse des Bewohners er­for­der­lich ist und nicht diesen selbst eine Auskunftspflicht trifft. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt nicht ge­genüber dem Gericht, dem Verein, dem Vertreter und der Vertrauensperson des Bewohners sowie ge­genüber den in § 9 Abs. 3 genannten Behörden. Ihre Ver­letzung ist wie die Verletzung von Be­rufs­ge­heim­nissen (§ 121 des Straf­ge­setz­buchs, BGBl. Nr. 60/1974) zu bestrafen.

4. Abschnitt

Gerichtliche Überprüfung

Antrag auf Überprüfung

§ 11. (1) Der Bewohner, sein Vertreter, seine Vertrauensperson und der Leiter der Einrichtung sind berechtigt, einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung zu stellen. Sofern der An­trag nicht von der Vertrauensperson des Bewohners gestellt wird, sind deren Name und Adresse im An­trag anzugeben.

(2) Zur Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Spren­gel die Einrichtung liegt.

(3) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, sind auf das Verfahren die allgemeinen Be­stim­mungen des Außerstreitgesetzes anzuwenden. Das Verfahren ist dem Richter vorbehalten.

(4) Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt der Bund.

Anhörung des Bewohners

§ 12. (1) Das Gericht hat sich binnen sieben Tagen ab dem Einlangen des Antrags einen persönlichen Eindruck vom Bewohner in der Einrichtung zu verschaffen. Es hat ihn über Grund und Zweck des Verfahrens zu unterrichten und hiezu zu hören, die Krankengeschichte, die Pflege­do­ku­men­ta­tion und andere Auf­zeichnungen über ihn ein­zu­sehen sowie seinen Vertreter, seine Vertrauensperson, die an­ordnungsbefugte Person und erforder­lichen­falls andere zur Verfügung stehende Auskunftspersonen zu hören. Auch kann das Gericht der Anhörung des Bewohners einen nicht der Einrichtung angehörenden und von dieser unabhängigen Sachverständigen beiziehen.

(2) Das Gericht kann die Anhörung mit einer mündlichen Verhandlung (§ 14) verbinden.

Erste Entscheidung

§ 13. (1) Hat das Gericht die Anhörung nicht mit einer mündlichen Verhandlung verbunden, so hat es am Schluss der Anhörung über die vorläufige Zulässigkeit der Freiheitsbeschränkung zu entscheiden. Gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Freiheitsbeschränkung vorliegen, so hat es diese vorläufig bis zur Entscheidung nach § 15 Abs. 1 für zulässig zu erklären und eine mündliche Ver­hand­lung anzuberaumen, die spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Anhörung stattzufinden hat. Ge­gen diese Entscheidung ist ein ab­gesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(2) Gelangt das Gericht hingegen zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Freiheits­be­schrän­kung nicht vorliegen, so hat es diese für unzulässig zu erklären. In diesem Fall ist die Freiheitsbe­schrän­kung sofort auf­zu­heben, es sei denn, dass der Leiter der Einrichtung in der Anhörung gegen diesen Be­schluss einen Rekurs anmeldet und dass das Gericht diesem Rekurs sogleich aufschiebende Wirkung zu­erkennt. Der Rekurs ist innerhalb von drei Tagen auszuführen.

Mündliche Verhandlung

§ 14. (1) Das Gericht hat zur mündlichen Ver­hand­lung in der Einrichtung den Bewohner, seinen Vertreter, seine Ver­trauens­person, den Leiter der Ein­richtung, die anordnungsbefugte Person und er­forder­­lichen­falls andere zur Ver­fügung stehende Auskunftspersonen zu laden.

(2) Der Leiter der Einrichtung hat dafür zu sorgen, dass der Bewohner an der Verhandlung teil­neh­men kann. Das Gericht und die anderen an der Verhandlung Beteiligten haben darauf zu achten, dass die Ver­­hand­lung unter möglichster Schonung des Bewohners durch­geführt wird und von anderen Bewohnern tun­lichst nicht wahrgenommen werden kann.

(3) Das Gericht hat der mündlichen Verhandlung einen nicht der Einrichtung angehörenden und von dieser un­abhängigen Sachverständigen beizuziehen. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, Fragen an den Sach­ver­stän­di­gen zu stellen.

Beschluss

§ 15. (1) Das Gericht hat am Schluss der mündlichen Verhandlung über die Zulässigkeit der Frei­heits­be­schränkung zu entscheiden. Der Beschluss ist in der mündlichen Verhandlung zu verkünden, zu be­­gründen und dem Bewohner in geeigneter, seinem Zustand entsprechender Weise zu erläutern.

(2) Erklärt das Gericht die Freiheitsbeschränkung für zulässig, so hat es hiefür im Beschluss eine be­stimmte, sechs Monate nicht übersteigende Frist zu setzen und die näheren Umstände sowie das zulässige Aus­maß der Freiheits­be­schränkung unter möglichster Schonung des Bewohners genau zu bestimmen.

(3) Erklärt das Gericht die Freiheitsbeschränkung für unzulässig, so ist diese sofort aufzuheben, es sei denn, dass der Leiter der Einrichtung in der Verhandlung gegen diesen Be­schluss einen Rekurs an­mel­det und dass das Gericht diesem Rekurs sogleich aufschiebende Wirkung zuerkennt.

(4) Das Gericht hat, wenn die Freiheitsbeschränkung noch andauert, den Beschluss innerhalb von sieben Tagen schriftlich auszufertigen. Der Be­schluss ist unverzüglich dem Bewohner, seinem Vertreter, seiner Ver­trauens­person sowie dem Leiter der Einrichtung zuzustellen.

Rechtsmittel

§ 16. (1) Gegen den Beschluss, mit dem eine Freiheitsbeschränkung für zulässig erklärt wird, können der Bewohner, sein Vertreter und seine Vertrauensperson innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Rekurs erheben.

(2) Gegen den Beschluss, mit dem eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird, kann der Leiter der Einrichtung innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung Rekurs erheben. Das Gericht erster Instanz hat unmit­tel­bar nach Einlangen des Rekurses zu entscheiden, ob die dem Rekurs nach § 15 Abs. 3 zuerkannte auf­schiebende Wirkung weiter besteht. Gegen diese Entscheidung ist ein abgesondertes Rechts­mittel nicht zu­lässig.

(3) Das Recht zur Rekurs- oder Revisionsrekursbeantwortung steht nur dem Bewohner, seinem Vertreter und seiner Vertrauensperson gegen Rechtsmittel des Leiters der Einrichtung zu. Die Rekurs- oder Revisions­rekurs­beantwortung ist innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung des Rechtsmittels einzubringen.

Rekursverfahren

§ 17. (1) Das Rekursgericht hat, wenn die Freiheitsbeschränkung noch andauert, innerhalb von 14 Tagen ab dem Einlangen der Akten zu entscheiden.

(2) Das Rekursgericht hat das Verfahren selbst zu ergänzen oder neu durchzuführen, soweit es dies für erforderlich hält. Es kann sich auch durch ein einzelnes Mitglied des Senats einen persönlichen Ein­druck vom Bewohner verschaffen.

(3) Erklärt das Rekursgericht die Freiheitsbeschränkung für unzulässig, so ist diese sofort auf­zu­heben.

Aufhebung der Freiheitsbeschränkung

§ 18. (1) Vor Ablauf der gerichtlich festgesetzten Frist über die Dauer der Freiheitsbeschränkung hat das Gericht neuerlich über die Zulässigkeit der Freiheitsbeschränkung zu entscheiden, wenn dies der Bewohner, sein Vertreter oder seine Vertrauensperson beantragt.

(2) Auch eine gerichtlich für zulässig erklärte Freiheits­be­schränkung ist sofort aufzuheben, wenn deren Voraus­setzungen nicht mehr vorliegen. Von der Auf­he­bung ist neben den in § 7 Abs. 1 und 2 genannten Personen auch das Gericht unverzüglich zu verständigen.

Länger dauernde Freiheitsbeschränkung

§ 19. (1) Wenn eine Freiheitsbeschränkung voraussichtlich nicht mit dem Ablauf der gerichtlich fest­gesetzten Frist aufgehoben werden wird, hat die anordnungsbefugte Person hievon rechtzeitig unter An­gabe der Gründe für die länger dauernde Freiheitsbeschränkung den Leiter der Einrichtung zu verständigen. Dieser hat hievon spätestens 14 Tage vor Ablauf der Frist den Vertreter und die Vertrauensperson des Bewohners unter Angabe der Gründe zu ver­ständigen.

(2) Stellt der Vertreter des Bewohners nicht erneut einen Antrag auf Überprüfung, so hat er dies dem Gericht vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitzuteilen. In diesem Fall kann das Gericht von Amts wegen ein Ver­fahren einleiten, wenn es dennoch Zweifel an der Zulässigkeit der länger dauernden Freiheits­be­schrän­kung hegt. Auf das Verfahren zur Überprüfung einer länger dauernden Freiheitsbe­schränkung sind die §§ 11 bis 18 anzuwenden.

(3) Im Beschluss, mit dem eine länger dauernde Freiheitsbeschränkung für zulässig erklärt wird, kann das Gericht eine Frist festsetzen, die ein Jahr nicht übersteigt.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verweisungen

§ 20. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 21. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

In-Kraft-Treten

§ 22. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 23. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf Freiheitsbeschränkungen anzu­wenden, die vor seinem In-Kraft-Treten vorgenommen worden sind und weiterhin andauern.

(2) Sofern ein Verein keinen Bewohnervertreter namhaft macht, hat der Vorsteher des Bezirks­gerichts für die in seinem Sprengel gelegenen Einrichtungen geeignete und dazu bereite Per­sonen zu Be­wohner­vertretern zu bestellen. Diesen Personen kommen die Rechte und Pflichten des Vereins und des Be­wohnervertreters zu. Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat die Namen und Adressen dieser Personen in der Ediktsdatei kundzumachen.

(3) Ein nach Abs. 2 bestellter Bewohnervertreter hat Anspruch auf Ersatz der Reise- und Auf­ent­halts­kosten sowie der notwendigen Barauslagen und auf Abgeltung des Zeitaufwands in der in § 18 Abs. 1 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, angeführten Höhe. Über den Ge­büh­ren­an­spruch entscheidet der Vorsteher des Bezirksgerichts. Die Beträge sind am Ende jedes Kalen­der­viertel­jahres auszuzahlen.

Haftung und Rückersatz

§ 24. (1) Der Bund haftet nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den ein Bediensteter oder Beauftragter einer Einrichtung in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt hat. Der Bedienstete oder Beauftragte haftet dem Ge­schädigten nicht.

(2) Der Träger der Einrichtung haftet dem Bund für die nach Abs. 1 erbrachten Leistungen, sofern der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

(3) Der Träger der Einrichtung kann vom Bediensteten oder Beauftragten für die nach Abs. 2 erbrachten Leistungen Rückersatz begehren, sofern dieser den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Auf diesen Anspruch und seine Geltendmachung sind die Bestimmungen des Amts­haftungs­gesetzes über den Rückersatz anzuwenden.

Vollziehung

§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der §§ 1 bis 7 und des § 23 Abs. 1, soweit diese Bestimmung sich auf die §§ 1 bis 7 bezieht, der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz betraut.

Klestil

Schüssel

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