1. Entschädigung für Zeitversäumnis nach Abs. 1 Z 2 lit a gebührt nicht, soweit Entgeltanzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht. 2. ÜR: Art. 96 Z 19, BGBl. I Nr. 98/2001
Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 18.
(1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
- 1. 12,10 Euro (Anm. 1) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
- 2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
- a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
- b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
- c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
- d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
(_______________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 14,20 €
- gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 20,60 Euro)
1. Entschädigung für Zeitversäumnis nach Abs. 1 Z 2 lit a gebührt nicht, soweit Entgeltanzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht.
2. ÜR: Art. 96 Z 19, BGBl. I Nr. 98/2001
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024
Gesetzesnummer
10002337
Dokumentnummer
NOR40021645
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