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§ 18 GebAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

1. Entschädigung für Zeitversäumnis nach Abs. 1 Z 2 lit a gebührt nicht, soweit Entgeltanzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht. 2. ÜR: Art. 96 Z 19, BGBl. I Nr. 98/2001

Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18.

(1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

  1. 1. 12,10 Euro (Anm. 1) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
  2. 2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
  1. a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
  2. b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
  3. c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
  4. d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

(_______________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 14,20 €

1. Entschädigung für Zeitversäumnis nach Abs. 1 Z 2 lit a gebührt nicht, soweit Entgeltanzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht.

2. ÜR: Art. 96 Z 19, BGBl. I Nr. 98/2001

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40021645