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BGBl II 434/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

434. Verordnung: Änderung der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 - C-SchVO 2021/22

434. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22 (COVID-19-Schulverordnung 2021/22 - C-SchVO 2021/22) geändert wird

Aufgrund der §§ 6, 10, 21b, 23, 29, 39, 47, 58 bis 63c, 68a bis 81 und 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, §§ 18 bis 21, 22, 22a, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, §§ 5 Abs. 3, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, des § 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, des § 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021, sowie des § 119 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22, BGBl. II Nr. 374/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 392/2021 wird wie folgt geändert:

1. In § 4 letzter Satz wird nach der Wendung „Z 3“ die Wendung „, Z 4“ eingefügt.

2. In § 5 Abs. 3 wird nach der Wendung „Z 3“ die Wendung „, Z 4“ eingefügt.

3. In § 7 Abs. 2 wird nach der Wendung „Z 3“ die Wendung „, Z 4“ eingefügt.

4. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Schülerinnen und Schüler, bei welchen ein möglicher Verdachtsfall auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, sind bis zur gesundheitsbehördlichen Entscheidung gerechtfertigt vom Unterricht abwesend. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler, bei der oder dem ein möglicher Verdachtsfall vorliegt, sich in der Schule befindet, so ist eine Schülerin oder ein Schüler, dem oder der gegenüber Aufsichtspflicht besteht, unter Wahrung der Hygiene- und Distanzbedingungen zu beaufsichtigen, bis entweder eine Entscheidung der Gesundheitsbehörde vorliegt, bis sie oder er von Erziehungsberechtigten oder von einer von diesen bevollmächtigen Person abgeholt wird, oder der Schultag der Klasse, der die Schülerin oder der Schüler angehört, endet. Die Schulleitung hat unverzüglich entweder Anzeige bei der zuständigen Gesundheitsbehörde zu erstatten oder die mit der Gesundheitsbehörde abgestimmten Datenübermittlungen vorzunehmen und im Falle von Minderjährigkeit die Erziehungsberechtigten zu informieren. Die Schulleitung hat die getroffenen Entscheidungen und gesetzten Maßnahmen jeweils mit Uhrzeit zu dokumentieren und festzuhalten, welche Personen Kontakt mit der betroffenen Person hatten sowie welche Art des Kontaktes stattgefunden hat (zB durch Klassenlisten, Lehrkräftelisten und
Stunden-, Sitz- und Raumpläne).“

5. Dem § 14 wird folgender Satz angefügt:

„§ 20 Abs. 2 ist anzuwenden.“

6. In § 19 Abs. 1 wird nach der Wendung „Z 3“ die Wendung „, Z 4“ eingefügt.

7. In § 24 Abs. 3 wird nach der Wendung „Z 3“ die Wendung „, Z 4“ eingefügt.

8. In § 26 Abs. 1 wird nach der Wendung „Z 3“ die Wendung „, Z 4“ eingefügt.

9. Dem § 29 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Findet der Unterricht in geschlossenen Räumen statt, so ist ein erhöhter Sicherheitsabstand von zwei Metern (2 m) einzuhalten.“

10. In § 33 Abs. 2, 3 und 5 wird jeweils nach der Wendung „Z 3“ die Wendung „, Z 4“ eingefügt.

11. In § 35 Abs. 4 wird nach der Wendung „Z 3“ die Wendung „, Z 4“ eingefügt.

12. Dem § 37 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 4 letzter Satz, § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 14, § 19 Abs. 1, § 24 Abs. 3, § 26 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 33 Abs. 2, 3 und 5 und § 35 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 434/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2021/22 außer Kraft.“

Faßmann

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