Änderungen der Übergangsbestimmung des Art. II der 25. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 80/1995, in der Fassung des Art. IV Abs. 4 der Kundmachung LGBl. Nr. 65/1998, durch Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 30/2000, Art. III des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2001, Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2002, Art. IV des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2003, Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2003 , Art. III des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2003, Art. III des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2007 und Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 2/2009. Art. IV des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2001 lautet: „Artikel IV (1) Beamte, die am 1. Oktober 2001 Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sind, können einen Antrag nach § 22 Abs. 13 des Gehaltsgesetzes 1956 nur bis 31. Oktober 2002 stellen. Wird ein solcher Antrag nicht rechtzeitig gestellt, so ist die Zeit ab der Außerdienststellung nach Art. 147 Abs. 2 vierter Satz B-VG nicht für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen. (2) Ansprüche auf Todesfall- oder Bestattungskostenbeitrag für Todesfälle, die nach dem 30. September 2001 eingetreten sind, können nur entstehen, wenn der Tod im Dienststand eingetreten ist. Ein Pflegekostenbeitrag kann für Todesfälle, die nach dem 30. September 2001 eingetreten sind, nur gewährt werden, wenn der Tod im Dienststand eingetreten ist. Auf Todesfälle, die vor dem 1. Oktober 2001 eingetreten sind, sind die §§ 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 und die auf sie verweisenden Bestimmungen in der für Landesbeamte bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“ Art. III des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2002 lautet: „Artikel III (1) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 2 Z. 1 lit. a oder Abs. 2f des Gehaltsgesetzes 1956 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Antrag des Beamten entsprechend zu verbessern. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen auch für ehemalige Beamte sinngemäß. Ist der Beamte, auf den die Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes zutreffen, verstorben, so kann der Antrag auch von einer Person, der als Angehöriger oder Hinterbliebener nach diesem Beamten ein Versorgungsanspruch zusteht, eingebracht werden. (2) Anträge nach Abs. 1 sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 zu stellen. Derartige Anträge sind auch rechtzeitig, wenn sie vor der Kundmachung dieses Gesetzes gestellt wurden. (3) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 1 wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch zum folgenden Zeitpunkt wirksam: a) soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer nach § 12 Abs. 2f des Gehaltsgesetzes 1956 vergleichbaren Einrichtung beruht, mit 1. Jänner 1999, b) soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung anderer Zeiten nach § 12 Abs. 2f des Gehaltsgesetzes 1956 beruht, mit 1. Jänner 1994. (4) Führt eine nach den Abs. 1 und 3 vorgenommene rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, so ist diese anstelle der bisher maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Bemessungen von Abfertigungen und von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung rückwirkend mit dem Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern. (5) Führen Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 4 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, so ist diese, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Beamte aus Anlass des betreffenden 25-, 35- oder 45-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, so ist diese auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen. (6) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer nach den Abs. 1 bis 5 getroffenen Maßnahme aufgrund der Anrechnung von vor dem 1. Jänner 2003 liegenden Zeiten ergeben, gilt § 13b des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe, dass der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 2002 nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist.“ Art. II, III und V bis IX des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2003 lauten: „Artikel II Für die Zeit vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. Dezember 2002 hat im § 2 in der lit. d die sublit. rr der Z. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998 zu lauten: „rr) § 55 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 gilt in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 6/1999;“ Artikel III Im § 2 werden mit 1. Jänner 2008 die lit. d, f und g des Landesbeamtengesetzes 1998 aufgehoben; die bisherige lit. e im § 2 erhält die Buchstabenbezeichnung „d“. Artikel V (1) Die §§ 15 und 15a BDG 1979 sind auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 1948 geboren wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit dem Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist. (2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen: a) die ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Teilzeitbeschäftigungen immer voll zu zählen sind, b) bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in der Höhe von 7 v. H. der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, nach § 172 Abs. 6 GSVG oder nach § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet hat oder noch zu leisten hat, c) Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von zwölf Monaten, d) Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach den lit. a bis c decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 1998 bzw. nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 1998 oder nach entsprechenden, früher in Geltung gestandenen Vorschriften, e) nachgekaufte Zeiten nach den Abs. 3, 4 und 5. (3) Beamte des Dienststandes können durch die nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen. (4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 beträgt für Zeiten a) nach § 53 Abs. 2 lit. h des Pensionsgesetzes 1965 1.868,3 Euro und b) nach § 53 Abs. 2 lit. i des Pensionsgesetzes 1965 3.736,6 Euro. Die in den lit. a und b genannten Beträge sind mit dem Hundertsatz zu erhöhen, um den sich das Gehalt eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, ändert. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum maßgebend, an dem der Antrag auf nachträgliche Entrichtung des besonderen Pensionsbeitrages gestellt wurde. (5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nachgekauften Zeiten nach Abs. 3 jenen Hundertsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung für Landesbeamte geltenden Fassung ergibt. (6) Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit der Rechtskraft der Feststellung konsumiert. (7) Auf Antrag des vor dem 1. Jänner 1948 geborenen Beamten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten, die der Beamte nach § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat, nachträglich anzurechnen. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach § 56 des Pensionsgesetzes 1965 zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Hundertsatz zu erhöhen, um den sich das Gehalt eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, seit dem Tag des Beginnes des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bis zum Tag der Rechtskraft des Bemessungsbescheides geändert hat. (8) Im Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 ist auf das Ausmaß der zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit hinzuweisen. Artikel VI (1) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im § 15 Abs. 1 und 4 BDG 1979 und im § 15a Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat: bis einschließlich 1. Jänner 1943 720 2. Jänner 1943 bis 1. Juli 1943 722 2. Juli 1943 bis 1. Jänner 1944 724 2. Jänner 1944 bis 1. Juli 1944 726 2. Juli 1944 bis 1. Jänner 1945 728 2. Jänner 1945 bis 1. Juli 1945 730 2. Juli 1945 bis 1. Jänner 1946 732 2. Jänner 1946 bis 1. Juli 1946 734 2. Juli 1946 bis 1. Jänner 1947 736. (2) Auf Beamte, die bis spätestens 31. Dezember 2002 eine Erklärung nach § 15 Abs. 1 BDG 1979 abgegeben haben, ist § 15 BDG 1979 in der für Landesbeamte bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Artikel VII (1) Der Kürzungsprozentsatz beträgt abweichend vom § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung und vom § 22 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes 1998 für Ruhegenüsse, die erstmals a) im Jahr 2003 gebühren, 0,1834 Prozentpunkte, b) im Jahr 2004 gebühren, 0,2 Prozentpunkte, c) im Jahr 2005 gebühren, 0,2167 Prozentpunkte, d) im Jahr 2006 gebühren, 0,2333 Prozentpunkte. (2) Auf Personen, die am 31. Dezember 2002 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die §§ 4, 15a bis 15d, 55 und 56 Abs. 3b des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 vor dem 1. Jänner 2003 eingeleitet worden ist, ist § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ab dem 1. Jänner 2003 bescheidmäßig festgesetzte besondere Pensionsbeiträge sind jedenfalls mit dem vollen Hundertsatz nach § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zu bemessen. (3) Auf Personen, die am 31. Dezember 2006 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die §§ 9 und 20 des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (4) Auf Beamte, die ihr 55. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 2001 vollendet haben und spätestens mit dem Ablauf des Monats, in dem sie ihren 738. Lebensmonat vollendet haben, in den Ruhestand versetzt werden, sind die für Landesbeamte am 31. Dezember 2006 geltenden Regelungen über die Bemessung von Ruhegenüssen weiterhin anzuwenden. Abweichend vom § 81 Abs. 3 darf die Nebengebührenzulage bei diesen Beamten 20 v. H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage nicht übersteigen. (5) Die §§ 89, 90 und 91 des Landesbeamtengesetzes 1998 sind auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, bei deren Bemessung sie anzuwenden waren, auch nach dem 30. Juni 2025 weiterhin anzuwenden. Artikel VIII Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2008 Anspruch auf Pensionsversorgung nach dem Pensionsgesetz 1965 erlangt haben, sind die §§ 59 bis 62 des Pensionsgesetzes 1965 und die §§ 16a und 17 des Nebengebührenzulagengesetzes, jeweils in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, weiterhin anzuwenden. Artikel IX Anträge nach § 113 Abs. 9 des Gehaltsgesetzes 1956 sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 zu stellen. Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Verbesserung des Vorrückungsstichtages aufgrund eines solchen Antrages ergeben, ist der Zeitraum vom 17. Juni 1998 bis zum 31. Dezember 2003 nicht auf die Verjährungsfrist nach § 13b des Gehaltsgesetzes 1956 und nach § 40 des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen.“ Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2003 lautet: „Artikel II (1) Dem Beamten des Dienststandes gebührt im Monat Juli 2003 eine einmalige Abfindung in der Höhe von 100,– Euro, wenn er am 1. Juli 2003 Anspruch auf Gehalt hat und eine regelmäßige Wochendienstzeit im Ausmaß der Vollbeschäftigung aufweist. (2) Dem Beamten des Dienststandes, dessen regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, gebührt unter denselben Voraussetzungen der seiner regelmäßigen Wochendienstzeit entsprechende Teil der Abfindung nach Abs. 1. (3) Bei einer Beamtin, die am 1. Juli 2003 nach § 2 Abs. 1 oder 2 oder nach § 4 Abs. 1 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 1998, LGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung bzw. nach § 3 Abs. 1, 2oder 3 oder nach § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2002, nicht beschäftigt werden darf, ist für die Beurteilung des Anspruches nach Abs. 1 oder 2 von jener regelmäßigen Wochendienstzeit auszugehen, die für die Beamtin unmittelbar vor dem Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.“ Art. II und III des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2004 lauten: „Artikel II Art. III der 31. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 24/2002, gilt für Anträge aufgrund des § 12 Abs. 2f Z.3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 sinngemäß mit der Maßgabe, dass a) Anträge bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 zu stellen sind, b) eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages frühestens mit 1. Juni 2002 wirksam wird und c) der Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 31. März 2004 nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist. Artikel III § 50b Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ist auf Landesbeamte anzuwenden, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001 geboren wurden.“ Art. II und III des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2006 lauten: „Artikel II § 78d Abs. 4 BDG 1979 in der Fassung des Art. I Z. 8 des Gesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 gilt für eine Maßnahme der Familienhospizfreistellung zur Betreuung von schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern), die nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens gewährt wird. Dem Beamten, dem eine Maßnahme der Familienhospizfreistellung zur Betreuung von schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) vor diesem Zeitpunkt gewährt wurde, ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme auf insgesamt höchstens neun Monate zu gewähren. Artikel III (1) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 2f des Gehaltsgesetzes 1956 in der nach Art. I Z. 4, 5 und 6 für Landesbeamte geltenden Fassung auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Ansuchen des Beamten entsprechend zu verbessern. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen auch für ehemalige Beamte sinngemäß. Ist der Beamte, auf den die Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes zutreffen, verstorben, so kann das Ansuchen auch von einer Person, der als Angehöriger oder Hinterbliebener nach diesem Beamten ein Versorgungsanspruch zusteht, eingebracht werden. (2) Ansuchen nach Abs. 1 sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 zu stellen. (3) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 1 wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch zum folgenden Zeitpunkt wirksam: a) soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach § 12 Abs. 2f Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der nach Art. I Z. 4 und 6 für Landesbeamte geltenden Fassung beruht, 1. mit 1. Jänner 1994 oder, 2. sofern der betreffende Staat erst nach dem 1. Jänner 1994 der Europäischen Union oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten ist, mit Wirksamkeitsbeginn des Beitritts; b) soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach § 12 Abs. 2f Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der nach Art. I Z. 4 für Landesbeamte geltenden Fassung beruht, mit 1. Jänner 1994; c) soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach § 12 Abs. 2f Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der nach Art. I Z. 5 für Landesbeamte geltenden Fassung beruht, mit 1. Juni 2002. (4) Führt eine nach den Abs. 1 und 3 vorgenommene rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, so ist diese anstelle der bisher maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Bemessungen von Abfertigungen und von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung rückwirkend mit dem Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern. (5) Führen Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 4 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, so ist diese, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Beamte aus Anlass des betreffenden 25-, 35- oder 45-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, so ist diese auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen. (6) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer nach den Abs. 1 bis 5 getroffenen Maßnahme aufgrund der Anrechung von vor dem 1. Jänner 2008 liegenden Zeiten ergeben, gilt § 13b des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe, dass der folgende Zeitraum nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist: a) für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des Abs. 3 lit. a Z. 1 und lit. b ergeben, der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 2007, b) für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des Abs. 3 lit. a Z. 2 ergeben, der Zeitraum ab dem Wirksamkeitsbeginn des Beitritts bis zum 31. Dezember 2007, c) für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des Abs. 3 lit. c ergeben, der Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2007.“ Art. IV bis IX des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2007 (38. Landesbeamtengesetz-Novelle) lauten: „Artikel IV Die Übergangsbestimmung des Art. III der 32. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 4/2003, wird wie folgt geändert: Im Art. III wird das Datum „1. Jänner 2007“ durch das Datum „1. Jänner 2008“ersetzt. Artikel V (1) Die §§ 15 und 15a BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung sind auf Beamte, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit dem Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Beamte sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist: bis einschließlich 31. Dezember 1954 60 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1955 61 1. Jänner 1956 bis 31. Dezember 1956 62 1. Jänner 1957 bis 31. Dezember 1957 63 1. Jänner 1958 bis 31. Dezember 1958 64. (2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinn des Abs. 1 zählen: a) die ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Teilzeitbeschäftigungen immer voll zu zählen sind, b) bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in der Höhe von 7 v. H. der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, nach § 172 Abs. 6 GSVG bzw. nach § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet hat oder noch zu leisten hat, c) Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von dreißig Monaten, d) Zeiten der Kindererziehung im Sinn der §§ 8 Abs. 1 Z. 2 lit. g bzw. 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach den lit. a, b und c decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 oder nach entsprechenden, früher in Geltung gestandenen Vorschriften, e) nachgekaufte Zeiten nach den Abs. 3, 4 und 5. (3) Beamte des Dienststandes können durch die nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen. (4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 beträgt a) für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung 101 v. H. und b) für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. i des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung 202 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum maßgebend, an dem der Antrag auf nachträgliche Entrichtung des besonderen Pensionsbeitrages gestellt wurde. Wenn dies für den Beamten günstiger ist, bildet jedoch der nach § 73 Abs. 3 errechnete und erhöhte Betrag die Bemessungsgrundlage. (5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nachgekauften Zeiten nach Abs. 3 jenen Hundertsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung für Landesbeamte geltenden Fassung ergibt. (6) Wurden nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Monate ganz oder zum Teil durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anstelle des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Hundertsatz zu erhöhen, um den sich das Gehalt eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Beamte hat den Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate zu erbringen und den Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages glaubhaft zu machen. (7) Abs. 6 ist in allen nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten und in allen zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 anzuwenden. (8) Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit der Rechtskraft der Feststellung konsumiert. (9) Nach den Abs. 3 bis 6 entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind dem Beamten auf Antrag zurückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem Hundertsatz zu erhöhen, um den sich das Gehalt eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V seit dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung geändert hat. Durch einen Antrag auf Erstattung erlischt eine allfällige Verpflichtung zur weiteren Leistung von besonderen Pensionsbeiträgen nach den Abs. 3 bis 6 in Raten. Artikel VI (1) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im § 15 Abs. 1 und 4 BDG 1979 und im § 15a Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat: 2. Jänner 1948 bis 1. März 1948 740 2. März 1948 bis 1. Mai 1948 741 2. Mai 1948 bis 1. Juli 1948 742 2. Juli 1948 bis 1. September 1948 743 2. September 1948 bis 1. November 1948 744 2. November 1948 bis 1. Jänner 1949 745 2. Jänner 1949 bis 1. März 1949 746 2. März 1949 bis 1. Mai 1949 747 2. Mai 1949 bis 1. Juli 1949 748 2. Juli 1949 bis 1. September 1949 749 2. September 1949 bis 1. November 1949 750 2. November 1949 bis 1. Jänner 1950 751 2. Jänner 1950 bis 1. April 1950 ..752 2. April 1950 bis 1. Juli 1950 .753 2. Juli 1950 bis 1. Oktober 1950 ..754 2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951 755 2. Jänner 1951 bis 1. April 1951 756 2. April 1951 bis 1. Juli 1951 757 2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951 758 2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952 759 2. Jänner 1952 bis 1. April 1952 760 2. April 1952 bis 1. Juli 1952 761 2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952 762 2. Oktober 1952 bis 1. Jänner 1953 763 2. Jänner 1953 bis 1. April 1953 764 2. April 1953 bis 1. Juli 1953 765 2. Juli 1953 bis 1. Oktober 1953 766 2. Oktober 1953 bis 1. Jänner 1954 767 2. Jänner 1954 bis 1. April 1954 768 2. April 1954 bis 1. Juli 1954 769 2. Juli 1954 bis 1. Oktober 1954 770 2. Oktober 1954 bis 1. Jänner 1955 771 2. Jänner 1955 bis 1. April 1955 772 2. April 1955 bis 1. Juli 1955 773 2. Juli 1955 bis 1. Oktober 1955 774 2. Oktober 1955 bis 1. Jänner 1956 775 2. Jänner 1956 bis 1. April 1956 776 2. April 1956 bis 1. Juli 1956 777 2. Juli 1956 bis 1. Oktober 1956 778 2. Oktober 1956 bis 1. Jänner 1957 779 (2) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 vor dem 1. Jänner 2008 eingeleitet worden ist, ist § 15 BDG 1979 in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Artikel VII (1) Für Ruhegenüsse, die erstmals im Jahr 2007 gebühren, beträgt der Kürzungsprozentsatz 0,25 Prozentpunkte. (2) Auf Personen, die am 31. Dezember 2007 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach dem Pensionsgesetz 1965 in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung haben, sind die Bestimmungen über die Bemessung von monatlich wiederkehrenden Leistungen und die §§ 9 und 20 des Pensionsgesetzes 1965, jeweils in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, weiterhin anzuwenden. (3) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung vor dem 1. Jänner 2008 eingeleitet worden ist, ist § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung in Verbindung mit Abs. 1 weiterhin anzuwenden. (4) Auf Todesfälle bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 ist der Abschnitt V des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Artikel VIII Der Ruhegenuss von Beamten, a) die bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2007 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von mindestens 15 Jahren aufweisen, oder b) die 1. bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2007 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von mindestens zehn Jahren aufweisen, 2. vor dem 1. Oktober 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband aufgenommen wurden und 3. seit dem Zeitpunkt dieser Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband stehen, beträgt mindestens 50 v. H. der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage bzw. im Fall des § 23 Abs. 3 der gekürzten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage. Artikel IX Die Übergangsbestimmung des Art. VIII der 32. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 4/2003, wird wie folgt geändert: Im Art. VIII werden das Datum „1. Jänner 2007“ durch das Datum „1. Jänner 2008“ und das Datum „31. Dezember 2006“ durch das Datum „31. Dezember 2007“ ersetzt.“ Art. III bis V des Gesetzes LGBl. Nr. 2/2009 lauten: Artikel III Im Abs. 4 des Art. V der 38. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 79/2007, wird folgender Satz angefügt: Wenn dies für den Beamten günstiger ist, bildet jedoch der nach § 73 Abs. 3 errechnete und erhöhte Betrag die Bemessungsgrundlage. Artikel IV Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer nach § 16a Abs. 2 und 3 vorgenommenen rückwirkenden Verbesserung des Vorrückungsstichtages aufgrund der Anrechnung von vor dem 1. Februar 2009 liegenden Zeiten ergeben, gilt § 13b des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass der folgende Zeitraum nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist: a) für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des § 16a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 lit. d ergeben, der Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bzw. vom nach diesem Zeitpunkt liegenden Beginn der Wirksamkeit der erstmaligen Gleichstellung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen aufgrund eines entsprechenden Vertrages im Rahmen der europäischen Integration bis zum 31. Jänner 2009, b) für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des § 16a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 lit. e ergeben, der Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Jänner 2009, c) für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des § 16a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 lit. f ergeben, der Zeitraum vom Beginn der Wirksamkeit des Beitrittes Österreichs zur betreffenden zwischenstaatlichen Einrichtung bis zum 31. Jänner 2009. Artikel V (1) Dem Beamten des Dienststandes gebührt im Monat Mai 2008 eine Einmalzahlung in der Höhe von 175,– Euro, wenn er am 1. Mai 2008 Anspruch auf Gehalt und eine regelmäßige Wochendienstzeit im Ausmaß der Vollbeschäftigung aufweist. (2) Dem Beamten des Dienststandes, dessen regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, gebührt unter denselben Voraussetzungen der seiner regelmäßigen Wochendienstzeit entsprechende Teil der Einmalzahlung nach Abs. 1. (3) Bei einer Beamtin, die am 1. Mai 2008 nach § 4 Abs. 1 oder 2 oder § 7 Abs. 1 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 bzw. nach § 3 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist für die Beurteilung des Anspruches nach Abs. 1 oder 2 von jener regelmäßigen Wochendienstzeit auszugehen, die für die Beamtin unmittelbar vor dem Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.“ Art. II bis IV des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2009 lauten: „Artikel II Für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2009 gilt § 29 Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z. 13 mit der Maßgabe, dass der Hundertsatz in der lit. a 3,3 und der Hundertsatz in der lit b. 3,5 zu lauten haben. Artikel III Die Übergangsbestimmung des Art. V der 38. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 79/2007, in der Fassung des Art. III des Gesetzes LGBl. Nr. 2/2009, wird wie folgt geändert: Der Abs. 2 hat zu lauten: (2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinn des Abs. 1 zählen: a) die ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Teilzeitbeschäftigungen immer voll zu zählen sind, b) bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in der Höhe von 7 v. H. der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, nach § 172 Abs. 6 GSVG bzw. nach § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet hat oder noch zu leisten hat, c) Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von dreißig Monaten, d) Zeiten der Kindererziehung im Sinn der §§ 8 Abs. 1 Z. 2 lit. g bzw. 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach den lit. a, b und c decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 oder nach entsprechenden, früher in Geltung gestandenen Vorschriften, e) Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld nach § 227 Abs. 1 Z. 3 ASVG, f) Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z. 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z. 1 BSVG, soweit sie nach dem 18. Lebensjahr liegen, g) Zeiten eines Krankengeldbezuges nach § 227 Abs. 1 Z. 6 ASVG, h) nachgekaufte Zeiten nach den Abs. 3, 4 und 5. Überschneiden sich Zeiten nach den lit. a bis g, so sind diese nur einmal zu zählen. Artikel IV (1) Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Oktober 2009 angetreten worden sind, ist hinsichtlich ihrer Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte § 75a BDG 1979 in der für Landesbeamte am 30. September 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (2) Auf Beamte, die vor dem 1. Oktober 2009 ein staatsgültiges Zeugnis über mindestens ein Fach der Beamten-Aufstiegsprüfung erworben haben, sind in der Anlage 1 die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe B nach den Z. 3 und 4 in der am 30. September 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Die mit einer abgelegten Beamten-Aufstiegsprüfung verbundenen Rechte bleiben unberührt.“ Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2011 lautet: „Artikel II Für die Zeit vom 1. Jänner 2011 bis zum 31. Dezember 2011 hat der Abs. 2 des § 60 zu lauten: „(2) Wird durch Landesgesetz die Höhe des Gehaltes der Beamten des Dienststandes geändert, so ändert sich die Höhe des nach diesem Abschnitt gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges mit Ausnahme der Ergänzungszulage mit derselben Wirksamkeit im Ausmaß der Änderung des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, wenn auf diesen Ruhe- oder Versorgungsbezug bereits a) vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder b) dieser von einem Ruhegenuss abgeleitet wird, auf den vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat. Bei dieser Änderung bleiben allfällige, für die Beamten des Dienststandes durch eigene gesetzliche Regelungen vorgesehene Einmalzahlungen unberücksichtigt. Soweit der bisher gebührende Ruhe- oder Versorgungsbezug den noch nicht geänderten Betrag von 100 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V überschreitet, ändert sich die Höhe des diesen Betrag überschreitenden Teiles nicht (Mindervalorisierung).“ Art. V des Gesetzes LGBl. Nr. 112/2011 lautet: „Artikel V Übergangsbestimmungen zur 44. Landesbeamtengesetz-Novelle (1) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten aufgrund der §§ 8 und 12 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch die Empfänger von wiederkehrenden Leistungen. (2) Auf Beamte, die keinen Antrag nach Abs. 1 stellen oder für die nach Abs. 1 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat, a) sind die §§ 8 und 12 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 für Landesbeamte geltenden Fassung anzuwenden und b) ist § 12 Abs. 1a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 nicht anzuwenden. (3) Auf Beamte, die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, sind die Abs. 1 und 2 a) sowohl bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtages b) als auch bei dessen Festsetzung anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im unmittelbaren Anschluss an das am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes bestehende Dienstverhältnis sinngemäß anzuwenden. (4) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung dieses Gesetzes nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist nach § 13b des Gehaltsgesetz 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung anzurechnen. (5) Bei Berechnung der Dienstzeit nach § 20c Abs. 2 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung ist bei Beamten, die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, a) § 12 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 31. Dezember 2003 für Landesbeamte geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, b) § 12 Abs. 1a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 nicht anzuwenden.“ Art. III bis V des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2012 lauten: „Artikel III Stufenweise Anhebung des Beitrags von Empfängern wiederkehrender Geldleistungen Für die Zeit vom 1. April 2012 bis zum 31. Dezember 2012 gilt § 29 Abs. 2 in der Fassung des Art. II Z. 10 mit der Maßgabe, dass der Hundertsatz in der lit. a "3,7" und der Hundertsatz in der lit. b "3,9" zu lauten haben. Artikel IV Das Gesetz, mit dem das Landes-Vertragsbedienstetengesetz (14. L-VBG-Novelle) und das Landesbeamtengesetz 1998 (44. Landesbeamtengesetz-Novelle) geändert werden, LGBl. Nr. 112/2011, wird wie folgt geändert: Art. III hat zu lauten: „Artikel III Optionsrecht für Vertragsbedienstete (1) Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2007 begründet wurde und die noch keine Erklärung nach § 81a Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes abgegeben haben, können bis zum Ablauf des 31. Juli 2012 schriftlich erklären, dass sich ihre Entlohnung nach dem 3. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des Landesbedienstetengesetzes bestimmen soll. Für die Verlängerung der Frist zur Abgabe der Erklärung und die Wirksamkeit der Erklärung gilt § 81a Abs. 4 und 5 des Landesbedienstetengesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine zwischen dem 1. Jänner 2012 und dem 31. Juli 2012 abgegebene Erklärung jedenfalls mit 1. März 2012 wirksam wird. (2) Vertragsbedienstete, die eine Erklärung nach Abs. 1 abgegeben haben, sind nach § 81b Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes einer Modellstelle und einer Modellfunktion zuzuordnen und nach § 81b Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes einzustufen (Überführung). (3) Für den Fall, dass die Erklärung rückwirkend mit 1. März 2012 wirksam wird, ist das ab diesem Zeitpunkt gebührende Monatsentgelt neu zu berechnen und eine allfällige Differenz zum nächstmöglichen Termin (§ 46 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes) auszuzahlen. Zu diesem Zweck ist der Vertragsbedienstete zum 1. März 2012 nach § 40 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes entsprechend seiner damaligen Verwendung einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen und in die zutreffende Entlohnungsklasse und die nach dem für ihn zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Vorrückungsstichtag zutreffende Entlohnungsstufe einzustufen. Auf nach dem 1. März 2012 erfolgte Verwendungsänderungen ist § 40 Abs. 3 erster Satz des Landesbedienstetengesetzes anzuwenden (rückwirkende Überführung).“ Art. II und III des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2016 lauten: „Artikel II Im Abs. 5 der Übergangsbestimmung des Art. V der 38. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 79/2007, zuletzt geändert durch Art. III der 40. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 71/2009, wird das Zitat „§ 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956“ durch das Zitat „§ 29 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes 1998“ ersetzt. Artikel III (1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (2) Die Dienstbehörde hat den Pensionsbeitrag des Dienstgebers nach § 29a rückwirkend ab dem 1. Jänner 2013 zu entrichten.“ Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 78/2016 lautet: „Artikel II (1) Für Beamte, a) deren besoldungsrechtliche Stellung am 1. Jänner 2004 durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wurde und b) die bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 78/2016 keinen Antrag nach Art. V Abs. 1 der 44. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 112/2011, gestellt haben, ist der Vorrückungsstichtag nach der genannten Übergangsbestimmung von Amts wegen bis zum 31. Dezember 2017 neu festzusetzen. Dies gilt auch für Beamte nach Art. V Abs. 3 der 44. Landesbeamtengesetz-Novelle. Die Empfänger von wiederkehrenden Leistungen, ausgenommen die Beamten des Ruhestandes, und die Beamten, die bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 78/2016 ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausgeschieden sind, sind weiterhin nach Art. V Abs. 1 der 44. Landesbeamtengesetz-Novelle antragsberechtigt. (2) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten am 11. November 2014 ist ab diesem Zeitpunkt um die zusätzlich nach Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag angerechneten Zeiten im Weg einer außerordentlichen Vorrückung bzw. einer außerordentlichen Zeitvorrückung zu verbessern. Der ab 11. November 2014 gebührende Monatsbezug einschließlich der Sonderzahlungen ist neu zu berechnen und der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen. Für den Monat November 2014 gebühren dabei zwei Drittel jenes Betrages, um den sich der gebührende Monatsbezug und die Sonderzahlung erhöht. (3) Abs. 2 gilt für a) Beamte nach Abs. 1, die im Zeitraum vom 1. Jänner 2004 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 78/2016 in den Ruhestand getreten sind bzw. versetzt wurden, und b) Empfänger von wiederkehrenden Leistungen, deren Leistungen von Beamten nach Abs. 1 abgeleitet sind, und die einen Antrag nach Art. V Abs. 1 der 44. Landesbeamtengesetz-Novelle gestellt haben, mit der Maßgabe, dass der Bescheid, mit dem der Ruhebezug bzw. die Leistung festgesetzt wurde, von Amts wegen entsprechend abzuändern ist. (4) Der Beamte, der aufgrund der außerordentlichen Zeitvorrückung nach Abs. 2 erster Satz am 11. November 2014 oder später das Gehalt einer höheren Dienstklasse erreicht, ist zum nächstmöglichen Termin in diese Dienstklasse zu befördern. Nach dem 11. November 2014 erfolgte Beförderungen nach den vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 78/2016 geltenden Bestimmungen sind unter Berücksichtigung der außerordentlichen Zeitvorrückung von Amts wegen entsprechend abzuändern. Die aufgrund der außerordentlichen Zeitvorrückung erreichte Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin bleiben anlässlich dieser Beförderungen unverändert.“ Art. II und III des Gesetzes LGBl. Nr. 118/2021 lauten: „Artikel II Die Übergangsbestimmung des Art. VII der 38. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 79/2007, wird wie folgt geändert: Nach Abs. 4 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt: „(5) Für Beamte, die besondere Pensionsbeiträge für nicht unter Art. V fallende Zeiten geleistet haben, gilt hinsichtlich deren Rückerstattung Art. V Abs. 9 sinngemäß.“ Artikel III Die §§ 24 Abs. 3, 29 Abs. 9, 70 Abs. 2 lit. o, 73 Abs. 2 lit. a und e des Landesbeamtengesetzes 1998 in der Fassung des Art. I Z 9, 12 und 15 bis 17 des Gesetzes LGBl. Nr. 118/2021 und Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 118/2021 sind auch auf Landesbeamte und öffentlich-rechtlich Bedienstete nach dem 3. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des Landesbedienstetengesetzes im Dienststand anzuwenden, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 118/2021 begründet wurde. Allfällige zusätzliche Ruhegenussvordienstzeiten bzw. ruhgenussfähige Landesdienstzeiten sind dem Landesbeamten bzw. öffentlich-rechtlich Bediensteten auf Antrag anzurechnen. Der Antrag ist spätestens im letzten Monat vor der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand bei der Dienstbehörde einzubringen.“ Art. II, III und IV des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2022 lauten: „Artikel II (1) Hat ein Beamter im Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum 31. Dezember 2021 einen Anspruch auf Ausgleich oder Abgeltung von Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 49 Abs. 4 BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2012 erworben, so ist dieser Anspruch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 von Amts wegen nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen über die Abgeltung von Überstunden nach dem Landesbeamtengesetz 1998 in der Fassung dieses Gesetzes neu zu berechnen und dem bereits erworbenen Anspruch gegenüberzustellen. Ausschließlich in Freizeit ausgeglichene Überstunden sind dabei nach den zum Zeitpunkt des Anspruchserwerbs geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen über die Abgeltung von Überstunden zu bewerten. Eine sich aus der Gegenüberstellung ergebende Differenz ist dem Beamten zum ehestmöglichen Termin auszuzahlen. (2) Für Beamte nach Abs. 1, deren Dienstverhältnis bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 geendet hat, hat eine Neuberechnung nur auf Antrag zu erfolgen. Ein solcher Antrag ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu stellen. Artikel III Die Übergangsbestimmung des Art. V der 38. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 79/2007, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 61/2016, wird wie folgt geändert: Im Abs. 1 wird das Zitat „Die §§ 15 und 15a BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung“ durch das Zitat „Die §§ 15 und 15a BDG 1979 in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung“ ersetzt. Artikel IV (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. (2) Art. I Z 5 dieses Gesetzes ist auf vorzeitige Versetzungen in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15c BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung anzuwenden, die mit dem Ablauf des 31. August 2022 oder später wirksam werden. Soll eine solche Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung vor dem Ablauf des 31. August 2022 wirksam werden, so ist § 15 Abs. 2, 3 und 4 BDG 1979 in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“ Art. 9 der 2. Dienstrechts-Novelle 2023, LGBl. Nr. 61/2023 lautet: „Artikel 9 Übergangsbestimmung zu den Art. 1 Z 10, 2 Z 3, 3 Z 2 und 4 Z 9 Liegt der Beginn der Gültigkeitsdauer des zu erstattenden Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr vor dem 1. Oktober 2023 und das Ende der Gültigkeitsdauer nach dem 30. September 2023, so entsteht ab dem 1. Oktober 2023 ein Anspruch auf Erstattung, wenn das Ansuchen spätestens bis zum Ablauf des 31. Oktober 2023 gestellt wird. Im Fall eines späteren Ansuchens entsteht der Anspruch erst mit dem Beginn des dem Ansuchen folgenden Kalendermonats, wenn das Ansuchen an einem Monatsersten gestellt wird, ab diesem Tag, sofern das Jahresticket ab diesem Zeitpunkt noch gültig ist.“ Art. 9 der Dienstrechts-Novelle 2025, LGBl. Nr. 62/2025, lautet: "Artikel 9 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2025 in Kraft. (2) Die am 1. September 2025 bei den Disziplinarbehörden nach dem Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65/1998, anhängigen Disziplinarverfahren sind nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes 1998 in der Fassung vom 31. August 2025 fortzuführen und zu beenden. (3) Art. 2 Z 7, Art. 4 Z 4 und 5, Art. 6 Z 3 und 4 und Art. 7 Z 7 und 8 sind auf Vereinbarungen über eine Altersteilzeit, die vor dem 1. September 2025 abgeschlossen wurden, nur dann anzuwenden, wenn die Anwendung dieser Bestimmungen für den Vertragsbediensteten günstiger ist; andernfalls bemisst sich der Entgeltausgleich für die restliche Laufzeit der Altersteilzeit nach der am 31. August 2025 geltenden Rechtslage. Für die Vergleichsrechnung ist der maßgebliche Zeitpunkt der 1. September 2025. (4) Art. 2 Z 5 und Art. 4 Z 2, 3 und 8 sind auf Vertragsbedienstete, die ihren Dienst vor dem 1. September 2025 angetreten haben, mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese bis zum 30. September 2025 nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten zu belehren sind und der 30. September 2025 als Tag der Belehrung gilt."
§ 0 LBG 1998
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Landesbeamtengesetz 1998
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 65/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 40/2026
Typ
LG
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
11.07.1998
Abkürzung
LBG 1998
Index
2200 LBedienstete
Langtitel
Landesbeamtengesetz 1998 (LBG 1998)
StF: LGBl. Nr. 65/1998 (Wv)
[CELEX-Nr.: 31999L0070 , 32021L1883 , 32022L2041 , 32024L1233 ]
Änderung
LGBl. Nr. 38/1999 - Landtagsmaterialien: 134/1999
LGBl. Nr. 30/2000 - Landtagsmaterialien: 84/2000
LGBl. Nr. 65/2001 - Landtagsmaterialien: 147/2001
LGBl. Nr. 24/2002 - Landtagsmaterialien: 433/2001
LGBl. Nr. 4/2003 - Landtagsmaterialien: 388/2002
LGBl. Nr. 37/2003 - Landtagsmaterialien: 65/2003
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LGBl. Nr. 24/2022 - Landtagsmaterialien: 8/2022
[CELEX-Nr. 32019L1937 ]
LGBl. Nr. 62/2022 - Landtagsmaterialien: 223/2022
LGBl. Nr. 67/2022 - Landtagsmaterialien: 387/2022
[CELEX-Nr. 32019L1152 , 32019L1158 ]
LGBl. Nr. 5/2023 - Landtagsmaterialien: 680/2022
LGBl. Nr. 6/2023 - Landtagsmaterialien: 797/2022
LGBl. Nr. 26/2023 - Landtagsmaterialien: 12/2023
LGBl. Nr. 61/2023 - Landtagsmaterialien: 708/2023
LGBl. Nr. 79/2023 - Landtagsmaterialien: 1053/2023
[CELEX-Nr. 32021L1883 ]
LGBl. Nr. 85/2023 - Landtagsmaterialien: 1054/2023
LGBl. Nr. 90/2023 - Landtagsmaterialien: 1195/2023
LGBl. Nr. 39/2024 - Landtagsmaterialien: 415/2024
[CELEX-Nr. 32019L1158 ]
LGBl. Nr. 89/2024 - Landtagsmaterialien: 839/2024
[CELEX-Nr.: 32022L2041 ]
LGBl. Nr. 35/2025 - Landtagsmaterialien: 290/2025
LGBl. Nr. 62/2025 - Landtagsmaterialien: 444/2025
LGBl. Nr. 96/2025 - Landtagsmaterialien: 789/2025
[CELEX-Nr.: 32024L1233 ]
LGBl. Nr. 40/2026 - Landtagsmaterialien: 136/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
1. Abschnitt | |
Geltungsbereich | |
Anwendung bundesgesetzlicher Vorschriften | |
Eingetragene Partnerschaften | |
2. Abschnitt | |
Informationen zum Dienstverhältnis | |
Informationen zur Entsendung | |
Dienstzuweisung | |
Geheimhaltungspflicht | |
Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen | |
Gleichwertigkeit im Hinblick auf die besonderen Ernennungserfordernisse | |
Dienstliche Aus- und Weiterbildung, berufliche Fortbildung | |
Benachteiligungsverbot | |
Sabbatical | |
Bezüge während des Sabbatical | |
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund des Alters | |
Bezüge bei Altersteilzeit | |
Pflegefreistellung | |
Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes | |
Bildungsfreistellung | |
Dienstleistung in der Wohnung | |
Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt | |
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege | |
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Weiterbildung | |
Ausgleichszahlung bei Bildungsteilzeit | |
Außerdienststellung für die Wahlwerbung | |
Dienstfreistellung und Außerdienststellung von Mandataren | |
Außerdienststellung von Funktionären | |
Kürzung der Bezüge von Mandataren, bei Familienhospizfreistellung und bei Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt | |
Dienstfreistellung und Kürzung der Bezüge von Bürgermeistern | |
Gehalt des Beamten der allgemeinen Verwaltung | |
Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung | |
Verwaltungsdienstzulage | |
Kinderzulage | |
Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr | |
Pauschalvergütung für die kurzfristige Anordnung eines Schicht- oder Wechseldienstes | |
Zurverfügungstellung eines Fahrrades oder Kraftrades mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm | |
Jubiläumszuwendung | |
Treueabgeltung | |
Besondere Zulage zum Gehalt, einmalige jährliche Sonderzahlung | |
Ruhegenußfähigkeit von Zulagen | |
Sonderbestimmungen für Beamte des Krankenpflegedienstes | |
Vorrückungsstichtag und europäische Integration | |
Ersatzleistung für Erholungsurlaub bei Ausscheiden aus dem Dienststand | |
Zeugnis | |
3. Abschnitt | |
1. Unterabschnitt | |
Begriffsbestimmungen | |
Anwartschaft auf Pensionsversorgung | |
1a. Unterabschnitt Übertritt und Versetzung in den Ruhestand, Aufschub des Übertritts in den Ruhestand | |
Übertritt in den Ruhestand | |
Aufschub des Übertritts in den Ruhestand | |
Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung | |
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit | |
Wiederaufnahme in den Dienststand | |
2. Unterabschnitt | |
Ruhebezug | |
Anspruch auf Ruhegenuss | |
Ruhegenussermittlungsgrundlagen | |
Ruhegenussfähiger Monatsbezug | |
Ruhegenussbemessungsgrundlage, durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage | |
Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit | |
Ausmaß des Ruhegenusses | |
Begünstigung bei Dienstunfähigkeit | |
Zurechnung | |
Verlust des Anspruches auf Ruhegenuss | |
3. Unterabschnitt | |
Pensionsbeitrag von Beamten des Dienststandes | |
Pensionsbeitrag des Dienstgebers | |
Beiträge von Empfängern wiederkehrender Leistungen | |
4. Unterabschnitt | |
Versorgungsbezug des überlebenden Ehegatten | |
Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss | |
Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses | |
Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges | |
Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges | |
Meldung des Einkommens | |
Vorschuss auf den Witwen- und Witwerversorgungsbezug | |
Übergangsbeitrag | |
Versorgungsbezug des früheren Ehegatten | |
Versorgungsbezug der Waise | |
Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss | |
Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses | |
5. Unterabschnitt | |
Begünstigungen für den Fall des Todes des Beamten | |
Verlust des Anspruches auf Versorgungsgenuss, Abfindung des überlebenden Ehegatten bei Wiederverehelichung, Wiederaufleben des Versorgungsgenussanspruches des überlebenden Ehegatten | |
Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise | |
6. Unterabschnitt | |
Kinderzulage | |
Kinderzurechnungsbetrag | |
Ergänzungszulage | |
Befreiung von Verwaltungsabgaben | |
Sonderzahlung | |
Vorschuss, Geldaushilfe | |
Sachleistungen | |
Kaufkraftausgleichszulage, Folgekostenzuschuss aufgrund einer früheren Auslandsverwendung | |
Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichtes und der Abtretung | |
Fälligkeit und Auszahlungstag der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen | |
Auszahlung der Geldleistungen | |
Ärztliche Untersuchung | |
Meldepflicht | |
Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen | |
Verjährung | |
Auswirkungen künftiger Änderungen, Anpassung wiederkehrender Leistungen, Mindervalorisierung | |
Anpassung wiederkehrender Leistungen für das Jahr 2018 | |
Besonderer Sterbekostenbeitrag | |
7. Unterabschnitt | |
Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Dienststandes | |
Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Ruhestandes | |
Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten | |
8. Unterabschnitt | |
Unterhaltsbezug | |
Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen und Hinterbliebenen eines entlassenen Beamten | |
Unterhaltsbeitrag für ehemalige Beamte des Ruhestandes | |
Unterhaltsbeitrag für die Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes | |
Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen | |
9. Unterabschnitt | |
Anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten | |
Ausschluss der Anrechnung, Verzicht | |
Wirksamkeit der Anrechnung | |
Besonderer Pensionsbeitrag | |
Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten | |
10. Unterabschnitt | |
Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss | |
Anspruchsbegründende Nebengebühren, Nebengebührenwerte | |
Pensionsbeitrag für anspruchsbegründende Nebengebühren | |
Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss | |
Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss | |
Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag | |
Abfindung der Nebengebührenzulage | |
Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Land, Festhalten der Nebengebühren | |
Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis | |
Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte des Dienststandes und aus Anlass der Aufnahme eines Beamten | |
Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte, die eine Verwendungszulage bezogen haben | |
11. Unterabschnitt | |
| |
4. Abschnitt | |
1. Unterabschnitt | |
Dienstpflichtverletzungen | |
Disziplinarstrafen | |
Strafbemessung | |
Verjährung | |
Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen | |
2. Unterabschnitt | |
Disziplinarbehörden | |
Zuständigkeit | |
Mitwirkung fachkundiger Laienrichter | |
Disziplinarkommission | |
Mitgliedschaft, Beschlussfassung, Informationsrecht | |
Disziplinaranwalt | |
3. Unterabschnitt | |
Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 | |
Parteien | |
Verteidiger | |
Zustellungen | |
Disziplinaranzeige | |
Veranlassungen des Amtes der Landesregierung | |
Selbstanzeige | |
Suspendierung | |
Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte | |
Strafanzeige, Unterbrechung des Disziplinarverfahrens | |
Absehen von der Strafe | |
Wiederaufnahme des Verfahrens, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand | |
Kosten | |
Einstellung des Disziplinarverfahrens | |
Auswirkungen von Disziplinarverfahren | |
Aufbewahrung der Akten | |
Verfahren vor der Disziplinarkommission, Einleitung | |
Mündliche Verhandlung | |
Wiederholung der mündlichen Verhandlung | |
Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten, Absehen von der mündlichen Verhandlung | |
Vernehmung von Zeugen | |
Disziplinarerkenntnis | |
Ratenbewilligung, Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen | |
Mitteilungen an die Öffentlichkeit | |
Verschlechterungsverbot | |
Vollzug des Disziplinarerkenntnisses | |
4. Unterabschnitt | |
Disziplinarverfügung | |
Einspruch | |
5. Unterabschnitt | |
Verantwortlichkeit | |
Disziplinarstrafen | |
5. Abschnitt | |
Diskriminierungsverbot | |
Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes | |
Benachteiligungsverbot | |
Aufgaben der Gleichbehandlungskommission, der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Vertrauenspersonen | |
6. Abschnitt | |
Schlichtungsverfahren | |
Benachteiligungsverbot | |
7. Abschnitt | |
Rundung des Auszahlungsbetrages | |
Zuständigkeit | |
Mitwirkung fachkundiger Laienrichter, Entscheidungsfristen | |
Verarbeitung personenbezogener Daten | |
Datenschutzbeauftragter | |
Zugang zum elektronischen grenzüberschreitenden Datenaustausch, Verbindungsstelle | |
Umsetzung von Unionsrecht | |
Übergangsbestimmung zum Erholungsurlaub | |
Übergangsbestimmungen zum Ausmaß des Ruhegenusses | |
Übergangsbestimmung zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung | |
Übergangsbestimmung zum besonderen Pensionsbeitrag | |
Übergangs- und Schlußbestimmung | |
Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse | |
Durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage – Hundertsätze | |
| |
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2026
Gesetzesnummer
20000225
Dokumentnummer
LTI30000226
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
