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§ 121 LBG 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 121

Verschlechterungsverbot

Aufgrund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.

03.02.2014

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