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§ 126 LBG 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 126

Disziplinarstrafen

Disziplinarstrafen sind:

  1. a) der Verweis,
  2. b) die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen, unter Ausschluss der Kinderzulage,
  3. c) der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis erfließenden Rechte und Ansprüche.

03.02.2014

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