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§ 127 LBG 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2024

5. Abschnitt

Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen

§ 127

Diskriminierungsverbot

Ein Beamter darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme

  1. a) einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach § 3i,
  2. b) einer Pflegefreistellung nach § 3h,
  3. c) einer Familienhospizfreistellung nach § 78d BDG 1979,
  4. d) einer Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 3l,
  5. e) eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
  6. f) eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 75c BDG 1979,
  7. g) einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
  8. h) einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 50b BDG 1979 oder
  9. i) einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach § 3m

17.07.2024

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