§ 126
Disziplinarstrafen
Disziplinarstrafen sind:
- a) der Verweis,
- b) die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen, unter Ausschluss der Kinderzulage,
- c) der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis erfließenden Rechte und Ansprüche.
03.02.2014
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