§ 92
Zuständigkeit
Zuständig sind:
- a) das Amt der Landesregierung zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen;
- b) die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen.
03.02.2014
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