4 Abschnitt
Organisations-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 92
Rundung des Auszahlungsbetrages
Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages oder einzelner Bestandteile von Leistungen nach diesem Gesetz Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, so sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent aufzurunden (kaufmännische Rundung).
02.09.2024
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