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§ 98 LBG 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 98

Parteien

Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.

03.02.2014

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