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§ 50 LBG 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 50
Vorschuss, Geldaushilfe

(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auf Antrag ein Vorschuss bis höchstens 7.300,- Euro gewährt werden, wenn sie

  1. a) unverschuldet in Not geraten ist oder
  2. b) sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen 60 Monaten hereinzubringen. Bei der Festsetzung der Abzugsraten sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschussempfängers zu berücksichtigen. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor der Tilgung des Vorschusses, so sind zur Rückzahlung zunächst die dem Vorschussempfänger selbst zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.

(3) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auch eine Geldaushilfe gewährt werden, wenn sie

  1. a) unverschuldet in Not geraten ist oder
  2. b) sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

02.09.2024

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