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§ 20 LBG 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 20

Anspruch auf Ruhegenuss

Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.

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