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HSchG – HinweisgeberInnenschutzgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.2023

Das HinweisgeberInnenschutzgesetz wurde in Artikel 1 des BGBl. I Nr. 6/2023 kundgemacht.

HSchG § 0

HinweisgeberInnenschutzgesetz

Kurztitel

HinweisgeberInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 6/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

25.02.2023

Abkürzung

HSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Langtitel

Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG)

StF: BGBl. I Nr. 6/2023 (NR: GP XXVII IA 3087/A AB 1921 S. 197 . BR: AB 11174 S. 950 .)

[CELEX-Nr.: 32019L1937 ]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Zweck

§ 2. Persönlicher Geltungsbereich

§ 3. Sachlicher Geltungsbereich

§ 4. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, zu bestehenden Hinweisgebersystemen und vertraglichen Vereinbarungen

§ 5. Begriffsbestimmungen

§ 6. Schutzwürdigkeit von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern

§ 7. Vertraulichkeit, Verschwiegenheitspflicht und Schutz der Identität

§ 8. Datenschutz

§ 9. Dokumentation, Aufzeichnung und Aufbewahrung von Hinweisen

§ 10. Information über die Behandlung von Hinweisen durch interne und externe Stellen

2. Hauptstück
Interne Hinweisgebung

§ 11. Allgemeine Bestimmungen über die Einrichtung interner Hinweisgebersysteme

§ 12. Interne Hinweisgebersysteme im Bund

§ 13. Verfahren für interne Hinweise und Folgemaßnahmen

3. Hauptstück
Externe Hinweisgebung und Veröffentlichung von Hinweisen

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 14. Verhältnis von Hinweisgebung und Veröffentlichung

§ 15. Externe Stellen zur Entgegennahme und Behandlung von Hinweisen

2. Abschnitt
Eignung, Verfahren und Folgemaßnahmen der Stellen für externe Hinweise

§ 16. Eignung der Meldekanäle externer Stellen

§ 17. Verfahren für externe Hinweise und Folgemaßnahmen

3. Abschnitt
Überprüfung der Verfahren zu Hinweisen an externe Stellen und statistische Erfassung

§ 18. Überprüfung und Anpassung der Verfahren an Erfahrungen

§ 19. Statistische Erfassung von Hinweisen und Berichterstattung

4. Hauptstück
Bestimmungen zum Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern und von Personen in ihrem Umkreis

§ 20. Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen

§ 21. Information, Beratung und Verfahrenshilfe

§ 22. Befreiung von Haftung und Geheimhaltungsverpflichtungen

§ 23. Glaubhaftmachung

5. Hauptstück
Schlussbestimmungen

§ 24. Strafbestimmungen

§ 25. Verweise auf andere Bundesgesetze und auf Unionsrecht

§ 26. Umsetzung von Unionsrecht

§ 27. Vollziehung

§ 28. Inkrafttreten

Anmerkung

Das HinweisgeberInnenschutzgesetz wurde in Artikel 1 des BGBl. I Nr. 6/2023 kundgemacht.

Schlagworte

Inh

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

20012184

Dokumentnummer

NOR40251224

Stichworte