vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 HSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.2023

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen Zweck

§ 1.

(1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, in Lebensbereichen von besonderem öffentlichen Interesse die Bereitschaft zu rechtmäßigem Verhalten zu bestärken, indem Hinweisen auf Rechtsverletzungen einfache Verfahren mit vorhersehbaren Abläufen zur Verfügung stehen. Dabei sind Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber und Personen in ihrem Umkreis vor persönlichen Nachteilen zu schützen und unbegründete oder ungerechtfertigte Verdächtigungen zu verhindern.

(2) Zu diesem Zweck regelt dieses Bundesgesetz die Mindestanforderungen an das Verfahren und den Schutz bestimmter Personen (§ 2) bei Hinweisen (§ 5 Z 4) auf Rechtsverletzungen (§ 5 Z 12) im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Rechtsträgers des privaten (§ 5 Z 11) oder des öffentlichen Sektors (§ 5 Z 10).

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

20012184

Dokumentnummer

NOR40251196

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)