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§ 2 HSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.2023

Persönlicher Geltungsbereich

§ 2.

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Personen (Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber), die aufgrund laufender oder früherer beruflicher Verbindung zu einem Rechtsträger des privaten (§ 5 Z 11) oder des öffentlichen Sektors (§ 5 Z 10) Informationen über Rechtsverletzungen erlangt haben

  1. 1. als Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Bedienstete des Rechtsträgers oder als an den Rechtsträger überlassene Arbeitskräfte oder
  2. 2. als Bewerberinnen oder –bewerber um eine Stelle, als Praktikantinnen oder Praktikanten, Volontärinnen oder Volontäre beim Rechtsträger oder als sonstige beim Rechtsträger Auszubildende oder
  3. 3. als selbständig erwerbstätige Personen oder
  4. 4. als Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Rechtsträgers oder
  5. 5. indem sie unter der Aufsicht und Leitung eines Auftragnehmers, einer Auftragnehmerin, eines Subunternehmers oder einer Subunternehmerin des Rechtsträgers oder dessen Lieferantinnen oder Lieferanten arbeiten oder arbeiteten.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt auch für Anteilseignerinnen und Anteilseigner von Rechtsträgern, die aufgrund laufender oder früherer beruflicher Verbindung zu diesem Rechtsträger Informationen über Rechtsverletzungen erlangt haben.

(3) Die Vorschriften des 4. und 5. Hauptstücks gelten auch

  1. 1. für natürliche Personen, die Hinweisgeberinnen oder –geber bei der Hinweisgebung unterstützen,
  2. 2. für natürliche Personen im Umkreis der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers, die, ohne die Hinweisgebung zu unterstützen, von nachteiligen Folgen der Hinweisgebung wie Vergeltungsmaßnahmen betroffen sein können, sowie
  3. 3. für juristische Personen zur Gänze oder teilweise im Eigentum der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers oder für die die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber arbeitet oder mit denen sie oder er in einem beruflichen Zusammenhang anderweitig in Verbindung steht.

(4) Dieses Bundesgesetz gilt für die in den Abs. 1 und 2, die Vorschriften des 4. und 5. Hauptstückes gelten für die in Abs. 3 aufgezählten Personen auch dann, wenn der Hinweisgebung eine laufende oder frühere berufliche Verbindung zu einer anderen Gebietskörperschaft als dem Bund oder zu einem sonstigen landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger des öffentlichen Sektors zugrunde liegt und der Hinweis eine Rechtsverletzung im Sinne des § 5 Z 12 zum Gegenstand hat.

Schlagworte

Verwaltungsorgan, Leitungsorgan

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

20012184

Dokumentnummer

NOR40251197

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